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   BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17   

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BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17 (https://dejure.org/2018,33357)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - 1 StR 616/17 (https://dejure.org/2018,33357)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 (https://dejure.org/2018,33357)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 231 Abs. 1, Abs. 2 StPO; § 265 Abs. 4 StPO
    Anwesenheitspflicht des Angeklagten (eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten durch Reise in Ausland bei vorhersehbarer Verhaftung dort); Aussetzung des Verfahrens bei Änderung der Sachlage (Voraussetzung, erforderliche Begründung einer Ablehnung); Garantenpflicht ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 338 Nr. 5 StPO, § ... 230 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 265 Abs. 4 StPO, § 231 Abs. 2 StPO, § 154a StPO, § 230 Abs. 1 StPO, § 231a StPO, §§ 125, 116 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Stattfinden und Fortsetzen der Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten aufgrund des eigenmächtigen Fernbleibens i.R.d. Steuerhinterziehung (hier: Verhaftung in der Türkei)

  • rewis.io

    Strafverfahren: Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung als Revisionsgrund bei in türkischem Gewahrsam befindlichem Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Stattfinden und Fortsetzen der Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten aufgrund des eigenmächtigen Fernbleibens i.R.d. Steuerhinterziehung (hier: Verhaftung in der Türkei)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Eigenmacht, wenn der Angeklagte unvorhersehbar in der Türkei verhaftet wird?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die trotz geänderter Sachlage nicht ausgesetzte Hauptverhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzungstermin - und der zwischenzeitlich in der Türkei inhaftierte Angeklagte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrug zum Nachteil einer Zusatzversorgungskasse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Das eigenmächtige Fernbleiben des Angeklagten und seine Auswirkung auf Mitangeklagte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 481
  • StV 2019, 170
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO steht es deshalb gleich, dass sich ein Angeklagter nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 535 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Eine damit vergleichbare Situation hat der Angeklagte nach freibeweislicher Überprüfung (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 194/01, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24) nicht provoziert, da er nicht damit rechnen konnte, in der Türkei in Gewahrsam genommen bzw. verhaftet zu werden.
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Dem ist die Situation vergleichbar, dass ein Angeklagter während einer laufenden Hauptverhandlung in Deutschland im Ausland vorsätzlich eine Straftat von Gewicht begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss, oder wenn ein in Deutschland vor Gericht stehender Angeklagter, der schon früher eine Straftat entsprechenden Gewichts im Ausland begangen hat, wegen der er - wie er weiß - auch mit seiner Verhaftung im Land des Tatorts rechnen muss, sich während des Laufs der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung ohne Not in jenes Land und dort in eine Situation mit hohem Verhaftungsrisiko begibt (BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 275/07 Rn. 18, NStZ-RR 2008, 285).
  • BGH, 28.06.1955 - 5 StR 646/54
    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Ob die Verhandlung auszusetzen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, dessen Ausübung vom Gericht darzustellen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1955 - 5 StR 646/54 Rn. 13, BGHSt 8, 92, 96).
  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 264/89

    Information des Angeklagten und des Verteidigers über außerhalb der

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    An die rechtliche Einordnung des Beschwerdeführers ist das Revisionsgericht nicht gebunden (BGH, Urteil vom 29. November 1989 - 2 StR 264/89 Rn. 13, NJW 1990, 584, 585).
  • BGH, 24.10.1989 - 5 StR 238/89

    Ermittlungsverfahren - Staatsanwaltschaft - Zollfahndungsamt - Steuerstraftat -

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Es kann daher offen bleiben, ob bei einer Konstellation wie der vorliegenden ausnahmsweise auch die Abwesenheit des Mitangeklagten die Rüge der Beschwerdeführerin begründen könnte (bisher anders BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78, bei Pfeiffer NStZ 1981, 93, 95 und vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 238-239/89 Rn. 13, NJW 1990, 845, 846).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Nach dieser Vorschrift darf eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 4 StR 276/09, BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 16 Rn. 5; Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 251).
  • BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Formelhafte Wendungen in der Ablehnung erlauben dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86 Rn. 2, NStZ 1987, 34).
  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Daneben trägt die Beschwerdeführerin jedenfalls ausreichend dazu vor, dass aufgrund der ihr gegenüber erteilten Ablehnung ihre Verteidigung eingeschränkt wurde, und beruft sich mithin auf eine Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09 Rn. 13, NStZ 2009, 650).
  • BGH, 19.11.2009 - 4 StR 276/09

    Abwesenheit des Angeklagten (absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO);

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17
    Nach dieser Vorschrift darf eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 4 StR 276/09, BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 16 Rn. 5; Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 251).
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 614/16

    Unterlassungsstrafbarkeit (Garantenstellung aufgrund Gesetz: keine rückwirkende

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    (1.4) § 7 i.V. mit Anlagen 30 und 31 des am 25. Mai 2017 (BGBl. I 2017 S. 1210) in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) ist nicht zur Begründung einer Betrugsstrafbarkeit heranzuziehen; maßgeblich ist die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Tatbegehung, mithin zum Zeitpunkt der Auszahlungen der Beitragsguthaben (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 8 und vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 Rn. 29 zur kraft Gesetzes rückwirkend angeordneten Melde- und Abführungspflicht nach § 7 Abs. 1 SokaSiG, die keine Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB begründen kann; vgl. zur Zulässigkeit der echten Rückwirkung im Verhältnis der Sozialkassen zu den Arbeitgebern BVerfG, Beschlüsse vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18.
  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 342/21

    Betrug durch Unterlassen (Bestehen der Pflicht zur Offenbarung von Tatsachen

    Denn solche Handlungspflichten, bei denen es sich um Pflichten im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB handelt, müssen im Hinblick auf die Gewährleistungen von Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB bereits im Zeitpunkt der geforderten Handlung rechtlich wirksam bestanden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 8 und vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 Rn. 29; Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 43).
  • BGH, 19.08.2021 - 4 StR 410/20

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Das ist dann der Fall, wenn der Angeklagte ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14 Rn. 25; Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 Rn. 13).

    Dagegen spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob anhand der dem Tatrichter bekannten Tatsachen Eigenmächtigkeit anzunehmen war; eine Bindung an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen besteht nicht (BGH, Urteil vom 26. Juni 1957 - 2 StR 182/57, BGHSt 10, 304; Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 180; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 5 StR 625/96; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 194/01 Rn. 7; Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 Rn. 14 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11; missverständlich BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 StR 474/11; für Bindung des Revisionsgerichts an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 231 Rn. 44; Maatz, DRiZ 1991, 200).

  • OLG Saarbrücken, 17.09.2020 - Ss 53/20

    Umfang des Rechts des Angeklagten auf Beistand eines Verteidigers Entscheidung

    Der einen Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 4 StPO ablehnende Gerichtsbeschluss muss die dafür wesentlichen Gesichtspunkte anführen (BGH StV 1986, 516 ; BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - 1 StR 616/17 -, juris; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg a.a.O., § 265 Rdnr. 110).

    Formelhafte Wendungen in der Ablehnung erlauben dem Revisionsgericht die Nachprüfung ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, nicht (BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - 1 StR 616/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 11.09.1986 - 1 StR 472/86 -, juris).

  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 117/22

    Revision (absoluter Revisionsgrund: Erlöschen der Anwaltszulassung des

    Mit der Verlesung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 Rn. 11; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 194/01 Rn. 6; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 472/90; Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 180).
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