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   BGH, 14.03.1989 - 1 StR 810/88   

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https://dejure.org/1989,8378
BGH, 14.03.1989 - 1 StR 810/88 (https://dejure.org/1989,8378)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1989 - 1 StR 810/88 (https://dejure.org/1989,8378)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88 (https://dejure.org/1989,8378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erörterung des inneren und äußeren Tatbestands bei der Annahme eines "natürlichen Vorsatzes" - Bestand einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) aus materiell-rechtlichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 510/52

    Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - Vorliegen der inneren

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 1 StR 810/88
    Zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. BGHSt 3, 287, 288 [BGH 11.11.1952 - 1 StR 510/52]; 10, 355, 357).
  • BGH, 09.07.1957 - 5 StR 199/57

    Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen - Tatsächliche Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 1 StR 810/88
    Zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. BGHSt 3, 287, 288 [BGH 11.11.1952 - 1 StR 510/52]; 10, 355, 357).
  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 1 StR 810/88
    Zwar führt das Landgericht zutreffend aus, daß der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung verwirklicht habe (vgl. BGHSt 20, 246, 247; BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13

    "Natürlicher" Vorsatz bei der gefährlichen Körperverletzung und

    Die Anordnung des § 63 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat; zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 63 Rn. 3, jeweils mwN).

    Wenn - wie hier - aber die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Vergehen nach § 224 StGB oder als ein die Unterbringung regelmäßig nicht rechtfertigendes Vergehen nach § 229 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13 Rn. 43 juris) darstellt, dann muss insbesondere - und sorgfältiger als bislang geschehen - der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN).

  • BGH, 12.04.2023 - 4 StR 468/22

    Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Wenn - wie hier - die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Verbrechen (hier nach § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB) darstellt, dann muss insbesondere der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13 Rn. 8; Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN).
  • BGH, 19.01.2021 - 4 StR 449/20

    Urteilsgründe (Fehlen eigener Feststellungen des neuen Tatrichters nach Aufhebung

    Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat; zu dieser gehören auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13).
  • BGH, 10.10.2001 - 3 StR 305/01

    Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB; Natürlicher Vorsatz (Begehung einer

    Dies gilt insbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie - wie hier - als Versuch eines Verbrechens der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich als Vergehen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB zu werten sind (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 15/00

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages; Psychologisches

    Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergeben oder nicht ausschließen lassen, kann von einem natürlichen Vorsatz ausgegangen werden (BGHR StGB § 63 Tat 1 und 2;Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 2 a).
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