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   BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10   

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https://dejure.org/2011,1189
BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10 (https://dejure.org/2011,1189)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2011 - 1 StR 94/10 (https://dejure.org/2011,1189)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10 (https://dejure.org/2011,1189)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG; § 25 PartG idF vom 28. Januar 1994; § 266 Abs. 1 StGB; § 370 AO; § 34g EStG; § 27 StGB; § 15 StGB; § 31d PartG
    Parteienuntreue (unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei; Pflichtwidrigkeit: zwingende finanzielle Sanktion, Vermögensbezug, Pflichtenumwidmung durch die Satzung; Vermögensbetreuungspflicht des Kreisvorsitzenden ...

  • lexetius.com

    PartG § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 idF vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142); StGB § 266 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23a Abs 1 S 1 PartG vom 28.01.1994, § 25 PartG vom 28.01.1994, § 266 Abs 1 StGB
    Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bei unzulässiger Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei; Pflichtwidrigkeit von Verstößen gegen vermögensschützende Normen i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sowie ...

  • rewis.io

    Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB bei unzulässiger Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei; Pflichtwidrigkeit von Verstößen gegen vermögensschützende Normen i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sowie Vorliegen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verschleierte Parteispenden sind keine Untreue

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • sokolowski.org (Auszüge)

    Parteiengesetz ist keine vermögensschützende Rechtsnorm i.S.d. § 266 StGB

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Revision: Urteil gegen früheren CDU-Kreisvorsitzenden aufgehoben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kölner Parteispenden möglicherweise kein Fall von Untreue

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmals: Zur Unmittelbarkeit des Untreueschadens (RA Dr. Marcus Mosiek; HRRS 10/2012, 454)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Untreue aufgrund unrichtiger Rechenschaftsberichte über Parteispenden (Markus Wagner; ZIS 1-2/2012, S. 28-36)

  • law-journal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kritik an der Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Parteienuntreue

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 203
  • NJW 2011, 1747
  • NStZ 2011, 403
  • StV 2011, 484
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Der hier verletzte § 25 PartG idF vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09).

    Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91).

    Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91).

    Denn "unmittelbar" bedeutet jedenfalls nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 93).

  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06

    Einstellung des Verfahrens (geringe Schuld; CDU-Parteispende)

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Daneben hatte der Angeklagte B. - ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt hätte - auch gegenüber der Bundes-CDU eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176).

    Würde nämlich - wie hier (UA S. 35, 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten, sind die den Parteien zustehenden Förderungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des § 31d PartG in Kraft gesetzt hat (BGBl. I S. 2268), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, stünde einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176).

  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Für die Rückforderung wäre jedenfalls eine Rückstellung zu bilden (vgl. BFH NJW 1998, 2695, 2696 mwN).
  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Dass bei der Rechtsfigur der schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung für die Annahme eines Vermögensnachteils eine zeitliche Nähe zwischen Tathandlung, Gefährdung und tatsächlichem Nachteil verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 296), steht bei der vorliegenden Fallkonstellation der Annahme eines unmittelbaren Nachteils nicht entgegen.
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Damit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BVerfG NJW 2010, 3209, 3217) das Vermögen der betroffenen Partei nach Entdeckung der Tat unmittelbar um den sich aus § 23a Abs. 1 PartG aF ergebenden - und damit bezifferbaren (BVerfG aaO S. 3209, 3220) - Abzugsbetrag vermindert.
  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Tun und Vermögensnachteil (vgl. aber BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 686, 688).
  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Der Umstand, dass in Fällen der vorliegenden Art die sich aus einer Tatentdeckung nach dem Parteiengesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils einem bedingten Tatvorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, StV 1998, 127, 128).
  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Insbesondere liegt kein Fall einer bloß schadensgleichen Vermögensgefährdung vor, bei der teilweise verlangt wird, der Vorsatz müsse sich auch auf die Billigung des endgültigen Vermögensnachteils erstrecken (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 Rn. 63 ff.; zu den Bedenken des Senats gegen diese Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NStZ 2008, 457).
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    Insbesondere liegt kein Fall einer bloß schadensgleichen Vermögensgefährdung vor, bei der teilweise verlangt wird, der Vorsatz müsse sich auch auf die Billigung des endgültigen Vermögensnachteils erstrecken (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 Rn. 63 ff.; zu den Bedenken des Senats gegen diese Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NStZ 2008, 457).
  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
    a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254).
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • BGH, 05.02.1991 - 1 StR 623/90

    Untreue wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht für ein Vereinsvermögen -

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

  • Drs-Bund, 29.10.1997 - BT-Drs 13/8888
  • BGH, 16.08.2016 - 4 StR 163/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse

    Pflichtwidrig im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen oder Obliegenheiten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211, juris Rn. 25; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 324, juris Rn. 86).

