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   OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - I-1 U 134/03   

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https://dejure.org/2004,11628
OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - I-1 U 134/03 (https://dejure.org/2004,11628)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2004 - I-1 U 134/03 (https://dejure.org/2004,11628)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 2004 - I-1 U 134/03 (https://dejure.org/2004,11628)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nutzungsausfall infolge eines Verkehrsunfalls; Anwendbarkeit der Tabelle von Sanden/Danner bei einem langfristigen Nutzungsausfallschaden; Erhebliches Missverhältnis des Nutzungsausfallschadens zum Zeitwert des Fahrzeugs; Verstoß gegen ...

  • Judicialis

    ZPO § 287; ; BGB § 254

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1
    Umfang des Nutzungsausfallschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86

    Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03
    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wobei er unter Berufung auf BGH NJW 1988, 484 noch geltend macht, dass vorliegend ohnehin deswegen auf die Vorhaltekosten und nicht auf die Tabellenwerte von Sanden/Danner abzustellen sei, weil das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alt gewesen sei.

    Soweit der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 484) in dem Fall der Vorenthaltung eines nahezu 10 Jahre alten Pkw Fiat 500 entschieden hat, dass die Tabelle von Sanden/Danner zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht herangezogen werden könne, beruhte das maßgeblich darauf, dass der Fiat im Gegensatz zu dem Renault des Klägers mit zahlreichen Mängeln behaftet war und das Nachfolgemodell des Fiat 500, der Fiat 126 "Bambino" zudem stärker motorisiert und deutlich komfortabler war, so dass aus diesen Gründen - und nicht wegen des Alters - der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar war (vgl. in einem ähnlichen Fall auch KG NZV 2003, 335).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03
    Auch der BGH erkenne die Orientierung an den Vorhaltekosten als eine Berechnungsmethode für den Nutzungsausfallschaden an (vgl. BGH NJW 1987, 50, 53).
  • KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Nutzungsausfallentschädigung bei neun

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03
    Soweit der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 484) in dem Fall der Vorenthaltung eines nahezu 10 Jahre alten Pkw Fiat 500 entschieden hat, dass die Tabelle von Sanden/Danner zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht herangezogen werden könne, beruhte das maßgeblich darauf, dass der Fiat im Gegensatz zu dem Renault des Klägers mit zahlreichen Mängeln behaftet war und das Nachfolgemodell des Fiat 500, der Fiat 126 "Bambino" zudem stärker motorisiert und deutlich komfortabler war, so dass aus diesen Gründen - und nicht wegen des Alters - der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar war (vgl. in einem ähnlichen Fall auch KG NZV 2003, 335).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.1990 - 3 U 44/89

    Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs; Verschuldung des Geschädigten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03
    Das Landgericht hat hierzu - gestützt auf die Entscheidungen des OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388 und OLG Karlsruhe, MDR 1998, 1285 - ausgeführt, dass es sich bei den Sätzen für den Nutzungsausfall in der Tabelle Sanden/Danner um Mietsätze handele, welche um den Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten bereinigt seien.
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 10 U 191/97

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Nutzungsausfall-Ersatz:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03
    Das Landgericht hat hierzu - gestützt auf die Entscheidungen des OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388 und OLG Karlsruhe, MDR 1998, 1285 - ausgeführt, dass es sich bei den Sätzen für den Nutzungsausfall in der Tabelle Sanden/Danner um Mietsätze handele, welche um den Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten bereinigt seien.
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03
    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zu dem Zeitwert des Fahrzeuges steht (siehe auch BGH NJW 1985, 2637, 2639 - Mietwagenkosten).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 151/06

    Zu den Voraussetzungen von Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung

    Insofern lag es in der Hand der Beklagten, zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss an den Kläger zu leisten, mit dem dieser in die Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.: VI ZR 112/04, veröffentlicht in NJW 2005, 1044).

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639).

    Es gibt keinen überzeugenden rechtlichen Ansatz dafür, bei einem langfristigen ersatzfähigen Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den einschlägigen Tabellenwerten insgesamt abzulehnen (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03, bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044).

    So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten PKW die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044).

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 1 U 139/11

    Eine frei zugängliche preiswertere Reparaturmöglichkeit muss der Geschädigte

    Auch der Senat befürwortet in ständiger Rechtsprechung eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe, im Wesentlichen weil der Nutzungswert eines älteren Fahrzeugs in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeugs aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik erheblich geringer ist (Senat, Urteil vom 08.03.2004, Az.: 1 U 134/03; Urteil vom 20.08.2007, Az.: I-1 U 258/06, 1 U 258/06; vgl. auch Senat, Urteil vom 22.01.2007, Az.: I-1 U 151/06, 1 U 151/06; Urteil vom 17.12.2007, Az.: I-1 U 110/07, 1 U 110/07; Beschluss vom 02.07.2008, Az.: I-1 W 24/08, 1 W 24/08; Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-1 U 240/09, 1 U 240/09; jew. zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2007 - 1 U 110/07

    Begrenzung des Nutzungsausfalls bei zumutbarer Notreparatur

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: I-1 U 134/03 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639).

    So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 1 U 240/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen

    c) Insofern lag es in der Hand der Beklagten zu 1., zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens den angeforderten Vorschuss an den Kläger zu leisten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, AZ. I-1 U 151/06 mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. März 2004, AZ: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044).

    So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 ½ Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, AZ 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044).

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 1 U 258/06

    Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge

    Auf die bloßen Vorhaltekosten braucht sich der Kläger trotz der langen Dauer des Nutzungsausfalls und des relativ hohen Alters seines Fahrzeuges nicht verweisen zu lassen (vgl. BGH MDR 2005, 683 [vorausgehend Senatsurteil vom 08.03.2004, Az. 1 U 134/03]).
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