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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96 (1)   

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OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96 (1) (https://dejure.org/2006,8022)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.06.2006 - 1 U 104/96 (1) (https://dejure.org/2006,8022)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - 1 U 104/96 (1) (https://dejure.org/2006,8022)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Haftung des Abwasserverbands bei Grundstücksschäden durch Kanalbau

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Verhältnismäßigkeit der Schadensregulierung, bei stark beschädigten Gebäude, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB

  • Judicialis

    BGB § 251 II; ; BGB § 906 II 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch gegen Abwasserverband wegen Gebäudeschäden aufgrund von Kanalbaumaßnahmen - Unverhältnismäßigkeit des Wiederherstellungsaufwands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kanalbau: Haftung und Entschädigung für Schäden an Häusern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung eines Abwasserverbandes für Beschädigungen von am Kanal liegenden Häusern auf Grund eines Kanalbaus; Planung, Ausführung und Überwachung des Kanalbaus auf vertraglicher Grundlage durch privatrechtlich organisierte Rechtssubjekte; Berechnung des ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Totalschaden am Nachbarhaus durch Kanalbau: Wie hoch ist die Entschädigung? (IBR 2006, 620)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Abwasserverband baut neuen Kanal: Haftung für Schäden an Nachbargebäude? (IMR 2006, 1089)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem privatwirtschaftlich genutzten Grundstück (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2; BGHZ 72, 289, 291) auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen.

    Der Ausgleichsanspruch kann auch durch Schädigungen infolge einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) begründet werden (vgl. BGHZ 147, 45, 49 f.; 101, 290, 294; 85, 375, 384; 72, 289, 292).

    Die Errichtung eines Abwasserkanals ist, obwohl hoheitliche Aufgabe, dann als privatwirtschaftliche Nutzung anzusehen, wenn sich die errichtende Körperschaft hierfür privatrechtlicher Formen bedient wie etwa der vertraglichen Beauftragung von Bauunternehmern und Tiefbauingenieuren (vgl. BGHR BGB § 909 Haftung, privatrechtliche 1; BGH NJW-RR 1988, 136 ff. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 72, 289, 292 f.; OLG Nürnberg BauR 2003, 732, 734, 736; OLG Koblenz BauR 2000, 120, 121).

    Ein "faktischer Duldungszwang" im o. a. Sinne kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 9; BGHZ 85, 375, 385; 72, 289, 294).

    § 823 BGB ist keine abschließende Regelung in diesem Sinne, vielmehr kommt insoweit eine Anspruchskonkurrenz in Betracht (vgl. BGH VersR 1995, 294 ff. [unter 1 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 384; OLG Koblenz BauR 2000, 120, 121); die Haftung des privaten Störers ist nicht auf die Fälle der schuldhaften Vertiefung beschränkt (vgl. BGHZ 72, 289, 295).

    Verpflichtet ist nicht notwendigerweise (nur) der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch dessen "Benutzer", d. h. derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Passivlegitimation 1; BGHZ 101, 290, 294; ähnlich BGHZ 72, 289, 295).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Für eine sich dergestalt an der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes entsprechend § 249 BGB orientierende Berechnung der Entschädigung ist allerdings nur dann Raum, wenn durch die Ersetzung eines zerstörten Hauses eine dem früheren Zustand des Hausgrundstücks in etwa vergleichbare Lage geschaffen werden kann, wobei zu Gunsten des Betroffenen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist; Gegenstand der schadens- bzw. entschädigungsrechtlichen Beurteilung ist dabei nicht das isoliert betrachtete Haus, sondern das Hausgrundstück (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 102, 322, 325 ff.).

    Für die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung sind der Verkehrswert des Hausgrundstücks vor der Beschädigung einerseits und die um einen ggf. gebotenen Abzug "neu für alt" bereinigten Wiederherstellungskosten andererseits gegenüber zu stellen (vgl. BGHZ 102, 322, 330).

    Ein - auch beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch möglicher (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2) - Abzug "neu für alt" vom Herstellungsaufwand kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Errichtung eines Ersatzhauses zu einem vom Betroffenen auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGHZ 102, 322, 331).

    Die Unmöglichkeit einer Wiederherstellung des Hausgrundstücks ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das zerstörte Haus - wie im Streitfall - schon einige Jahrzehnte alt ist (vgl. BGHZ 102, 322, 327 f.).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten, der seinen Sorgfaltspflichten zum Schutz des klägerischen Grundstücks hier wie regelmäßig schon dadurch genügte, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Ingenieure und Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraute (vgl. BGHZ 147, 45, 48; ähnlich BGH NJW-RR 1988, 136 ff. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]).

