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   BGH, 08.01.2013 - 1 StR 621/12   

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https://dejure.org/2013,880
BGH, 08.01.2013 - 1 StR 621/12 (https://dejure.org/2013,880)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2013 - 1 StR 621/12 (https://dejure.org/2013,880)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - 1 StR 621/12 (https://dejure.org/2013,880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45 Abs. 2 S. 1; StPO § 349 Abs. 1
    Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Wenn erst mal der Wurm drin ist - Fristversäumung und dann auch noch nicht ausreichender Wiedereinsetzungsantrag

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 08.01.2013 - 1 StR 621/12
    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 5).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Auszug aus BGH, 08.01.2013 - 1 StR 621/12
    Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist - wie hier, da der Angeklagte z. B. durch den Wahlverteidiger oder den Antrag des Generalbundesanwalts von den versäumten Fristen hätte erfahren können - , gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.; NStZ-RR 2010, 378).
  • BGH, 13.09.2005 - 4 StR 399/05

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.01.2013 - 1 StR 621/12
    Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist - wie hier, da der Angeklagte z. B. durch den Wahlverteidiger oder den Antrag des Generalbundesanwalts von den versäumten Fristen hätte erfahren können - , gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.; NStZ-RR 2010, 378).
  • BGH, 26.01.2017 - 1 StR 671/16

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (ausnahmsweise Entbehrlichkeit von

    Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 Rn. 2 (in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz); vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10 Rn. 3).
  • BGH, 12.02.2014 - 4 StR 556/13

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn mit Zustellung: Zustellung an den Angeklagten

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12; vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474, jeweils mwN).
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