Rechtsprechung
   BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5523
BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97 (https://dejure.org/1998,5523)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1998 - 1 StR 779/97 (https://dejure.org/1998,5523)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97 (https://dejure.org/1998,5523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notwehrhandlung im Rahmen eines hochgradigen, angstbesetzten Affektzustandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 148
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 269/86

    Notwehrexzeß - Angriff - Intensität - Wiederholung

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97
    Das gleichzeitige Vorliegen sthenischer Affekte wie Wut und Aggressivität steht der Anwendung des § 33 StGB jedenfalls aber dann nicht entgegen, wenn Furcht und Verwirrung zumindest mitursächlich waren (BGHR § 33 StGB Nothilfe 1).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 27/93

    Grenzen der Notwehr in der ehelichen Lebensgemeinschaft - Überschreiten der

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97
    Nicht erforderlich ist, daß einer der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte ausdrücklich bezeichnet wird, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Affekte erschließt (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 3).
  • BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94

    Kollosion von Notwehrlage, Abwehrwillen und Erforderlichkeit der Maßnahme -

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97
    Die Überschreitung der Grenzen der Nothilfe aus den in § 33 StGB genannten asthenischen Affekten ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch den Affekt verursachter Störungsgrad vorliegt, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war (BGHR StGB § 33 Furcht 4).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    War dies der Fall, kann ein entschuldigender Notwehrexzess auch dann noch anzunehmen sein, wenn die Überschreitung der Notwehrgrenzen durch andere (sthenische) Affekte (Wut, Zorn etc.) mitverursacht worden ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97, StV 1999, 148; Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 443/98, NStZ-RR 1999, 264; Beschluss vom 11. Juli 1986 - 3 StR 269/86, BGHR StGB § 33 Nothilfe 1).
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 36/22

    Erlaubnistatbestandsirrtum (Voraussetzungen; Unterbringungsanordnung in einem

    Die Annahme eines entschuldigenden Notwehrexzesses kommt auch in Betracht, wenn der in § 33 StGB genannte (asthenische) Affekt nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Grenzen der Notwehr gewesen ist; es genügt vielmehr, dass er ? neben anderen gefühlsmäßigen Regungen ? für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 ? 1 StR 779/97 Rn. 10).
  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

    Für die Annahme eines entschuldigenden Notwehrexzesses braucht der in § 33 StGB genannte (asthenische) Affekt, hier also "Furcht", nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen zu sein; es genügt vielmehr, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war (so bereits für § 53 Abs. 3 StGB des alten Rechts: RG JW 1935, 431: "irgendwie beeinflußt"; BGH GA 1969, 23; für § 33 StGB: BGH NStZ 1987, 20 = BGHR StGB § 33 Nothilfe 1; zuletzt BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97; aus dem Schrifttum: Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 33 Rdn. 70 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht