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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07   

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https://dejure.org/2007,9279
LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 (https://dejure.org/2007,9279)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 (https://dejure.org/2007,9279)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. November 2007 - 1 Ta 249/07 (https://dejure.org/2007,9279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit bei einer Kündigungsschutzklage

  • Judicialis

    BGB § 613 a; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9; ; GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2007 - 1 Ta 55/07

    Gegenstandswert - Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07
    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2007 - 1 Ta 128/07

    Gegenstandswert, Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07
    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07
    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 207/07

    Gegenstandswert bei Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07
    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2008 - 1 Ta 200/08

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen verschiedener "Arbeitgeber"

    1. Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrages bemisst sich nach der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Regelstreitwert enthält; vielmehr bildet der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert (BAG Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 - m. w. N.).

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in diesem Zusammenhang grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 123/08

    Gegenstandswert - Reichweite der wirtschaftlichen Identität zwischen

    Die einzelnen Klageanträge waren, entsprechend der ständigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, jeweils für sich genommen wie folgt zu bewerten: 1. Für den Kündigungsschutzantrag waren angesichts der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), der allgemeine Feststellungsantrag (sog. Schleppnetzantrag), der keine Relevanz erlangt hat, war nicht gesondert zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07), und die Zahlungsanträge waren in der jeweils geltend gemachten Höhe von den eingeklagten Bruttobeträgen abzüglich der Nettobeträge (insgesamt 13.466,08 EUR) zu veranschlagen.

    Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08

    Gegenstandswert - Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und

    Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet.

    Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2009 - 1 Ta 229/08

    Gegenstandswert - wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und

    1. Den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der im Kündigungszeitpunkt mehr als einjährigen Beschäftigungsdauer des Klägers sowie in Anlehnung an die ständige Rechtssprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet.

    Ist dieser in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG sowie die ständige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. nur BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 21.07.2008 - 1 Ta 123/08) in Abhängigkeit von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt mit einem, zwei oder drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, kommt eine wirtschaftliche Teilidentität mit zusätzlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen lediglich für einen kongruenten Zeitraum von ein, zwei oder drei Monaten nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - 1 Ta 140/08

    Gegenstandswert einer Kündigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses -

    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG Alte Fassung) sowie der ständigen Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden zuständigen 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 - Beschluss vom 18.07.2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 1 Ta 293/07

    Zur Obergrenze des § 42 Abs 4 S 1 GKG 2004 - Abhängigkeit von Beschäftigungsdauer

    So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwerts- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), dass § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert enthält, sondern nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2008 - 1 Ta 206/08

    Gegenstandswert - Bestimmung der Bestandsdauer eines Arbeitsverhältnisses im

    Hierbei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen, wobei es für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten Endtermin des Arbeitsverhältnisses ankommt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2009 - 1 Ta 114/09

    Bestand das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs, aber

    Nach der ständigen Rechtsprechung der für Wertfestsetzungsbeschwerden ausschließlich zuständigen Kammer ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten grundsätzlich auf ein Bruttomonatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Bruttomonatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 1 Ta 60/08

    Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzanträgen nebst Anträgen auf

    Der in der Klageschrift geltend gemachte Kündigungsschutzantrag war im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten mit drei Bruttomonatsgehältern (3.000,00 EUR) zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - 1 Ta 104/09

    Wertfestsetzung - Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nach

    Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz für die Gegenstandswertfestsetzung bei einem Kündigungsrechtsstreit nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 01.10.2008 - 1 Ta 181/08, Beschluss v. 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07).
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