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   BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73   

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https://dejure.org/1974,2248
BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73 (https://dejure.org/1974,2248)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1974 - 1 StR 535/73 (https://dejure.org/1974,2248)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1974 - 1 StR 535/73 (https://dejure.org/1974,2248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten - Bestehen eines einheitlichen zusammenhängenden Verfahrens gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten - Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 758
  • MDR 1974, 415
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 386/64

    Verlesung einer Niederschrift der richterlichen Vernehmung eines früheren

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).

    Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Begriff "Beschuldigter" nichts mit dem materiellen Strafrecht zu tun habe, sondern nur durch prozeßrechtliche Vorgänge begründet und aufgehoben werden könne (RGSt 32, 72, 73); der Bundesgerichtshof hat es bisher ausdrücklich offen gelassen, ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat, oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

  • RG, 06.07.1900 - 2102/00

    Ist die Mutter eines während der Voruntersuchung und vor der Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).

    Die Auffassung, es komme darauf an, daß die betreffende Person in derselben Hauptverhandlung die Stellung als Beschuldigter habe (RGSt 27, 312, 315), hat das Reichsgericht selbst wieder aufgegeben (RGSt 33, 350, 351; vgl. v. Gerlach, JR 1969, 149, 150); es genügt vielmehr, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 52 Rdn. 8).

  • RG, 02.03.1899 - 109/99

    1. Hat der Angehörige (§ 51 St.P.O.) eines Verurteilten in dem erst nach dieser

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).

    Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Begriff "Beschuldigter" nichts mit dem materiellen Strafrecht zu tun habe, sondern nur durch prozeßrechtliche Vorgänge begründet und aufgehoben werden könne (RGSt 32, 72, 73); der Bundesgerichtshof hat es bisher ausdrücklich offen gelassen, ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat, oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

  • BGH, 18.07.1973 - 3 StR 94/73

    Nichtbelehrung einer Zeugin über ihr Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau des

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).
  • RG, 25.06.1895 - 1890/95

    Wer ist -- insbesondere im Stadium der Hauptverhandlung -- als Beschuldigter im

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
    Die Auffassung, es komme darauf an, daß die betreffende Person in derselben Hauptverhandlung die Stellung als Beschuldigter habe (RGSt 27, 312, 315), hat das Reichsgericht selbst wieder aufgegeben (RGSt 33, 350, 351; vgl. v. Gerlach, JR 1969, 149, 150); es genügt vielmehr, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 52 Rdn. 8).
  • RG, 29.05.1895 - 1737/95

    Bedingt es für die Frage, ob ein Zeuge als mit einem Mitbeschuldigten verwandt

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Daran ändert es nichts, daß er kein Angehöriger des Angeklagten ist; vielmehr genügt es, daß er zu dem Mitbeschuldigten Jovan N. in einem Verwandtschaftsverhältnisse (§ 52 Abs. 1. Nr. 3 StPO) steht und das Verfahren in einem früheren Stadium wegen derselben Tat gleichzeitig gegen den Angeklagten und den Mitbeschuldigten geführt worden war (BGHSt 7, 194; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH MDR 1979, 952 f; BGH NStZ 1982, 389).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Nur dann ist es dem Tatrichter möglich, verläßlich festzustellen, ob und aus welchem Grunde ein Weigerungsrecht in Betracht kommt (BGH NJW 1974, 758).
  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

    Laufen dagegen verschiedene Verfahren, so sind die Angaben, die der Zeuge im Verfahren gegen den Nichtangehörigen gemacht hat, in aller Regel gegen den Angehörigen nicht verwertbar (vgl. BGH NJW 1974, 758), wobei es keine Rolle spielt, ob die Verfahren schon einmal verbunden waren (vgl. Prittwitz NStZ 1986, 64, 66).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Für den Bestand eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen und die entsprechende Belehrungspflicht des Gerichts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch stets Voraussetzung, daß zwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen und gegen den anderen Beschuldigten oder Angeklagten, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, eine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht oder bestanden hat, daß sie - der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte - in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH NJW 1974, 758; MDR 1979, 952, 953-; NStZ 1985, 419; BGHSt 34, 138, 139 f. und 34, 215; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8).

    Wird das Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen, dessen Angehöriger im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt Mitbeschuldigter des Angeklagten war, an derart eng begrenzte Voraussetzungen prozessualer Gemeinsamkeit geknüpft, ist es dem Tatrichter möglich, verläßlich festzustellen, ob und aus welchem Grund ein Weigerungsrecht in Betracht kommt; dadurch wird vor allem die erforderliche Rechtsklarheit gewährleistet (BGHSt 34, 138, 139 f. und 34, 215, 217; vgl. auch schon BGH NJW 1974, 758).

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

    Auf das Fehlen einer solchen Belehrung kann sich auch ein Mitangeklagter, der selbst nicht Angehöriger des Zeugen ist, berufen (vgl. BGHSt 7, 194, 196, 197); dabei ist nicht von Bedeutung, daß der Angehörige des Zeugen - wie hier Willi D. vor dem Urteil aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. BGH NJW 1974, 758).
  • BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85

    Beurteilung, ob eine in die Straftat verwickelte Zeugin Mitbeschuldigte des

    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

    Daß sie in dem den Angeklagten betreffenden der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Vorgang im untechnischen Sinne als Tatgenossin bezeichnet worden ist, ändert an dieser Bewertung nichts (BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73], dort Ziff. 2).

  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Dieser Antrag, die Beschuldigtenvernehmung und andere Verfahrensvorgänge lassen erkennen, daß jedenfalls bis zur Verfahrenstrennung Gegenstand des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens lediglich der unter I. 5. des Urteilsspruchs abgeurteilte Tatkomplex war, und daß in dem der Trennung vorausgehenden Verfahrensstadium zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten Ho. "prozessuale Gemeinsamkeit" der diesen Tatkomplex betreffenden "Anschuldigung im weiteren Sinne" (BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]) bestand, sie also Mitbeschuldigte in Bezug auf eine Tat im förmlichen Sinne des Verfahrens waren.

    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).
  • BGH, 08.05.1985 - 5 StR 100/85
    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176 [BGH 10.01.1984 - 5 StR 732/83]; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

    Daß sie in dem den Angeklagten betreffenden der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Vorgang im untechnischen Sinne als Tatgenossin bezeichnet worden ist, ändert an dieser Bewertung nichts (BGH NJW 1974, 758, [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73] dort Ziff. 2).

  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

    Da das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichem Vorwurf nicht teilbar ist, hat dies zur Folge, daß der Ehefrau N. gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch im Verfahren gegen den Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980, 67).
  • BGH, 30.08.1983 - 5 StR 570/83

    Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts im Hinblick auf das gesamte historische

  • BGH, 21.10.1975 - 1 StR 462/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei -

  • BGH, 02.12.1980 - 1 StR 441/80

    Fehlende Belehrung des Zeugnisverweigerungsrechts als Bedeutung für die

  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 415/84

    Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht eines

  • BGH, 08.07.1980 - 1 StR 828/79

    Teilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts bei einheitlichem Tatvorwurf -

  • BGH, 11.12.1974 - 3 StR 323/73

    Verurteilung wegen versuchten Mordes - Verwertung von nicht benutzten präsenten

  • BGH, 27.11.1980 - 4 StR 551/80

    Anwendung des Zweifelssatzes auf Verfahrensfehler - Auswirkungen des

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