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   BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77   

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https://dejure.org/1978,2785
BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77 (https://dejure.org/1978,2785)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1978 - 1 StR 576/77 (https://dejure.org/1978,2785)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 (https://dejure.org/1978,2785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verteilung von Schwurgerichtssachen auf eine andere Strafkammer nur bei Überlastung des Schwurgerichts - Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes - Vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1594
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77

    Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des

    Auszug aus BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77
    Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als Schwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 07.02.1967 - 5 StR 587/66

    Verteilung der Geschäfte auf mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht

    Auszug aus BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77
    Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl. BGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig, im Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten, soweit es um die Bildung einer " Auffangschwurgerichtskammer" geht (BGH NJW 1975, 743).
  • BGH, 14.01.1975 - 1 StR 601/74

    Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen unter besonderer Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77
    Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl. BGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig, im Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten, soweit es um die Bildung einer " Auffangschwurgerichtskammer" geht (BGH NJW 1975, 743).
  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

    Aufgrund des Konzentrationsgrundsatzes in § 74c GVG darf eine weitere Wirtschaftsstrafkammer nur dann eingerichtet werden, wenn die vorhandene Wirtschaftsstrafkammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323, 326; zur selben Problematik bei Schwurgerichten vgl. Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349, 350 f.; und vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978, 1594).

    Dabei ist dem Präsidium wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsanfalls für ein kommendes Jahr liegen, ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. für Schwurgerichte BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978, 1594; BT-Drucks. 8/1844 S. 33).

    Zwar würde es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, Spezialsachen auf alle oder auf mehrere Kammern so zu verteilen, dass kein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt mehr besteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, 21 22 BGHSt 34, 379, 380; für Schwurgerichte vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349; und vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978, 1594).

  • LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Besetzungsrüge, Zuständigkeit, allgemeine Strafkammer, Staatsschutzkammer,

    Für Schwurgerichtssachen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.04.1978 - 1 StR 576/77 bereits entschieden, dass es mit dem Konzentrationsgrundsatz unvereinbar ist, wenn das Präsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl der Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern einrichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zuweist, ohne zu beachten, dass die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und dass bei der Mehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht dann auch noch bei der Erledigung der allgemeinen Strafsachen liegt.

    In seinem Urteil vom 11.04.1978 - 1 StR 576/77 hat der Bundesgerichtshof eine Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes durch Einrichtung von zwei Schwurgerichtskammern bejaht.

  • BGH, 04.07.1978 - 4 StR 324/78

    Voraussetzung für die Aufteilung der Schwurgerichtssachen auf mehrere

    Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, darf nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. das Präsidium die beim Landgericht anfallenden Schwurgerichtssachen nur dann auf mehrere Strafkammern verteilen, wenn eine Strafkammer für deren Erledigung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 27, 349; BGH, Urteile vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 und - 1 StR 752/77 -).

    "Auch im Geschäftsverteilungsplan 1978 sind für Neueingänge drei Schwurgerichtskammern eingerichtet worden, obwohl nach dem Geschäftsanfall zwei ausgereicht hätten (BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 -, vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 -, vom 11. April 1978 - 1 StR 752/77 - BGH, Beschluß vom 18. April 1978 - 1 StR 182/78 -).

    Auch wenn der Angeklagte aller Vahrscheinlichkeit nach bei Einhaltung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG in die zur Zuständigkeit der I. Schwurgerichtskammer gehörende Buchstabengruppe gefallen wäre, läßt sich sowohl für die Berufsrichter, als auch für die Schöffen eine andere Besetzung nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 - S. 9).".

  • BGH, 25.09.1979 - 1 StR 702/78

    Besetzungsrüge - Ablehnung eines Staatanwalts wegen Befangenheit - Anspruch auf

    Zu ihrer Begründung verweist die Revision auf das Urteil des Senats vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 (NJW 1978, 1594), das den vom Präsidium des Landgerichts Stuttgart für das Jahr 1977 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der Schwurgerichtskammern deswegen als fehlerhaft bezeichnet hat, weil er den Konzentrationsgrundsatz des § 74 Abs. 2 GVG unbeachtet ließ.
  • BGH, 06.06.1978 - 1 StR 222/78

    Konzentration der Schwurgerichtssachen auf eine Strafkammer - Aufteilung der

    Nach den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 11. April 1978 (1 StR 576/77; 1 StR 752/77) im einzelnen dargelegt hat, darf das Präsidium des Landgerichts mehreren großen Strafkammern Aufgaben als Schwurgericht nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen.
  • LG Stuttgart, 30.04.1979 - II Ks 20/76

    Erschiessung eines Juden als er aus einem Arbeitskommando flüchtete, eines

    Am 17.4.1978 wurde diese jedoch unterbrochen, nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 11.4.1978 - 1 StR 576/77 - den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart und damit auch die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer beanstandet hatte.
  • BGH, 23.01.1979 - 1 StR 629/78

    Einrichtung einer Schwurgerichtskammer - Verstoß gegen den Grundsatz des

    Sie ließ den sich aus § 74 GVG ergebenden Rechtssatz unbeachtet, daß nur so viel Schwurgerichtskammern eingerichtet werden dürfen, wie für die Erledigung der Schwurgerichtssachen erforderlich sind (vgl. BGHSt 27, 349, 351; BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 - und Beschluß vom 6. Juni 1978 - 1 StR 222/78).
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