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   BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89   

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BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89 (https://dejure.org/1989,1402)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1989 - 1 StR 97/89 (https://dejure.org/1989,1402)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 (https://dejure.org/1989,1402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Würdigung einer eigenen Aussage als Zeuge durch einen Sitzungsstaatsanwalt - Ausschluss von als Zeugen vernommenen Richtern von der Hauptverhandlung - Anwendbarkeit des § 60 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) - Pflicht zu tadellosem Verhalten für einen pensionierten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO § 22 Nr. 5
    Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 583
  • StV 1989, 373
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 11.12.1896 - 4531/96

    Kann der Beamte, welcher in der Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft vertritt,

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236 ist ständige Rechtsprechung, "daß ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung auch für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht" (BGHSt 21, 85, 89 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).

    Das Reichsgericht hat seine Rechtsauffassung "aus der gesamten Struktur des Strafprozesses und der Stellung der Staatsanwaltschaft" hergeleitet (und dies näher begründet), sich jedoch ohne weitere Erörterung darüber hinweggesetzt, daß "keine Einzelbestimmung der Strafprozeßordnung das ... von der Revision gerügte Verfahren ausdrücklich verbietet" (RGSt 29, 236, 237).

    Zu bedenken ist, daß, wenn jede Vernehmung des Staatsanwalts als Zeuge zu seinem Ausschluß aus der Hauptverhandlung führt, der Angeklagte es in der Hand hat, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge gerade den mit der Sache von Anfang an befaßten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen; das Beweisantragsrecht - zur Zeit der Entscheidung RGSt 29, 236 in der heutigen Form nicht bestehend - bietet hiergegen kaum Schranken.

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 408/82

    Revision - Verfahrensrüge - Sitzungsstaatsanwalt - Anklagevertreter -

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236 ist ständige Rechtsprechung, "daß ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung auch für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht" (BGHSt 21, 85, 89 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).

    Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGH NStZ 1983, 135.

  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236 ist ständige Rechtsprechung, "daß ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung auch für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht" (BGHSt 21, 85, 89 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).

    Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 21, 85, 90 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66] darauf hingewiesen, daß ein zu weitreichender Ausschluß des Staatsanwalts der ständigen - und sinnvollen - Übung, im Interesse einer raschen und zweckgerichteten Verfahrensgestaltung tunlichst den mit den Ermittlungen befaßten Staatsanwalt auch mit den staatsanwaltschaftlichen Geschäften in der Hauptverhandlung zu betrauen, durchaus entgegengesetzt wäre, und hat das weitere Auftreten des als Zeuge vernommenen Staatsanwalts zugelassen, wenn sich seine Vernehmung auf Wahrnehmungen bezogen hat, die nicht in unlösbarem Zusammenhang mit dem im übrigen zu erörternden Sachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten Betrachtung und Würdigung sein können.

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 731/85

    Strafvereitelung im Hinblick auf im selben Verfahren erstattete Falschaussage

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Nach allgemeiner Meinung setzt zwar der Versuch der Strafvereitelung mit dem Beginn der Aussage ein (BGHSt 31, 10, 13) [BGH 17.03.1982 - 2 StR 314/81], doch begründet der Verdacht einer während derselben Hauptverhandlung gemachten Falschaussage die Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO nicht (vgl. BGHSt 34, 68, 69 m.w.Nachw.), es sei denn, die Vernehmung war schon abgeschlossen und es kommt zu einer neuen Vernehmung des Zeugen (BGHSt 34, 68); das war hier nicht der Fall.

    Daß die Vernehmung nicht "vor der Hauptverhandlung", wie dies in zahlreichen Entscheidungen formuliert wird (vgl. BGHSt 34, 68, 69), sondern während deren Lauf stattfand, ändert nichts.

