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   BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95   

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BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95 (https://dejure.org/1995,951)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1995 - 1 StR 527/95 (https://dejure.org/1995,951)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95 (https://dejure.org/1995,951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB; § 223 StGB
    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen Kontakt; psychische Einwirkungen als Gesundheitsbeschädigung

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Handlungen eines Kindes - Vor dem Täter - Räumliche Nähe - Telefonverbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 285
  • NJW 1996, 1068
  • MDR 1996, 401
  • NStZ 1996, 131
  • StV 1996, 314
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 235/74

    Rechtliche Zurechenbarkeit einer durch Erregung über wörtliche und tätliche

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95
    Denn die Art der Schädigungshandlung ist nicht auf Gewaltausübung beschränkt - auch psychische Einwirkung durch Drohung, Beleidigung oder Mitteilung einer Schreckensnachricht kann den krankhaften Zustand hervorrufen, der für die Gesundheitsbeschädigung erforderlich ist (BGH NJW 1976, 1143; 1144; Beispiele bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 223 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 223 Rdn. 5).
  • BGH, 04.03.1981 - 2 StR 734/80

    Bestechung - Pflichtwidrigkeit - Dienstvorschrift - Pflichtwidrige Handlung -

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95
    Hierfür reichen solche psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls aus, die den Körper im weitesten Sinne (BGH NJW 1983, 462) in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand, vor allem auch nervlicher Art, versetzen (vgl. hierzu Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 14 mit zahlreichen Beispielen; Horn in SK StGB § 223 Rdn. 23; Eser aaO § 223 Rdn. 6).
  • BGH, 20.06.1979 - 3 StR 143/79

    Vornahme sexueller Handlungen an Kindern durch Telefonanrufe mit pornografischem

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95
    Denn § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß das mißbrauchte Kind sich in räumlicher Nähe zum Täter befindet, der die sexuellen Handlungen des Kindes dabei wahrnimmt (BGHSt 29, 29, 31 in einer die dortige Entscheidung nicht tragenden Bemerkung).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverletzung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben (vgl. nur BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-RR 2000, 106).
  • OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09

    Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten

    Indes ist der Wortsinn stets kontextabhängig und somit unter Berücksichtigung des objektivierten Willens des Gesetzgebers und des Sinnzusammenhanges, in den die Norm gestellt ist, zu ermitteln (vgl. BGHSt 41, 285, 286; Fischer, a.a.O., Rdn. 12).
  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14

    Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als

    Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH aaO S. 36 f.; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2).

    Auch die von der Strafkammer an anderer Stelle herangezogenen "Schlafstörungen und Albträume" der Zeugin (UA S. 97) lassen nicht erkennen, ob es sich hierbei um Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes handelte, etwa weil sich das Schlafverhalten dauerhaft geändert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, NStZ 1996, 131, 132).

  • BGH, 21.10.2014 - 1 StR 79/14

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem

    bb) Auch das von der Revision für eine gegenteilige Sicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 (1 StR 527/95, BGHSt 41, 285, die Berufung auf BT-Drucks. VI/3521 S. 37 lässt freilich außer Acht, dass der historische Gesetzgeber sehr wohl in Kauf genommen hat, auch Fälle mit einer "gewissen Distanz" von der Norm zu erfassen, es war ihm nur wichtig, dass für Täter nach § 176 Abs. 5 StGB aF die "gleiche Behandlung" wie für Täter nach § 183 StGB möglich sein müsse) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    Die körperliche Misshandlung setzt mithin einen Körperlichkeitsbezug voraus, während die Gesundheitsschädigung nicht auf die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes beschränkt ist, sondern auch in der Erregung oder Steigerung einer psychischen pathologischen Störung begründet sein kann (vgl. BGH NStZ 1997, 123; NStZ-RR 2000, 106; Eser/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 223 Rdn. 6 m. w. N.), und zwar nicht zwingend hervorgerufen durch Gewaltanwendung sondern auch durch psychische Einwirkungen (vgl. BGH NJW 1996, 1068, 1069; ebenso BGH (VI. Zivilsenat) NJW 1976, 1143, 1144).

    Deshalb sind auch Tatfolgen wie Zittern, Schlaflosigkeit und Angstzustände jedenfalls dann als tatbestandliche Körperverletzung anzusehen, wenn sie nicht nur unerheblichen Ausmaßes sind (vgl. BGH NJW 1983, 462; 1996, 1068, 1069; Eser/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 223 Rdn. 4; Fischer, a. a. O., § 223 Rdn. 6 e).

  • BGH, 09.07.2014 - 2 StR 13/14

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Gegenseitiges Urinieren in den Mund

    § 176 Abs. 1 StGB erfasst zwar - im Gegensatz zu seinem Absatz 2 - nur solche Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind kommt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 70; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, 41, 242, 243; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, 285, 287; Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433; Beschluss vom 26. August 1998 - 2 StR 357/98).
  • BGH, 02.02.2006 - 4 StR 570/05

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlung am Körper des

    Diese Neufassung des Tatbestands durch das 6. StrRG, die den Anwendungsbereich über die bis dahin geregelten Fälle (Vornahme sexueller Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten) hinaus "allgemein" auf sexuelle Handlungen erstrecken sollte, die das Kind "an sich selbst" vornimmt, und damit auch auf den von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. nicht erfassten Fall (vgl. BGHSt 41, 285), dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe zu "derartigen Manipulationen" veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 10 f.), hat zugleich zu einer Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs geführt.

    Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Handlungen, bei denen es nicht zu Manipulationen am eigenen Körper kommt, ist mit dem Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus den genannten Gründen aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. dazu BGHSt 41, 285, 286; 48, 354, 357), nicht zu vereinbaren.

  • BGH, 21.04.2009 - 1 StR 105/09

    Sexueller Missbrauch von Kindern bei Übermittlung sexueller Handlungen durch eine

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 (BGHSt 41, 285) entgegen.
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96

    Fön in der Badewanne - §§ 223, 224 StGB, Geringfügigkeit, psychische

  • BGH, 14.12.2004 - 4 StR 255/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 2a Ss 97/02

    Körperverletzung durch nächtliche Telefonanrufe; Keine Gesundheitsbeschädigung

  • LG Stade, 04.08.2010 - 12 KLs 19/09

    Arztstrafrecht: Bestechlichkeit bei der Verordnung von Hilfs- und Arzneimitteln

  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 255/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzung bei mehreren

  • OLG Düsseldorf, 08.11.1999 - 2b Ss 301/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Pornografie; Pornographie; Pornographische

  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00

    Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98

    Verwenden einer Schreckschusspistole beim Überfall - Verwenden einer

  • OLG Düsseldorf, 08.11.1999 - 2b Ss 106/99

    Zeigen pornographischer Schriften

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