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   BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13   

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https://dejure.org/2013,21492
BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13 (https://dejure.org/2013,21492)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2013 - 1 StR 6/13 (https://dejure.org/2013,21492)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 (https://dejure.org/2013,21492)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 109 Abs. 1 AO; § 149 Abs. 2 AO; § 118 AO; § 22 StGB; § 3 StBerG; § 4 StBerG; § 264 StPO
    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen: Ablauf der Erklärungspflicht, Verlängerung durch die Beauftragung eines Steuerberaters, allgemeine Fristverlängerung aufgrund gleichlautender Erlasse/Verwaltungsvorschriften der obersten ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 109 Abs 1 AO, § 370 Abs 2 AO, § 22 StGB, § 23 StGB
    Versuchte Steuerhinterziehung: Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe von Steuererklärungen nach Kündigung des Steuerberatermandats; unmittelbares Ansetzen eines nach Mandatskündigung abberufenen GmbH-Geschäftsführers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einräumung einer angemessenen Frist unter Abkürzung der Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung gegenüber einem Geschäftsführer nach dessen Kündigung des Mandatsverhältnisses zum Steuerberater

  • rewis.io

    Versuchte Steuerhinterziehung: Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe von Steuererklärungen nach Kündigung des Steuerberatermandats; unmittelbares Ansetzen eines nach Mandatskündigung abberufenen GmbH-Geschäftsführers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einräumung einer angemessenen Frist unter Abkürzung der Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung gegenüber einem Geschäftsführer nach dessen Kündigung des Mandatsverhältnisses zum Steuerberater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Abgabefrist nach Kündigung des Steuerberatermandats

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Geschäftsführer, Steuerhinterziehung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlängerte Abgabefrist der Steuererklärung soll rechtzeitigen Auftrag voraussetzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13
    Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Fristverlängerung aufgrund gleichlautender Erlasse (Verwaltungsvorschriften) der obersten Finanzbehörden der Länder für den Fall, dass ("sofern") die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird (vgl. für das Jahr 2007 BStBl I 2008, 266; vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232; BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32 sowie Luer/Lühn, BB 2012, 2019).

    Bei dieser Fristverlängerung handelt es sich nicht um eine allgemeine Fristverlängerung für jedermann, sondern um eine solche, die gerade den Berufsgruppen der steuerberatenden Berufe Erleichterung verschaffen soll und daher nur eingreift, wenn diese Berufsgruppen mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232, Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32).

  • BFH, 19.08.2010 - VIII B 58/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13
    Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Fristverlängerung aufgrund gleichlautender Erlasse (Verwaltungsvorschriften) der obersten Finanzbehörden der Länder für den Fall, dass ("sofern") die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird (vgl. für das Jahr 2007 BStBl I 2008, 266; vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232; BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32 sowie Luer/Lühn, BB 2012, 2019).

    Bei dieser Fristverlängerung handelt es sich nicht um eine allgemeine Fristverlängerung für jedermann, sondern um eine solche, die gerade den Berufsgruppen der steuerberatenden Berufe Erleichterung verschaffen soll und daher nur eingreift, wenn diese Berufsgruppen mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232, Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32).

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13
    Die durch die Verletzung der Erklärungspflichten bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und bei der Umsatzsteuerjahreserklärung für das nämliche Jahr begangene Steuerhinterziehungen i.S.v. § 370 AO bilden damit eine einheitliche Tat i.S.d. § 264 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359).

    Auch der Freispruch des Senats im Fall 1 der Urteilsgründe bezieht sich nicht auf den Tatvorwurf der Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen für die B. IVV für das Jahr 2007, denn diesen Taten käme ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Verzahnung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung ein selbständiger Unrechtsgehalt zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359; zum Erfordernis eines Teilfreispruchs beim Tatvorwurf mehrerer selbständiger strafbarer Handlungen i.S.v. § 53 StGB im Rahmen einer einheitlichen prozessualen Tat gemäß § 264 StPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7).

  • BGH, 30.10.1991 - 4 StR 463/91

    Beurteilung zweier selbstständiger Taten im Rahmen einer einheitlichen Tat

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13
    Auch der Freispruch des Senats im Fall 1 der Urteilsgründe bezieht sich nicht auf den Tatvorwurf der Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen für die B. IVV für das Jahr 2007, denn diesen Taten käme ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Verzahnung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung ein selbständiger Unrechtsgehalt zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359; zum Erfordernis eines Teilfreispruchs beim Tatvorwurf mehrerer selbständiger strafbarer Handlungen i.S.v. § 53 StGB im Rahmen einer einheitlichen prozessualen Tat gemäß § 264 StPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 147).
  • FG Münster, 22.09.1999 - 8 K 635/96
    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13
    Denn ein zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteter kann sich nur dann auf die allgemeine Fristverlängerung berufen, wenn er tatsächlich einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einen Auftrag zur Anfertigung der Steuererklärung erteilt hat (vgl. FG Münster, Urteil vom 22. September 1999 - 8 K 635/96 E, EFG 2000, 103).
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres bilden zwar eine prozessuale Tat (§ 264 StPO; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 10; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 Rn. 22 f. und vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 Rn. 19; Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04 Rn. 13; ungenau Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 31); dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander, jedenfalls solange, wie der Täter keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, wie hier die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Tatvollendung bekanntgegeben worden ist, oder wenn nur die Voranmeldungen angeklagt sind.
  • OLG Hamm, 19.08.2014 - 2 Ws 169/14

