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   BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92   

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https://dejure.org/1992,6646
BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92 (https://dejure.org/1992,6646)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1992 - 1 StR 685/92 (https://dejure.org/1992,6646)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 (https://dejure.org/1992,6646)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen zulässigen Beweisantrag auf die Vernehmung eines Zeugen in Bezug auf den Aufenthaltsort des Zeugen - Durchführung von Ermittlungen nach dem Aufenthalt der nirgends gemeldeten Zeugin - Anforderungen an die für die Annahme eines Beweisantrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.10.1992 - 1 StR 440/92

    Unterscheidung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag - Begründung

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, begründet die Revision dann, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1981 - 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92; KG JR 1978, 473, 474).
  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 60/63

    Verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Charakter einer Rechtsnorm -

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Bei der Prüfung des Revisionsvorbringens hat der Senat auch erwogen, daß eine unrichtige Bezeichnung der nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzten Verfahrensnorm unschädlich ist (vgl. BGHSt 19, 273, 276 f), wenn der Sinn der Verfahrensrüge dennoch deutlich ist.
  • BGH, 24.11.1989 - 3 StR 266/89

    Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, begründet die Revision dann, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1981 - 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92; KG JR 1978, 473, 474).
  • BGH, 14.07.1981 - 5 StR 343/81

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen der Ablehnung von 27 Zeugenvernehmungen -

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, begründet die Revision dann, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1981 - 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92; KG JR 1978, 473, 474).
  • BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92

    Anforderungen an die Annahme ein Zeuge sei unerreichbar - Unerreichbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine gegen die Ablehnung eines Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge noch als i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben angesehen werden kann, wenn Verfahrensgeschehen nicht mitgeteilt ist, aus dem sich ergibt, daß in Wahrheit ein Beweisantrag nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 43, 54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102); die Rüge ist nämlich jedenfalls unbegründet.
  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 306/90

    Zulässige Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt neben lebenslanger

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Damit sind die Anforderungen an die für die Annahme eines Beweisantrags erforderliche Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung nicht erfüllt (vgl. BGHSt 37, 160, 164 f).
  • BGH, 05.05.1981 - 5 StR 233/81

    Beweisantrag - Ablehnung - Angabe der Gründe - Tatsächliche Bedeutungslosigkeit

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92
    Ein Antrag auf die Vernehmung eines Zeugen muß entweder den Aufenthaltsort des Zeugen nennen oder zumindest Hinweise darauf enthalten, wie der Aufenthaltsort ermittelt werden kann (st. Rspr., vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH NStZ 1981, 309, 310; weitere Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 47).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 620/09

    Begriff des Beweisantrages (Unerreichbarkeit; Angabe der aktuellen Anschrift des

    Hierfür ist neben der Benennung eines Beweisthemas nicht nur die Benennung eines Beweismittels erforderlich, sondern es ist regelmäßig auch anzugeben, auf welchem Wege das Beweismittel (der Zeuge) erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06; StV 1996, 581; Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.).

    b) Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, kann die Revision nur dann begründen, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (vgl. BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.).

    Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn bei der Suche nach einem der Sache nach nicht unbedeutenden Zeugen erkennbar sinnvolle Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92).

  • BGH, 19.03.2013 - 5 StR 79/13

    Erfolgreiche Aufklärungsrüge aufgrund der unterlassenen Vernehmung eines Zeugen

    a) § 244 Abs. 2 StPO gebietet es, allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23).
  • BGH, 29.04.2010 - 1 StR 644/09

    Umsatzsteuerhinterziehung; rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf

    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht den Antrag (zu Unrecht) für einen Beweisantrag hielt und ihn nach den hierfür geltenden Regeln beschieden hat (BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23 jew. m.w.N.).
  • BGH, 01.06.2001 - 1 StR 208/01

    Unzulässigkeit der Revision; Darlegungsvoraussetzungen der Aufklärungsrüge;

    b) Der Senat kann offenlassen, ob nicht schon allein der Umstand, daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessen behauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vater (nach der Erklärung der Mutter vom 22. März 2000) "keine Aussagebereitschaft (mehr) gehabt habe", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 50; Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 165/13

    Erpresserischer Menschenraub; Aufklärungspflicht des Gerichtes (Verlesung des

    Bei dieser Beweislage gebot es § 244 Abs. 2 StPO, allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23; zuletzt BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 5 StR 79/13).
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