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   BGH, 06.10.1988 - 1 StR 564/88   

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https://dejure.org/1988,5767
BGH, 06.10.1988 - 1 StR 564/88 (https://dejure.org/1988,5767)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1988 - 1 StR 564/88 (https://dejure.org/1988,5767)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - 1 StR 564/88 (https://dejure.org/1988,5767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen der Beihilfe zum Raub und Strafvereitelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - 1 StR 564/88
    Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 f.).

    Die Beihilfe zum Raub stellt in der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege richtet (vgl. BGHSt 23, 360, 361).

  • BGH, 15.04.1981 - 2 StR 115/81

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen wegen Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - 1 StR 564/88
    Die Verurteilung auf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 30, 77, 78).

    Das gilt auch dann, wenn die Tat, deren strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will, mit derjenigen gleichartig ist, die als andere mögliche Tat dieses Täters in Betracht kommt (BGHSt 30, 77, 78).

  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - 1 StR 564/88
    Ein Fall der Postpendenz (vgl. BGHSt 35, 86, 89; Joerden JZ 1988, 847 ff.) liegt dagegen jedenfalls im Ergebnis nicht vor.
  • BGH, 23.09.1980 - 4 StR 473/80

    Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Tathandlung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - 1 StR 564/88
    Denn wäre der Angeklagte Gehilfe beim Raubüberfall gewesen, könnte er wegen Strafvereitelung nicht verurteilt werden; zwar hätte er auch bei dieser Fallgestaltung R. zur Flucht verholfen, so daß der zeitlich spätere Sachverhalt als sicher bewiesen gelten kann, doch hätte er sich durch dieses Verhalten zugleich selbst begünstigt und wäre daher hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung insgesamt straffrei (BGH bei Holtz MDR 1981, 99).
  • BGH, 09.01.2020 - 3 StR 288/19

    BGH hebt den Freispruch im Fall Springmann auf und verwirft die Revision des

    Im Hinblick darauf stellt sich sein Verhalten zugleich als Selbstbegünstigung dar, so dass ihm der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB zugutekommt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 StR 564/88, BGHR StGB § 1 Vergleichbarkeit 1; Urteil vom 9. November 2010 - 5 StR 297/10, juris Rn. 25); anderes soll nur dann gelten, falls § 258 Abs. 5 StGB aus besonderen Gründen nicht eingreift, etwa weil die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der Tat stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1997 - 2 StR 505/97, BGHSt 43, 356, 358).
  • OLG Koblenz, 08.01.2003 - 1 Ss 238/02

    Wahlfeststellung, Unterschlagung, Verstrickungsbruch, Zwangsversteigerung,

    Voraussetzung wäre die Verletzung im Wesentlichen gleicher oder ähnlicher Rechtsgüter (BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Vergleichbarkeit 1).
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