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   BGH, 30.05.2001 - 1 StR 99/01   

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https://dejure.org/2001,3426
BGH, 30.05.2001 - 1 StR 99/01 (https://dejure.org/2001,3426)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2001 - 1 StR 99/01 (https://dejure.org/2001,3426)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 (https://dejure.org/2001,3426)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 2, 3 StPO; § 337 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten; Beruhen (vorherige Nichteinlassung); Wesentliche Förmlichkeit; Negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - 1 StR 99/01
    Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280).
  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - 1 StR 99/01
    Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1 und Wiedereintritt 1, 6).
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Die Neugestaltung des § 274 StPO sei Sache des Gesetzgebers (BGH, Beschl. vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01; OGHSt 1, 277, 280).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Klar erkennbare gesetzgeberische Regelungskonzepte sind vom Richter zu respektieren; die Rechtsänderung ist dann allein Sache des Gesetzgebers, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der die beanstandete Rechtsfortbildung im Jahr 2006 angestoßen hat, zum Verbot der Rügeverkümmerung noch wenige Jahre zuvor ausdrücklich und zutreffend festgestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -, juris, Abs.-Nr. 2).

    Weitergehend haben sie punktuell diese Grundentscheidung - mehr oder weniger offen - als gesetzgeberische Fehlleistung kritisiert, sich aber im Wissen, dass es nicht zu den Aufgaben der Judikative gehört, dort für missglückt gehaltene gesetzgeberische Modelle durch eigene zu ersetzen, auf Appelle an den Gesetzgeber zur Änderung der Norm beschränkt, wenn das Regelungsmodell des § 274 StPO trotz (erheblicher) Zweifel an der Richtigkeit des protokollierten Sachverhalts zur Aufhebung des Urteils zwang (vgl. BGHSt 36, 354 ; jüngst sehr plastisch: BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -, juris, Abs.-Nr. 2: "Daß damit dem Revisionsgericht zugemutet wird, ersichtlich unzutreffende Tatsachen rechtlich zu bewerten und ein sonst nicht zu beanstandendes Urteil aufheben zu müssen, vermag nicht zu befriedigen; der in § 274 StPO festgeschriebene Grundsatz der absoluten Beweiskraft des Protokolls könnte aber nur durch eine Gesetzesänderung aufgegeben werden [...]").

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Ebenso wenig können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen den Inhalt des Protokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt 8, 283; 10, 342 [343]; 13, 53 [59]; 22, 278 [280]; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8 3, 6, 8, 11, 29; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39 [40]; 1992, 4; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281 [282]; BGH StV 1986, 287 [288]; 2002, 183, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -).

    Die Neugestaltung des § 274 StPO sei eine Sache des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01; OGHSt 1, 277 [280]).

    Denn allein distanzierende dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen - ohne Protokollberichtigung - führen nicht zum Wegfall der Beweiskraft, wenn dadurch einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (BGHSt 8, 283; 10, 342 [343]; 13, 53 [59]; 22, 278 [280]; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11, 29; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39 [40]; 1992, 4; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281 [282]; BGH StV 1986, 287 [288]; 2002, 183, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -), während im umgekehrten Fall zugunsten des Angeklagten die Beweiskraft des Protokolls entfällt (BGHSt 4, 364, 365; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1; BGH NStZ 1988, 85).

  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Ebenso wenig können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen den Inhalt des Protokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt 8, 283; 10, 342, 343; 13, 53, 59; 22, 278, 280; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39, 40; 1992, 49; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281, 282; BGH StV 1986, 287, 288; 2002, 183; 2002, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 8 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -).

    Die Neugestaltung des § 274 StPO sei eine Sache des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - OGHSt 1, 277, 280).

  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Dieses Argument ist schon im Ansatz fragwürdig, weil dem genannten Verfahrensgrundsatz möglicherweise ein gewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt (vgl. BVerfGE 15, 226, 232; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11. Aufl. § 25 Rdn. 12 ff.) und allenfalls der Gesetzgeber dazu aufgerufen wäre, Änderungen vorzunehmen (vgl. BGHSt 11, 241, 247; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01).
  • OLG Hamm, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 208/05

    Gewährung des letzten Wortes und Umfang der Aufhebung bei Nichtgewährung

    Da die Erteilung des letzten Wortes ein Verfahrensvorgang ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, kommt es auf den Vermerk bzw. die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers, wonach das Protokoll vom 24. Januar 2005 unvollständig sei, da nach Abschluss der Beweisaufnahme der Verteidiger in seinem Plädoyer Freispruch beantragt habe und die Betroffene in ihrem letzten Wort sich ihrem Verteidiger angeschlossen habe, nicht an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 in 1 StR 99/01 unter Bezugnahme auf BGHSt 22, 278, 280; ferner BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 in 2 StR 138/04 m.w.N., der in dieser Entscheidung auch die Frage erörtert, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Berichtigung des - dem tatsächlichen Gang des Verfahrens widersprechenden - Protokolls vorgenommen werden könnte, auch wenn dadurch der erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde, und in einem obiter dictum unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Auffassung unter Bejahung der Frage zuneigt ; vgl. ferner BGH NStZ 2002, 270, 272).
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