    Ablehnung; erfolglos; sofortige Beschwerde; erkennender Richter; Zurückverweisung

    Auf die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 12. Juni 2013 (Az.: 1 StR 6/13) dieses gegen den Angeklagten erlassene Urteil - unter Verwerfung der weitergehenden Revision des Angeklagten - in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe (= Tat Nr. 2 der Anklage vom 24. Januar 2011, soweit es die Nichtabgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2007 betrifft, sowie Taten Nr. 2 und 3 der Anklageschrift vom 24. Januar 2011 in Bezug auf die Körperschafts- und Gewerbesteuer 2007) aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen.
  • LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15

    Versuchte Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Fristüberschreitung bei Abgabe

    Die Finanzbehörde war aufgrund des zeitweiligen In-Unkenntnis-Lassens des steuerlichen Sachverhalts nicht in der Lage, die Einkommensteuer für 2012 rechtzeitig festzusetzen (vgl. nur BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 (431 f.)).

    Denn ungeachtet der Tatsache, dass mangels Einreichung der relevanten Unterlagen seitens des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Beauftragung des Steuerberaters mehr als zweifelhaft erscheint - die bloße Möglichkeit hierzu reicht eben nicht aus (vgl. BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 (431)) -, so hätte dieser Umstand nur ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts längstens bis zum 31.12.2013 zur Folge gehabt (vgl. koordinierter Ländererlass, BStBl. I 2013, 66).

  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
    Denn es erfolgte insoweit eine allgemeine Fristverlängerung aufgrund gleichlautender Erlasse (Verwaltungsvorschriften) der obersten Finanzbehörden der Länder für den Fall, dass die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird (vgl. BGH wistra 2013, 430; vgl. dazu auch BFH, BFH/NV 2010, 2232 und BFHE 192, 32 sowie Luer/Lühn, BB 2012, 2019; vgl. im einzelnen für die Jahre 2002, 2003 und 2005 gleichlautende Ländererlasse BStBL.

    Durch die Verlängerung der Frist wurde der Eintritt der an den Fristablauf geknüpften Rechtsfolgen - hier die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung - insoweit hinausgeschoben (vgl. BGH wistra 2013, 430).

    Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der GF ist jeweils auch eine endgültige Steuerverkürzung, d. h. Verkürzung auf Dauer eingetreten und zwar bereits dadurch, dass die mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung sofort fällige Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte (vgl. BGH wistra 2013, 430 ).

  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Denn diese Regelung enthält eine allgemeine Fristverlängerung für den Fall, dass ("sofern') die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1 mwN; BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232; Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32; Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., § 109 Rn. 5 und § 149 Rn. 14; Jäger in Klein aaO § 370 Rn. 72b).
  • BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19

    Steuerhinterziehung (Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung)

    Hierzu hätte sich das Landgericht gedrängt sehen müssen, weil es die Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärungen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres mit der allgemeinen Fristverlängerung begründet hat, die aufgrund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für den Fall bestand, dass die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Sinne von §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, Rn. 12, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1).
  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

    c) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bezüglich der Besteuerungszeiträume November und Dezember 2008 nicht - wie angeklagt - auf die zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgestellt hat (zur prozessualen Tatidentität von Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 10 und vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 Rn. 22 f.).
  • OLG Celle, 14.06.2019 - 2 Ss 52/19

    Einziehung des durch die Steuerersparnis zugeflossenen Vermögensvorteils als

    Der Versuch der Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO beginnt, wenn der Täter bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist keine Steuererklärung einreicht, um hierdurch eine Steuerfestsetzung zu verhindern oder eine zu niedrige Steuerfestsetzung zu bewirken (vgl. BGH wistra 2013, 430; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 370 AO Rd. 146 mwN).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 7/18

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von unterlassener

    Dabei bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 Rn. 22 f. und vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.).
  • BGH, 20.09.2018 - 1 StR 316/18

    Mittäterschaftliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Voraussetzungen:

    Der Wegfall der im Fall B.5 der Urteilsgründe jeweils verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten entzieht den gesamten Strafaussprüchen die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1).
  • OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23

    Zulassung der Rechtsbescherde; Voraussetzungen einer leichtfertigen

  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
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