    Der Ausgleichsanspruch kann auch durch Schädigungen infolge einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) begründet werden (vgl. BGHZ 147, 45, 49 f.; 101, 290, 294; 85, 375, 384; 72, 289, 292).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen Nachteilsausgleich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung gerichtet (vgl. BGHZ 147, 45, 53; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 12; BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 386) und kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2).

    Der Ausgleich beschränkt sich auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße (BGHZ 147, 45, 53).

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Der Ausgleichsanspruch kann auch durch Schädigungen infolge einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) begründet werden (vgl. BGHZ 147, 45, 49 f.; 101, 290, 294; 85, 375, 384; 72, 289, 292).

    Ein "faktischer Duldungszwang" im o. a. Sinne kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 9; BGHZ 85, 375, 385; 72, 289, 294).

    § 823 BGB ist keine abschließende Regelung in diesem Sinne, vielmehr kommt insoweit eine Anspruchskonkurrenz in Betracht (vgl. BGH VersR 1995, 294 ff. [unter 1 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 384; OLG Koblenz BauR 2000, 120, 121); die Haftung des privaten Störers ist nicht auf die Fälle der schuldhaften Vertiefung beschränkt (vgl. BGHZ 72, 289, 295).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen Nachteilsausgleich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung gerichtet (vgl. BGHZ 147, 45, 53; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 12; BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 386) und kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2).

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 141/88

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem privatwirtschaftlich genutzten Grundstück (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2; BGHZ 72, 289, 291) auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen.

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen Nachteilsausgleich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung gerichtet (vgl. BGHZ 147, 45, 53; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 12; BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 386) und kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2).

    Ein - auch beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch möglicher (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2) - Abzug "neu für alt" vom Herstellungsaufwand kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Errichtung eines Ersatzhauses zu einem vom Betroffenen auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGHZ 102, 322, 331).

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 101/91

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und Vorteilsausgleichung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen Nachteilsausgleich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung gerichtet (vgl. BGHZ 147, 45, 53; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 12; BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 386) und kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2).

    Für eine sich dergestalt an der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes entsprechend § 249 BGB orientierende Berechnung der Entschädigung ist allerdings nur dann Raum, wenn durch die Ersetzung eines zerstörten Hauses eine dem früheren Zustand des Hausgrundstücks in etwa vergleichbare Lage geschaffen werden kann, wobei zu Gunsten des Betroffenen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist; Gegenstand der schadens- bzw. entschädigungsrechtlichen Beurteilung ist dabei nicht das isoliert betrachtete Haus, sondern das Hausgrundstück (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 102, 322, 325 ff.).

    Ein - auch beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch möglicher (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2) - Abzug "neu für alt" vom Herstellungsaufwand kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Errichtung eines Ersatzhauses zu einem vom Betroffenen auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGHZ 102, 322, 331).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Soweit die störende Einwirkung - wie hier - zu einer Substanzschädigung führt, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigungskosten einschließlich der Planungskosten, einen ggf. verbleibenden Minderwert sowie den entstandenen Mietausfall ersetzt verlangen (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 8).

    c) Zusätzlich zum Objektschaden ersatzfähig ist grundsätzlich der Mietausfall (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 8), dies hier in Höhe von 14.245,89 EUR.

  • OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 1 U 257/04

    Umfang der Ersatzleistung bei Beschädigung eines Gebäudes durch Tiefbauarbeiten;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Eine am Wiederherstellungsaufwand ausgerichtete Berechnung der Entschädigung scheidet außerdem entsprechend § 251 Abs. 2 BGB dann aus, wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Senat OLGR 2006, 16 ff. [juris-Rn. 39]).

    Dem Urteil des Senats vom 31.3.2005 (1 U 257/04, OLGR 2006, 16 ff.) ist nicht zu entnehmen, dass Unverhältnismäßigkeit erst ab einer Differenz von über 50 % angenommen werden könne; der Senat musste damals angesichts der 50 % übersteigenden Differenz zu niedrigeren Differenzen nicht Stellung nehmen.

  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten, der seinen Sorgfaltspflichten zum Schutz des klägerischen Grundstücks hier wie regelmäßig schon dadurch genügte, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Ingenieure und Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraute (vgl. BGHZ 147, 45, 48; ähnlich BGH NJW-RR 1988, 136 ff. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]).

    Die Errichtung eines Abwasserkanals ist, obwohl hoheitliche Aufgabe, dann als privatwirtschaftliche Nutzung anzusehen, wenn sich die errichtende Körperschaft hierfür privatrechtlicher Formen bedient wie etwa der vertraglichen Beauftragung von Bauunternehmern und Tiefbauingenieuren (vgl. BGHR BGB § 909 Haftung, privatrechtliche 1; BGH NJW-RR 1988, 136 ff. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 72, 289, 292 f.; OLG Nürnberg BauR 2003, 732, 734, 736; OLG Koblenz BauR 2000, 120, 121).

