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   BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10   

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https://dejure.org/2011,2732
BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10 (https://dejure.org/2011,2732)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 StR 651/10 (https://dejure.org/2011,2732)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 1 StR 651/10 (https://dejure.org/2011,2732)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 41a EStG; § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO; § 28 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 2 StGB; § 52 StGB
    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei Schwarzlohnabrede (erforderliche Feststellungen; Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer; Differenzierung zwischen der Steuerhinterziehung auf Zeit und auf Dauer in der Strafzumessung); Konkurrenzen ...

  • lexetius.com

    AO § 370 Abs. 1; EStG § 41a; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 41a EStG, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen bei Hinterziehung von Lohnsteuern durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund einer das gesamte Gehalt umfassenden Schwarzlohnabrede; Keine Relevanz der Höhe der durch Arbeitnehmer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schwarzlohnabrede - Verurteilung des Arbeitgebers

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen bei Hinterziehung von Lohnsteuern durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen bei Hinterziehung von Lohnsteuern durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund einer das gesamte Gehalt umfassenden Schwarzlohnabrede; Relevanz der Höhe der durch Arbeitnehmer verkürzten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwarzlohnabrede: Zu den Feststellungen des Gerichts bei Hinterziehung durch den Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwarzlohnabreden und die Strafbarkeit des Arbeitgebers

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen reduziert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 153
  • NJW 2011, 2526
  • ZIP 2011, 972
  • NStZ 2011, 641
  • StV 2011, 485
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).

  • BFH, 01.04.1999 - VII R 51/98

    Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Wurde die Lohnsteuer einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt, besteht die Möglichkeit der Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur, wenn der Arbeitnehmer davon keine Kenntnis hatte (BFH, DStRE 1999, 864).

    Da der Arbeitnehmer auch in diesen Fällen die einbehaltene, aber nicht angemeldete und nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechnen kann - was u.U. gar zu einer Erstattung von Einkommensteuer führt, obwohl der Fiskus die zu erstattende Steuer überhaupt nicht vereinnahmt hat (vgl. BFH DStRE 1999, 864) - verbleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG.

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Während des laufenden Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer des einzelnen Lohnzahlungszeitraums, selbst wenn zu vermuten ist, dass eine entsprechende Jahreslohnsteuerschuld des Arbeitnehmers nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen wird (BFHE 74, 97 ff.).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Die grundsätzlich für eine Hinterziehung auf Zeit sprechenden Gesichtspunkte des Lohnsteuerverfahrens, namentlich die Anrechung der einbehaltenen Lohnsteuer auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer, sind in diesen Fällen nicht gegeben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 336/86, NStZ 1987, 78).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Denn die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die vorliegend für die Haupttäter als Arbeitgeber aus § 41a EStG folgte, ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1).
  • BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85

    Berechnung hinterzogener Lohnsteuer - Rückgängigmachung der durch die Anwendung

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.
  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Wird sowohl die Hinterziehung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber als auch dessen Beteiligung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch den Arbeitnehmer geahndet, muss das Tatgericht zudem erkennbar zum Ausdruck bringen, dass es sich dem Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuer bewusst war; die Höhe der durch die einzelnen Hinterziehungstaten verkürzten Steuern darf namentlich nicht addiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448/01, NStZ 2002, 485, 487).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.
  • BGH, 08.01.1975 - 2 StR 567/74

    Verurteilung eines Tatbeteiligten als Gehilfen bei Fehlen von besonderen

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Hiervon hätte nur dann abgesehen werden können, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein schon wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109).
  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

  • BGH, 22.04.1988 - 2 StR 111/88

    Veruntreuung von Geld einer Spielbank durch Croupiers - Nichtvorliegen der

  • BFH, 26.07.1974 - VI R 24/69

    Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nach bestandskräftiger Veranlagung des

  • BFH, 29.07.2009 - VI B 99/08

    Ermittlung der Lohnsteuer nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG

  • BGH, 26.04.1988 - 1 StR 43/88

    Ursächlichkeit des Täuschungsverhaltens für den Schadenseintritt - Auswirkungen

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats beim Vorliegen vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse der Umfang hinterzogener Lohnsteuer grundsätzlich anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.).

    In diesen Fällen ist eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Konstellationen der Teilschwarzlohnzahlungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn.14 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19) oder der Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 15) nicht gerechtfertigt, so dass der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Pflegekräfte hätte ermittelt werden müssen.

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer im konkreten Fall bekannt sind, muss der Umfang vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge anhand der Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 36 f.; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Objektive Umstände, wie die Vermögensbetreuungspflicht in § 266 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316, 317 und vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102), die Arbeitgebereigenschaft bei § 266a StGB (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 222; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344, 346 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155) sowie die für die täterschaftliche Begehung des § 283 StGB erforderliche Pflichtenstellung als Schuldner (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1 StR 423/17, wistra 2018, 437, 438 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118), können täterbezogen sein, wenn sie eine besondere Pflichtenstellung höchstpersönlicher Art umschreiben.

    Für die von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug genommene Pflichtenlage legt der Senat diese allerdings - entgegen seiner bisherigen und von dem Landgericht aus dessen Sicht zutreffend angewendeten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1; bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 231; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223) - dahingehend aus, dass für das auf eine außerstrafrechtliche Pflicht rekurrierende Straftatmerkmal der "Pflichtwidrigkeit' maßgeblich ist, dass es im Einzelfall eine besondere Pflichtenstellung des Täters beschreibt und damit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.

  • BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung;

    Von einer solchen doppelten Strafrahmenmilderung kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118, und vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223).
  • BGH, 11.05.2017 - 1 StR 35/17

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine

    Eine weitere Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB neben der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ist in dieser Konstellation nur dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950).
  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von

    Die Strafe hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wäre auch gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen, da beim Angeklagten F. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, ZIP 2011, 972 mwN).
  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Voraussetzungen;

    Dies gilt sowohl hinsichtlich des tatbestandlichen Hinterziehungsumfangs als auch hinsichtlich des der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23

    Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem

    Die Hochrechnung auf das Bruttoarbeitsentgelt konnte nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund des Vorliegens vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (§ 39 c EStG) erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 37).
  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12

    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung

    Zwar bestimmt sich bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen der der Strafzumessung zugrunde zu legende Nominalbetrag verkürzter Lohnsteuer auf der Grundlage des gezahlten Schwarzlohns nur dann nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI, wenn in Fällen vollumfänglicher Schwarzlohnzahlungen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vorlag (§ 39c EStG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung) bzw. ihm die dem Arbeitnehmer zugeteilte Identifikationsnummer nicht bekannt war (§ 39c EStG), im Übrigen (Teilschwarzlohnzahlungen) nach der jeweiligen - unschwer feststellbaren - Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 mwN; zu geringfügig entlohnten Beschäftigten vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein schon wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, wistra 1988, 303; vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155).

    Allerdings ist bei dem Angeklagten K. ohnehin nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafzumessung der allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde zu legen; denn die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die vorliegend für den Haupttäter als Arbeitgeber aus § 41a EStG folgte, ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155).

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 652/10

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten

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