Rechtsprechung
BGH, 21.12.1992 - 1 StR 730/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Annahme eines unrichtigen Konkurrenzverhältnisses von mehreren Straftaten zueinander - Konsequenzen der Änderung des Schuldspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 19.11.1992 - 1 StR 730/92
- BGH, 21.12.1992 - 1 StR 730/92
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 07.10.2020 - 4 StR 364/20
Grundsätze der Strafzumessung (Unzulässigkeit des Vorwurfs der Fortführung der …
Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe für die zu einer Tateinheit zusammengefassten Delikte wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) die Verhängung einer höheren Einzelstrafe nicht verbietet; die Summe aus der neuen Einzelstrafe und den verbleibenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe dürfen aber nicht höher sein als bisher (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98, NStZ-RR 1999, 218, 219;… Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 1 StR 730/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 6;… Urteil vom 7. März 1989 - 5 StR 575/88, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 mwN). - BGH, 20.05.1999 - 4 StR 718/98
Verfolgungsverjährung; Versicherungsbetrug; Versicherungsmißbrauch, Lex mitior; …
Sollte der neue Tatrichter zu der Annahme dreier selbständiger Betrugstaten gelangen, so wird er bei der Straffindung das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben (vgl. hierzu BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5, 6 und 7). - BGH, 06.10.1995 - 3 StR 346/95
Verschiedene Fallgestaltungen - Bewertungseinheit - Unerlaubtes Handeln mit …
Allerdings darf nach der ganzheitlichen Betrachtung die Summe der neuen und der verbleibenden Einzelstrafen ebensowenig zum Nachteil des Angeklagten geändert werden wie die neu auszuwerfende Gesamtstrafe (BGHR StPO § 358 II Nachteil 6).
- BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
Einkommensteuerhinterziehung - Umsatzsteuerhinterziehung - Tateinheit - …
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6). - BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95
Vollendung der Tat - Abschluß der Tat - Nötigung - Erste Prostitutionshandlung - …
Für die Verhandlung vor dem neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO in einem Fall wie diesem nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe verbietet, nicht aber die Erhöhung der einen oder anderen Einzelstrafe, solange dabei die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 6; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). - BGH, 19.07.1995 - 3 StR 262/95
Tateinheit - Einheitliche Drohung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung
Der neu entscheidende Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert, die Einsatzstrafe im Hinblick auf das nunmehr mitzuerfassende Nötigungsgeschehen zu erhöhen; lediglich die Summe der Einzelstrafen und die Gesamtstrafe darf nicht höher sein als bisher (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6).
Rechtsprechung
BGH, 19.11.1992 - 1 StR 730/92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über anrechenbares Monatseinkommen
Verfahrensgang
- BGH, 19.11.1992 - 1 StR 730/92
- BGH, 21.12.1992 - 1 StR 730/92