  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Auch die Täuschung über eine solche innere Tatsache kann unter § 263 StGB fallen (vgl. BGHSt 2, 325; 14, 38; siehe auch BGHSt 18, 221).
  • BGH, 24.04.1952 - 4 StR 854/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Auch die Täuschung über eine solche innere Tatsache kann unter § 263 StGB fallen (vgl. BGHSt 2, 325; 14, 38; siehe auch BGHSt 18, 221).
  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Auch die Täuschung über eine solche innere Tatsache kann unter § 263 StGB fallen (vgl. BGHSt 2, 325; 14, 38; siehe auch BGHSt 18, 221).
  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 314/81

    Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung - Umwandlung des

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89
    Nach allgemeiner Meinung setzt zwar der Versuch der Strafvereitelung mit dem Beginn der Aussage ein (BGHSt 31, 10, 13) [BGH 17.03.1982 - 2 StR 314/81], doch begründet der Verdacht einer während derselben Hauptverhandlung gemachten Falschaussage die Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO nicht (vgl. BGHSt 34, 68, 69 m.w.Nachw.), es sei denn, die Vernehmung war schon abgeschlossen und es kommt zu einer neuen Vernehmung des Zeugen (BGHSt 34, 68); das war hier nicht der Fall.
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17

    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige

    Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst - wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt - in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht.

  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 550/17

    Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge in der Hauptverhandlung (keine

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 - 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, StV 2008, 337; vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.).
  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 14, 265, 267; 21, 85, 89; Senat, Urt. vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76 - und NStZ 1989, 583) kann ein Staatsanwalt nach seiner Zeugenvernehmung nicht mehr ohne Verlust der gebotenen Objektivität an der Hauptverhandlung teilnehmen, soweit er dadurch gezwungen wäre, seine eigenen Zeugenangaben zu würdigen.
  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 445/13

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Ladung eines Auslandszeugen (Voraussetzungen:

    Zwar hatte sich der Angeklagte - wie sich aus den auf die Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt - bis zur Antragstellung noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705; Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 1 StR 415/01, NStZ 2002, 161, 162; Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 213; Rose, NStZ 2012, 18, 24), doch vermag der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die Ablehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt.
  • BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges

    Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer Beweiswürdigung ausnahmsweise zugänglich sein sollte (so noch Senat, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45, 367, 369/370) "ist eine darauf abstellende Beweisführung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende unverfängliche Erklärungsmöglichkeiten für den späten Beweisantritt erörtert und ausgeräumt werden." Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier aus seiner Sicht zunächst gute Gründe haben konnte, seiner - wie auch das Urteil erwähnt (UA S. 25) - gebrechlichen Mutter die mit einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen ihren Sohn verbundenen Belastungen verschiedener Art zu ersparen (vgl. auch UA S. 26/27).
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 , vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.).

    Jedenfalls für die Dauer der Vernehmung muss wegen der Regelung des § 226 Abs. 1 StPO ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzugezogen werden (BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 a.a.O. und vom 25. April 1989 a.a.O.; Rogall, a.a.O. Rn. 47).

  • BGH, 03.02.2005 - 5 StR 84/04

    BGH hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

    Ohne durchgreifende Bedenken hätte der Staatsanwalt an der weiteren Hauptverhandlung mitwirken und den Schlußvortrag halten können, soweit nicht seine eigene Zeugenaussage zu würdigen war (vgl. BGHSt 21, 85, 90; BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3, 5; BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 171, 179 ff.).
  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07

    Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge und uneingeschränkte Übernahme des

    Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 (NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft keine Regelung.
  • BGH, 26.01.1996 - 2 ARs 441/95

    Anforderungen an die Ausschließung eines Strafverteidigers - Voraussetzungen

    Er darf nur noch insoweit als Anklagevertreter tätig sein, als sich seine staatsanwaltliche Aufgabe noch von der Erörterung und Bewertung seiner eigenen Aussage trennen läßt (z.B. BGHSt 21, 85, 89 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; BGH NStZ 1989, 583; 1990, 24).
  • BGH, 07.12.1993 - 5 StR 171/93

    Erfordernis der Ersetzung eines während einer früheren Hauptverhandlung

    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236 ist es zwar ständige Rechtsprechung, daß regelmäßig "ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktion des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht" (BGHSt 21, 85, 89 und BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3).
  • BGH, 07.07.1993 - 3 StR 336/92

    Voraussetzungen des Absehens von der Vereidigung eines Zeugen - Beweiswürdigung

  • OLG Naumburg, 02.11.2006 - 2 Ss 320/06

    Fortgeltung der Verhinderung des Sitzungsstaatsanwalts an der Ausübung seines

  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 686/92

    Zulässigkeit der Entfernung eines Angeklagtenvertreters aus der Hauptverhandlung

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