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   LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07   

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https://dejure.org/2007,9433
LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 (https://dejure.org/2007,9433)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 (https://dejure.org/2007,9433)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 1 Ta 219/07 (https://dejure.org/2007,9433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Gegenstandswertes bei einem Streit über eine Sozialplanabfindung; Möglichkeit der Begründung eines Vergleichsmehrwertes durch eine Sozialplanabfindung; Streitwertrelevanz einer Sozialplanabfindung

  • Judicialis

    GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; ; KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9 Satz 1; ; RVG § 33 Abs. 9 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
    Kein Vergleichsmehrwert durch Einbeziehung einer unstreitigen Sozialplanabfindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04

    Gegenstandswert und Abfindung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07
    Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).

    Dass die Existenz dieses Anspruches Grundlage für eine Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen wäre und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 9 Ta 277/04 ).

  • LAG Berlin, 17.03.1995 - 1 Ta 6/95

    Streitwert: Hinzurechnung von Abfindungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07
    Hierzu verweisen die Beschwerdeführer auf Entscheidungen des LAG Berlin vom 17.03.1995 (NZA 1995, 1072) und des LAG München vom 12.12.2006 - 11 Ca 8244/06.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07
    Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2004 - 9 Ta 208/04

    Gegenstandswert bei mitverglichenen, unstreitigen Forderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07
    Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).
  • LAG Köln, 22.12.2007 - 8 Ta 26/07

    Streitwert; Vergleichsmehrwert; Sozialplanabfindung

    Voraussetzung dafür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 - Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 - Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -).

    Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung der des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 - Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 - Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 5 Ta 52/12

    Wertfestsetzung bei Bestandschutzantrag und Hilfsantrag auf Abfindungszahlung -

    Soweit andere Landesarbeitsgerichte (vergleiche LAG Schleswig Holstein 26. Oktober 2009 - 5 Ta 176/09 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 9. Oktober 2007 - 1 Ta 219/07 - juris; LAG München 12. Dezember 2006 - 7 Ta 378/06 - juris; LAG Berlin 9. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6010/04 - juris; LAG Köln 16. Oktober 2007 - 9 Ta 298/07 - juris) dennoch eine Addition der Werte für den Bestandsschutzantrag und den Abfindungsanspruch vornehmen, differenzieren sie nicht hinreichend zwischen dem "Streitgegenstand" und dem "Gegenstand" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2009 - 5 Ta 176/09

    Streitwert, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Bestandsstreitigkeit, Sozialplan,

    Das Additionsverbot des § 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 GKG greift allerdings nicht ein, wenn eine vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits bzw. einer Bestandsschutzstreitigkeit unabhängige Abfindung eingeklagt wird, etwa aufgrund eines Sozialplans, eines Tarifvertrages oder einer besonderen arbeitsvertraglichen Zusage (HWK/Kalb, 3. Aufl., Rn. 23 zu § 12 ArbGG; LAG Köln Beschl. v. 22.12.2007 - 8 Ta 26/07 -, zit. n. Juris; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 09.10.2009 - 1 Ta 219/07 -, zit. n. Juris; LAG München Beschl. v. 12.12.2006 - 7 Ta 378/06 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12

    Wertfestsetzung bei gerichtlichem Vergleich zur Beilegung eines

    Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (ständige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).
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