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   BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51   

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https://dejure.org/1951,186
BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51 (https://dejure.org/1951,186)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1951 - 1 StR 88/51 (https://dejure.org/1951,186)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1951 - 1 StR 88/51 (https://dejure.org/1951,186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines Prozesses als Strafzumessungsgrund - Berücksichtigung eines Prozessverhaltens als Anhaltspunkt für das Maß der persönlichen Schuld und den Grad der Gefährlichkeit eines Angeklagten i.R.d. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 105
  • MDR 1951, 440
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
    Von diesem Grundgedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein eigenes Verhalten für einen Zeugen die Gefahr herbeigeführt hatte, dass er eine falsche Aussage machen und diese beschwören werde, und die Leistung des Meineids zuliess, obwohl sich aus seiner vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineides ergab und ihr durch Abgabe einer wahrheitsgemässen Erklärung dies auch möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 72, 20 = JW 1938, 578 mit Anm. von Schaffenstein; 74, 283; 74, 38 = DR 1940, 637 mit Anm. von Mezger; 75, 271; OLG Hamm HESt 2, 242; Maurach SJZ 1949 Sp 541; Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50).

    Auch die Entscheidung des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50 - enthält Hinweise nach dieser Richtung.

  • RG, 26.06.1941 - 3 D 30/41

    1. Beihilfe zum Meineide des Zeugen kann die Partei eines bürgerlichen

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
    Von diesem Grundgedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein eigenes Verhalten für einen Zeugen die Gefahr herbeigeführt hatte, dass er eine falsche Aussage machen und diese beschwören werde, und die Leistung des Meineids zuliess, obwohl sich aus seiner vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineides ergab und ihr durch Abgabe einer wahrheitsgemässen Erklärung dies auch möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 72, 20 = JW 1938, 578 mit Anm. von Schaffenstein; 74, 283; 74, 38 = DR 1940, 637 mit Anm. von Mezger; 75, 271; OLG Hamm HESt 2, 242; Maurach SJZ 1949 Sp 541; Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50).
  • RG, 16.09.1940 - 3 D 510/40

    1. Beihilfe zum Zeugenmeineide kann die Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
    Von diesem Grundgedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein eigenes Verhalten für einen Zeugen die Gefahr herbeigeführt hatte, dass er eine falsche Aussage machen und diese beschwören werde, und die Leistung des Meineids zuliess, obwohl sich aus seiner vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineides ergab und ihr durch Abgabe einer wahrheitsgemässen Erklärung dies auch möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 72, 20 = JW 1938, 578 mit Anm. von Schaffenstein; 74, 283; 74, 38 = DR 1940, 637 mit Anm. von Mezger; 75, 271; OLG Hamm HESt 2, 242; Maurach SJZ 1949 Sp 541; Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50).
  • RG, 30.11.1937 - 1 D 322/37

    1. Wer es unterläßt, eine Gefahr abzuwenden, die er selbst geschaffen hat, wird

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
    Von diesem Grundgedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein eigenes Verhalten für einen Zeugen die Gefahr herbeigeführt hatte, dass er eine falsche Aussage machen und diese beschwören werde, und die Leistung des Meineids zuliess, obwohl sich aus seiner vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineides ergab und ihr durch Abgabe einer wahrheitsgemässen Erklärung dies auch möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 72, 20 = JW 1938, 578 mit Anm. von Schaffenstein; 74, 283; 74, 38 = DR 1940, 637 mit Anm. von Mezger; 75, 271; OLG Hamm HESt 2, 242; Maurach SJZ 1949 Sp 541; Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50).
  • RG, 15.01.1934 - 2 D 798/39

    Eine Beihilfe zum Zeugenmeineide kann darin liegen, daß ein Beteiligter, der der

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
    Von diesem Grundgedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein eigenes Verhalten für einen Zeugen die Gefahr herbeigeführt hatte, dass er eine falsche Aussage machen und diese beschwören werde, und die Leistung des Meineids zuliess, obwohl sich aus seiner vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineides ergab und ihr durch Abgabe einer wahrheitsgemässen Erklärung dies auch möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 72, 20 = JW 1938, 578 mit Anm. von Schaffenstein; 74, 283; 74, 38 = DR 1940, 637 mit Anm. von Mezger; 75, 271; OLG Hamm HESt 2, 242; Maurach SJZ 1949 Sp 541; Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Fehlende Unrechtseinsicht kann ein Indiz für seine kriminelle Verhaltensbereitschaft und mit dafür bedeutsam sein, welche Strafe Schuldausgleich und Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens erfordern (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1951 - 1 StR 88/51, BGHSt 1, 105; vom 24. Juli 1985 - 3 StR 134/85, juris Rn. 6; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 191 f.).
  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Wie der Oberbundesanwalt betont, ist es rechtlich unzulässig, den geständigen Verbrecher nur seines Geständnisses wegen milder zu bestrafen; sein Verhalten im Strafverfahren ist bei der Strafzumessung vielmehr nur insoweit zu berücksichtigen, als sich daraus offenbart, wie er innerlich zu seiner Tat steht (vgl BGHSt 1, 105).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Das Prozeßverhalten eines Angeklagten darf nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (BGHSt 1, 105).

    Das Leugnen für sich allein darf jedoch nicht strafschärfend gewertet werden (BGHSt 1, 105; 1, 342; BGH NJW 1961, 84; BGH VRS 24, 34, 38), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGHSt 5, 238, 239 [BGH 08.01.1954 - 2 StR 602/53]; BGH NJW 1966, 894; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff).

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