    Die Pflichtverletzung des Angeklagten stellt sich auch als gravierend dar (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 213, juris Rn. 30; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321, juris Rn. 60).

    Nach Begründung dieser "Verpflichtung' durch die Heilmittelverordnung des Angeklagten waren bei gewöhnlichem Gang der Dinge nach dem vom Landgericht festgestellten Tatplan des Angeklagten und der Eheleute T. die Inanspruchnahme der Krankenkassen nahezu sicher zu erwarten und deren Zahlungen insbesondere aufgrund der schon zuvor mit der Überlassung der Krankenversicherungskarte gezeigten Mitwirkungsbereitschaft der "Patienten' nicht von ungewissen oder unbeherrschbaren Geschehensabläufen abhängig (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 Ss 559/12, NStZ-RR 2013, 174, 175; OLG Hamm, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 3 Ss 431/04; ferner BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 220, juris Rn. 57).

    Die Heilmittelverordnungen waren mithin nach dem Tatplan trotz der Notwendigkeit des Tätigwerdens des Heilmittelerbringers und der Kontrollmöglichkeiten der Krankenkassen und der kassenärztlichen Vereinigung gleichsam sich selbst vollziehend (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 220, juris Rn. 57; Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 115, juris Rn. 49; zu den Kontrollmöglichkeiten auch Dann/Scholz, NJW 2016, 2077, 2080; Leimenstoll, wistra 2013, 121, 124, 125).

    cc) Auch soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, dass über die - hier unzweifelhaft gegebene - reine Kausalität hinaus der Vermögensnachteil unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2010 - 2 StR 600/10, NStZ 2012, 151 f., juris Rn. 8; ferner Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 325, juris Rn. 90; hiergegen etwa BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 220, juris Rn. 59, jeweils mwN), fehlt es hieran nicht.

  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    (1.1) Der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene § 31d PartG ist im Verhältnis zu § 266 StGB kein spezielles, eine abschließende Regelung enthaltendes und die Anwendbarkeit des § 266 StGB ausschließendes Gesetz (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 222; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg. 2010, PartG § 31d Rn. 43; Ipsen/Saliger, ParteienG, § 31d Rn. 134; Bosch in: Kersten/Rixen, PartG, § 31d Rn. 98; Lenski, Parteiengesetz, § 31d PartG Rn. 42; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 663 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 202).

    (2) Als Vorsitzender des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz hatte der Angeklagte eine Betreuungspflicht in dem umschriebenen Sinne für das Vermögen sowohl dieses Landesverbandes als auch des CDU-Bundesverbandes; denn ihn traf vor dem Hintergrund der ihm eingeräumten, vom Landgericht im Einzelnen dargelegten, auch für das Vermögen der Parteiorganisationen bedeutsamen Befugnisse die herausgehobene Verpflichtung, die jeweiligen Vermögensinteressen zu wahren (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 210 f.; vom 5. September 2012 - 1 StR 297/12, NJW 2012, 3797, 3798; s. auch Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 37 ff.).

    Hieran besteht mit Blick auf die bei Verstößen gegen das Parteiengesetz im Raum stehenden erheblichen Folgen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien; der hinreichende funktionale Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem zu schützenden Parteivermögen ist gegeben (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211 f.).

    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit führt zunächst nicht dazu, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssen; denn unmittelbar in diesem Sinne bedeutet nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 221).

    (4.2) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist damit das Vermögen der betroffenen Partei unmittelbar um den sich aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ergebenden und damit bezifferbaren Betrag vermindert (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 213, 220); der Schaden ist hier auch endgültig bei dem von der zunächst belasteten Bundes-CDU in Regress genommenen Landesverband der CDU Rheinland-Pfalz eingetreten.

