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   BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12   

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https://dejure.org/2013,7525
BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12 (https://dejure.org/2013,7525)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 StR 577/12 (https://dejure.org/2013,7525)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 1 StR 577/12 (https://dejure.org/2013,7525)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 261 StPO; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV
    Steuerhinterziehung (Bestimmung der verkürzten Steuer bei Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung: Schätzung, Berechnungsdarstellung); Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff; Bestimmung der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge: ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 266a StGB, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4
    Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Ermittlung der Höhe des gezahlten Schwarzlohns

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs i.R. der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Ermittlung der Höhe des gezahlten Schwarzlohns

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266a
    Änderung des Schuldspruchs i.R. der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    Es ist dem Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei der Bestimmung des Beitragsschadens nach § 266a StGB bzw. der hinterzogenen Lohnsteuer die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen, soweit zu einer konkreteren Bestimmung - etwa anhand erbrachter Arbeitszeiten und konkreter, branchenüblicher oder tarifvertraglicher Stundenlöhne - keine zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).

    Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529).

    In Fällen illegaler Beschäftigung kann der Tatrichter dabei in der Regel verhältnismäßig höhere Nettolohnquoten zu Grunde legen, als sie bei legaler Beschäftigung branchenüblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636 f.).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind zwar allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08).

    Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    Zwar wäre mit Blick auf die Feststellung, dass nicht alle Ausgangsrechnungen des Angeklagten aufgefunden werden konnten, eine Hinzuschätzung weiterer nicht angemeldeter Leistungen u.U. möglich gewesen (vgl. BGH, Urteile vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 und vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09).

    Dann wäre aber darzulegen gewesen, wie der Tatrichter zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09).

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    Zwar wäre mit Blick auf die Feststellung, dass nicht alle Ausgangsrechnungen des Angeklagten aufgefunden werden konnten, eine Hinzuschätzung weiterer nicht angemeldeter Leistungen u.U. möglich gewesen (vgl. BGH, Urteile vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 und vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09).

    Voraussetzung hierfür ist, dass nicht nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der im Tatzeitraum geltenden Fassung vorgelegen hatten (zur Bestimmung des dann jedenfalls strafrechtlich relevanten Beitragsschadens vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; auch zu den Auswirkungen auf die Höhe der geschuldeten Beiträge; zur lohnsteuer(strafrecht)lichen Auswirkung vgl. Ransiek/Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 34. Lfg., § 370 AO Rn. 1342).

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    Die Strafkammer hat die einschlägige Rechtsprechung zum Arbeitgeberbegriff (vgl. nur BGH, Beschl. vom 07.10.2009 - 1 StR 478/09) ersichtlich beachtet.

    Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind zwar allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08).

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05

    Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    (1) Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine umfassende Würdigung der Gesamtverhältnisse erforderlich (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Juli 2008 - VI R 51/05 mwN; sowie BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R; jeweils mwN).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12
    (1) Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine umfassende Würdigung der Gesamtverhältnisse erforderlich (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Juli 2008 - VI R 51/05 mwN; sowie BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R; jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Dann wären insoweit nur Arbeitgeberanteile in die Berechnung einzustellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 Rn. 17 und vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 Rn. 36), und zwar als Pauschalbetrag in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) und von 15 % zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV fände insoweit keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 Rn. 24).
  • LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung:

    Vom Jahresumsatz hat die Kammer zwei Drittel als Personalaufwand angesetzt, da die Baubranche, in der die H... N... GmbH ausschließlich tätig war, sehr lohnintensiv ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 StR 577/12, Rn. 55; BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 StR 501/09, Rn. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2020 - L 15 U 191/18

    Nicht um Nachunternehmer gekümmert: Haftung für nicht gezahlte BG-Beiträge!

    Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter und nimmt an, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (Schwarzarbeit) die Nettolohnquote, die naturgemäß niedriger ist als die Bruttolohnquote, im Baugewerbe zwei Drittel des Nettoumsatzes beträgt (BGH, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 06.02.2013 - 1 StR 577/12 -, juris Rn. 55; FG Köln, Urt. v. 24.10.2012 - 15 K 66/12 -, juris Rn. 57; FG Münster, Beschl. v. 23.06.2015 - 1 V 1012/15 L -, juris Rn. 100; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.07.2016 - 9 K 9267/12 -, juris Rn. 136; Sächsisches LSG, Beschl. v. 08.12.2010 - L 1 B 1/08 KR-PKH -, juris Rn. 19; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.02.2015 - L 3 R 486/12 -, juris Rn. 11, 21, 24).

    c) Es trifft zwar zu, dass nach der zitierten Rechtsprechung auf den genannten allgemeinen Erfahrungssatz nur zurückgegriffen werden darf, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder entsprechende Beweismittel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2008 - 1 StR 283/09 -, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 06.02.2013 - 1 StR 577/12 -, juris Rn. 55).

  • BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Bestimmung des gezahlten

    Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 11 ff.; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 Rn. 55 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6).
  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 4/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Ermittlung der nicht abgeführten

    (1) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei dargelegt (vgl. zur Wahl der Schätzgrundlage Senat, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 2 StR 460/20, juris Rn. 7 mwN), warum es die nicht gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der hochgerechneten Nettolohnquote (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529 f.; vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, StV 2011, 347, 348; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12, wistra 2013, 277, 280; vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, juris Rn. 23 ff.) ermittelt hat.
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 286/14

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Einstellung des Verfahrens trotz

    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2013 das Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 2012 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen zwar im Schuldspruch bestätigt, jedoch im Gesamtstrafausspruch sowie mit Ausnahme der Fälle 40 bis 44 der Urteilsgründe im Einzelstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte (BGH wistra 2013, 277), hat das Landgericht den Angeklagten im zweiten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2021 - L 8 BA 41/20

    Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Ausgehend hiervon ist es zwar grundsätzlich denkbar, die Lohnkosten bei lohnintensiven Gewerben mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschl. v. 6.2.2013 - 1 StR 577/12 - juris Rn. 55; Beschl. v. 10.11.2009 - 1 StR 283/09 - juris Rn. 21) in Höhe von 2/3 des Umsatzes zu schätzen.
  • SG Potsdam, 22.09.2021 - S 12 U 25/21

    Schätzung von Arbeitsentgelten durch den Unfallversicherungsträger bei der

    Denn im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei stets die Besonderheiten einer illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 - juris, Rn. 55).
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 14 KLs 12/20 Js 2225988/15
    Danach ist eine Schätzung für lohnintensive Branchen wie das Reinigungsgewerbe zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (s. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 StR 283/09; BGH, Beschl. v. 06.02.2013 - 1 StR 577/12).
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