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   OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17   

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https://dejure.org/2018,9936
OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17 (https://dejure.org/2018,9936)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.04.2018 - 1 U 111/17 (https://dejure.org/2018,9936)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. April 2018 - 1 U 111/17 (https://dejure.org/2018,9936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Will der Patient nur von einem bestimmten Arzt operiert werden, muss er dies klar und deutlich sagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche eines gesetzlich versicherten Patienten wegen unwirksamer Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff; Anspruch des gesetzlich versicherten Patienten auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt

  • rabüro.de

    Zu der Aufklärungspflicht des Krankenhauspatienten, eine Operation nur durch einen ganz bestimmten Arzt durchführen lassen zu wollen

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche eines gesetzlich versicherten Patienten wegen unwirksamer Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff; Anspruch des gesetzlich versicherten Patienten auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Schadensersatzansprüche eines gesetzlich versicherten Patienten wegen unwirksamer Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 239
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08

    Krankenhausaufnahmevertrag: Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17
    Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038).(Rn.33).

    Das Landgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08) nicht beachtet, nach der auf der Basis eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages prinzipiell kein Anspruch des Patienten darauf bestehe, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden.

    Das angefochtene Urteil trägt den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 11.5.2010 (VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580) bei Vorliegen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zur Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt entwickelt hat, nicht Rechnung.

    Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 5).

    Anders wäre die Aufstellung eines den verschiedenen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden Operationsplans wie auch eine vernünftige Aus- und Weiterbildung der Ärzte in Krankenhäusern nicht möglich (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 5).

    Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 6).

    Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO, Rn. 7).

    Das berücksichtigt nicht, dass bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag eine Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt nur dann angenommen werden kann, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO, Rn. 9, 10) Das vom Landgericht als Beleg für seine abweichende Rechtsauffassung in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat der Bundesgerichtshof mit der genannten Leitentscheidung vom 11.5.2010 (VI ZR 252/08) aufgehoben.

    Ein von der Klägerin gegenüber der Zeugin Dr. E. geäußerter Wunsch, nur von Herrn Prof. Dr. K. behandelt zu werden, reicht nicht aus für die Annahme einer auf ihn beschränken Einwilligung im Rahmen eines späteren Vertragsverhältnisses mit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 9).

    Damit hat der Zeuge eine unbedingte Zusage zur Durchführung der Operation gerade nicht abgegeben, sondern seine Erklärung brachte zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 10).

    Die bloß subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reicht nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränken Einwilligung aus (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 9).

  • OLG Hamm, 11.11.2016 - 26 U 16/16

    Aufklärung und Standard bei einer psychotherapeutischen Behandlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17
    Die Beteiligung eines Anfängers ist schon nicht aufklärungspflichtig, weil der Patient durch die Supervisionspflicht hinreichend geschützt ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016 - 26 U 16/16, bei Juris Rn. 60; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, aaO, A 131).
  • OLG Köln, 25.08.2008 - 5 U 28/08

    Arztrecht - Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Organisationsverschulden des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17
    e) Die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht beachtet, wenn es als Maßstab für seine Beurteilung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.8.2008 (5 U 28/08, bei Juris) anführt, eine Beschränkung der Einwilligungserklärung könne sich auch aus der entsprechend §§ 133, 157 BGB maßgebenden Sicht der Behandlungsseite aus den Umständen ergeben (LGU 8).
  • BGH, 02.08.2017 - VII ZR 155/15

    Berufung im Werklohnprozess: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17
    Es bedarf auch keiner erneuten Vernehmung der Zeugin Dr. E. Zwar verpflichtet das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Rechtsmittelgericht grundsätzlich, erstinstanzlich vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BGH, Beschluss vom 2.8.2017 - VII ZR 155/15, bei Juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 25.08.2023 - 1 U 100/22

    Rechtsstellung des Patienten bei Abschluss eines totalen

    Will der Patient, der keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, seine Einwilligung dennoch auf einen bestimmten Operateur beschränken, muss er dies nach den von dem Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 11.05.2010 (VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580) hierzu entwickelten Grundsätzen eindeutig zum Ausdruck bringen (zitiert nach juris Rn. 9; ebenso Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018 - 1 U 111/17 - NJW 2019, 239 ff., juris Rn. 32, 33).
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