  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 285/85

    Grundstücksvertiefung: Haftung des Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96
    Der Ausgleichsanspruch kann auch durch Schädigungen infolge einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) begründet werden (vgl. BGHZ 147, 45, 49 f.; 101, 290, 294; 85, 375, 384; 72, 289, 292).

    Verpflichtet ist nicht notwendigerweise (nur) der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch dessen "Benutzer", d. h. derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Passivlegitimation 1; BGHZ 101, 290, 294; ähnlich BGHZ 72, 289, 295).

  • BGH, 18.11.1994 - V ZR 98/93

    Rechtsstellung des von einer Immission Betroffenen; Verjährung des

  • OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98

    Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

  • BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97

    Ausdehnung der Berufung nach Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge

  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

  • BGH, 13.07.1965 - V ZR 169/64

    Vertiefung i. S. des § 909 BGB

  • BGH, 20.11.1998 - V ZR 411/97

    Wesentlichkeit sprengungsbedingter Erschütterungen

  • OLG Nürnberg, 09.01.2002 - 4 U 281/00

    Haftung eines Hoheitsträgers für die Schäden, die von ihm mit der Erfüllung

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 223/85

    Ausgleichsansprüche bei Verkauf des beeinträchtigenden Grundstücks

  • LG Essen, 27.05.2014 - 13 S 43/13

    Im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB ist der Wert des Grundstücks vor und nach dem

    Vielmehr ist in diesem Fall den Reparaturkosten E die Wertminderung des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1998, Az.: 6 U 154/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2006, Az.; 1 U 104/96 zitiert nach juris), so dass sich auch hieraus die Unverhältnismäßigkeit der Reparaturaufwendungen ergeben kann.
  • AG Gladbeck, 12.03.2013 - 11 C 388/12

    Schadensersatz einer bei Bauargbeiten beschädigten Garage beschränkt sich auf

    In der Rechtsprechung ist bereits eine Differenz von 43% (OLG Frankfurt a-M., Urteil vom 01.06.2006, 1 U 104/96) und von 35% (OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1998, 6 U 154/96) als unverhältnismäßig angesehen worden.
  • OLG Köln, 10.02.1999 - 17 W 304/98
    Dieses Urteil ist jedoch durch den Vergleich in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln vom 25. September 1997 - 1 U 104/96 - beseitigt worden, so daß es als Grundlage für eine Beitreibung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht kommt.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2904
OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/1997,2904)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.1997 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/1997,2904)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 1997 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/1997,2904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Von geschädigtem Unternehmen angemietetes Ersatzfahrzeug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 280
  • NZV 1998, 248
  • VersR 1998, 1523
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14

    Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur

    Hiervon ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, grundlegend insoweit Senat DAR 1998, 102), so dass ein Betrag in Höhe von 822, 28 Euro verbleibt.
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 1 U 74/18

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (z.B. von sog. "beweglichen Betriebskosten" wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den sog. "ersparten Verschleißkosten" durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs, vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 03. November 1997 - 1 U 104/96 -, Rn. 39, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 1 U 104/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17001
OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/2005,17001)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/2005,17001)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2005 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/2005,17001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit; Übernahmeverschulden eines Sachverständigen wegen Nichtaufklärung einer Geschäftsverbindung mit einer Prozesspartei

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 24.06.2002 - 14 W 363/02

    Verwirkung des Entschädigungsanspruchs des gerichtlichen Sachverständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 1 U 104/96
    In derartigen Fällen eines Übernahmeverschuldens genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit, um den Entschädigungsanspruch auszuschließen (Anschluss an OLG Koblenz MDR 2002, 1152).

    In derartigen Fällen eines Übernahmeverschuldens genügt bereits eine - hier zweifellos vorliegende - einfache Fahrlässigkeit, um den Entschädigungsanspruch auszuschließen (vgl. OLG Koblenz MDR 2002, 1152; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 413 Rn. 4, 7), so dass dahin gestellt bleiben kann, ob das Verhalten des Sachverständigen als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 8 W 279/09

    Entschädigungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei

    Der Verlust der Entschädigung ist aber dann zu rechtfertigen, wenn die Ablehnungsentscheidung im Hinblick auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen ergeht (zur Problematik der Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines wegen Befangenheitsbesorgnis abgelehnten Sachverständigen: OLGR Rostock 2009, 38; OLGR Jena 2008, 760; OLG Nürnberg IBR 2007, 226; OLG Koblenz AGS 2006, 304; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. April 2005, Az. 1 U 104/96; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2001, Az. 13 W 604/01; OLG Köln JurBüro 1982, 890; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 8 JVEG Rdnr. 8 ff; je m. w. N.).
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