Rechtsprechung
OLG Köln, 07.06.2013 - I-1 U 100/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur Schadensersatzpflicht eines Telefonanbieters bei vertragswidriger Abschaltung des Anschlusses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Darlegung eines Schadens durch die Sperrung eines Telefonanschlusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3
Anforderungen an die Darlegung des Schadens aufgrund der Sperrung des Telefonanschlusses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kein Telefon: Welchen Schaden erleidet Rechtsanwalt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geltendmachung eines Schadens bei Sperrung eines Telefonanschlusses kann Darlegung der Geschäftsentwicklung erfordern
Verfahrensgang
- LG Bonn, 29.10.2012 - 1 O 89/12
- OLG Köln, 07.06.2013 - I-1 U 100/12
- BGH, 06.03.2014 - III ZR 261/13
Papierfundstellen
- MMR 2013, 813
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Bonn, 29.10.2012 - 1 O 89/12
Schadensersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegen ein …
Auszug aus OLG Köln, 07.06.2013 - 1 U 100/12
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird zurückgewiesen.Der Kläger beantragt, 1 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an ihn Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn vor Steuern im Zeitraum 03.12.2008 bis 23.04.2009 i.H.v. EUR 9.032,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 07.05.2009 bis zur Rechtshängigkeit aus EUR 8.000,- und seit Rechtshängigkeit aus EUR 9.032,80 zu bezahlen, 2 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an ihn Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn vor Steuern im Zeitraum 24.04.2009 bis 31.12.2011 i.H.v. EUR 15.855,79 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schadensersatzanspruch in Form des Gewinns vor Steuern aufgrund der rechtswidrigen und vertragswidrigen Komplettsperrung oder Portierung des Festnetzanschlusses des Klägers unter der Rufnummer 08232/2159 vom 03.12.2008 bis 22.04.2009 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 28.02.2035 zu bezahlen, 4 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen - nicht festsetzbaren Kosten der Rechtsverfolgung - in Höhe von EUR 1.820,- netto/ohne gesetzliche Mehrwertsteuer nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12
Ausfall des Internetzugangs
Auszug aus OLG Köln, 07.06.2013 - 1 U 100/12
Die Verfügungsmöglichkeit über ein Telefon stellt einen vermögenswerten Vorteil dar, für den der Anschlussinhaber bei Vorenthaltung eine Entschädigung beanspruchen kann (BGH Urt. v. 24.01.2013, III ZR 98/12, Rdnr. 14, zit. nach Juris). - OLG Köln, 08.06.2011 - 5 U 155/10
Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns i.S. von § 252 S. 2 BGB
Auszug aus OLG Köln, 07.06.2013 - 1 U 100/12
Der Geschädigte muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Rückschlüsse auf Eintritt und Höhe des Schadens erlauben (OLG Köln B. v. 08.06.2011, 5 U 155/10, Rdnr. 4, zit. nach Juris).