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   BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86   

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https://dejure.org/1987,1223
BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86 (https://dejure.org/1987,1223)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1987 - 1 StR 704/86 (https://dejure.org/1987,1223)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 1 StR 704/86 (https://dejure.org/1987,1223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung eines Tötungsvorsatzes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 212 Abs. 1
    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86
    Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).
  • BGH, 02.12.1986 - 1 StR 638/86

    Vorraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes - Niederer Beweggrund bei

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86
    Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).
  • BGH, 11.01.1984 - 2 StR 615/83

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Drosselung, die zur Bewusstlosigkeit eines Opfers

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86
    Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 51/83

    Innerer Tatbestand - Anforderungen - Schuld des Täters - Grenze - Bedingter

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86
    Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86
    Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Dies ist in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169; Beschluss vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54; Beschluss vom 15. Januar 1987 - 1 StR 704/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7).
  • BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97

    Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

    Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7).

    War nämlich die Steuerungsfähigkeit - was das Tatgericht nicht ausschließen konnte - erheblich eingeschränkt, bedurfte es der besonderen Prüfung, ob die Angeklagte in diesem Zustand nicht nur die Gefährdung des Säuglings, sondern auch den möglichen Tod erfaßt und gebilligt hat (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 7).

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar naheliegt, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt; jedoch muß dies nicht immer so sein (BGH NStZ 1984, 19; 1986, 549, 550; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 7-11, 13 und 15; vgl. Goydke DAR 1990, 241 f).

    Der Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die einem solchen Ergebnis entgegenstehen können (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 7-11 und 13).

  • BGH, 22.09.2020 - 4 StR 147/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Maßstab, äußerst gefährliche

    Das Wissens- oder das Willenselement des Vorsatzes können aber auch hier im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko einer Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 176/13, NStZ-RR 2013, 341; Beschluss vom 15. Januar 1987 - 1 StR 704/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7).
  • BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02

    Totschlag; direkter Vorsatz; bedingter Vorsatz; verminderte Schuldfähigkeit;

    Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54).
  • BGH, 01.06.2007 - 2 StR 133/07

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Schütteln des eigenen Kleinkindes;

    Der Schluss auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2, 5, 7, 9, 30, 35).
  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05

    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgen; Angriff auf den Hals des Opfers);

    Er ist nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 21.11.1995 - 4 StR 628/95

    Kraftfahrer - Polizeisperre - Gefährdung der Polizeibeamten - Bedingter

    Mit diesem Umstand, der der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen könnte, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 11).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; weitere Nachweise bei Schroth NStZ 1990, 324; zur Einzelkritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.).
  • BGH, 10.07.2007 - 3 StR 233/07

    Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Gewalthandlung; fehlendes Tatmotiv);

  • BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz: Schluss aus der objektiven Tatausführung unter

  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 583/05

    Bedingter Tötungsvorsatz (Hemmschwelle und spontane Gewalttat; widersprüchliche

  • BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99

    Darlegungsvoraussetzungen; Tötungsvorsatz; Tatentschluß; Versuch; Schluß vom

  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht -

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Rücktritt vom Versuch

  • BGH, 21.04.1993 - 2 StR 171/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch - Zulässigkeit des Ziehens von

  • BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97

    Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlags und gefährlicher Körperverletzung -

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