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    (1) Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB liegt im Bereich der Parteiuntreue vor, wenn gegen Vorschriften des Parteiengesetzes verstoßen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 113; Kersten/Rixen/Bosch, aaO, § 31d Rn. 99), die finanzielle Sanktionen gegen die Partei auslösen (§ 31c ParteienG; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, aaO, S. 115 ff.; Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 220) und die - weil sie nicht das Vermögen der Partei schützen - über eine Satzung der Partei zur vermögensrechtlichen Hauptpflicht erhoben worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, aaO, S. 211 f.).

    Die untreuerelevante Ausführungshandlung besteht in diesem Fall aber in der Veranlassung der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung derartiger Spenden im Rechenschaftsbericht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, aaO, S. 212 f.; Ipsen/Saliger, aaO, § 31d Rn. 143).

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11

    Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung:

    Auf den vermögensschützenden Charakter eines "Primärverstoßes" (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211; BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 1 StR 297/12 als Rückläufer zu BGHSt 56, 203) kommt es nicht an.

    Auch der 1. Strafsenat ist trotz seines Ausgangspunktes, dass der Verstoß gegen eine nicht vermögensschützende Norm als solche nicht zu einer treuwidrigen Pflichtverletzung führen kann, davon ausgegangen, dass gleichwohl eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt, wenn sich - ohne Rückgriff auf den Verstoß gegen die nicht vermögensschützende Norm - die Verletzung von Pflichten feststellen lässt, die das Vermögen des Treugebers schützen sollen (BGH, aaO, BGHSt 55, 288, 303 ff.; BGH, aaO, BGHSt 56, 203, 210).

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 WD 1.23

    Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der

    Denn er hat den Präsidenten des Deutschen Bundestages insoweit über die Bemessungsgrundlagen für die Förderung im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien getäuscht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10 - NJW 2011, 1747 Rn. 38), bei ihm einen entsprechenden Irrtum erregt und ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst.
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Schutzzweck des § 266 StGB ist es aber allein, das zu betreuende Vermögen zu schützen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211 Rn. 24 ff. und vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09 aaO S. 299 ff. Rn. 34 ff.; vgl. hierzu auch Schünemann, NStZ 2006, 196, 198 f.).
  • BGH, 05.09.2012 - 1 StR 297/12

    Parteienuntreue (Pflichtwidrigkeit: Pflichtenumwidmung durch Satzung; Nachteil:

    Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203).

    Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes-CDU (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 22).

    Denn die hier einschlägige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.).

  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

    Eine Normverletzung ist deshalb in der Regel nur dann pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - wenigstens auch, und sei es mittelbar - vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und unter Umständen sogar Sanktionen oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Treuepflichtigen auslösen (BGHSt 55, 288, 300; 56, 203, 211).
  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 156/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des mit einem Zwangsverwaltungsverfahren

    Auch soweit für eine Verurteilung wegen Untreue gefordert wird (dies in Frage stellend: BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, NJW 2011, 1747, 1751; dagegen beispielsweise SSW-StGB/Saliger § 266 Rn. 83, 84), dass der Vermögensnachteil unmittelbar durch die Pflichtverletzung ausgelöst worden sein muss, fehlt es hieran nicht.
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 395/19

    Untreue zum Nachteil einer Kommanditgesellschaft (Unmittelbarkeit zwischen

    b) Soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, dass über eine vom Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB lediglich vorausgesetzte Kausalität hinaus der Vermögensnachteil unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 74 mwN; abl. etwa BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 220; Seier/Lindemann in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 5. Teil 2. Kap. Rn. 224; differenzierend zum Erfordernis eines Unmittelbarkeitszusammenhangs SSWStGB/Saliger, 4. Aufl., § 266 Rn. 105), fehlt es hieran nicht.

    Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe wird dem Unmittelbarkeitskriterium ohnehin nicht die Bedeutung beigemessen, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinanderstehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 116; Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, aaO, S. 221).

  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 297/12

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Anhörungsrüge; Auseinandersetzung des Gerichts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig

  • BGH, 13.10.2011 - 1 StR 407/11

    Betrug (Täuschung bei anschließender Bonitätsprüfung; Kausalität für den Irrtum;

  • VG Frankfurt/Main, 12.09.2012 - 7 K 23/12

    Befristung der Wirkung einer Ausweisung

  • LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
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