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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - I-1 U 141/08   

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https://dejure.org/2009,94016
OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - I-1 U 141/08 (https://dejure.org/2009,94016)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2009 - I-1 U 141/08 (https://dejure.org/2009,94016)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - I-1 U 141/08 (https://dejure.org/2009,94016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Zusammenhang mit der Entstehung eines Unfallereignisses; Fahrlässige Herbeiführung eines Zusammenstoßes durch ein fehlerhaftes Abbiegeverhalten; Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 21.01.1986 - 2 Ss 571/85

    Unklare Verkehrslage; Verkehrslage; Geschwindigkeit; Drosselung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Auch wenn ein Kraftfahrer auf schmaler Fahrbahnhälfte - die beteiligten Fahrzeuge hätten am Unfallort auf ihrer Fahrbahnhälfte nicht aneinander vorbei fahren können - vom rechten Fahrbahnrand lediglich einen geringen Abstand einhält, dabei auffallend langsam fährt und sich einer Abzweigung nach links nähert, wird dadurch noch keine das Überholen verbietende unklare Verkehrslage geschaffen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BayObLG a.a.O. sowie Jagow/Hentschel a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 35; OLG Koblenz VRS 70, 467).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Nach der auch von dem erkennenden Senat getragenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1, 3 bestimmt (BGH MDR 2007, 491).
  • OLG Frankfurt, 26.10.1988 - 21 U 131/87

    Überholen einer Kolonne von Fahrzeugen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Erblickt der Kraftfahrer bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug, so muss er das Abbiegen zurückstellen, wenn er aus der Fahrweise des Hintermanns mit dessen Absicht rechnen muss, vor dem Linksabbiegen noch zu überholen (Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 9 StVO, Rdnr. 24 mit Hinweis auf OLG Hamburg VRS 30, 127 sowie OLG Frankfurt NZV 1989, 155).
  • BayObLG, 23.04.1980 - 1 ObOWi 66/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Selbst das Fehlen einer Möglichkeit für den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, nach rechts abzubiegen, ist kein Umstand, der es dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer verwehrt, das vor ihm sich bewegende Fahrzeug links zu überholen (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 220/00 mit Hinweis auf BayObLG VRS 59, 225).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2001 - 1 U 220/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Selbst das Fehlen einer Möglichkeit für den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, nach rechts abzubiegen, ist kein Umstand, der es dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer verwehrt, das vor ihm sich bewegende Fahrzeug links zu überholen (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 220/00 mit Hinweis auf BayObLG VRS 59, 225).
  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Wenn aber zum Wenden eine Seitenstraße oder eine Grundstückseinfahrt benutzt wird, so bleibt das Fahrmanöver nur dann ein Wendevorgang, wenn das Fahrzeug die bisherige Straße nicht ganz verlässt (Burmann in Jagow/Burmann/Heß a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 56 a mit Hinweis auf BGHSt 31, 71).
  • BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01

    Wenden auf einer Kraftfahrstraße (Überqueren der Fahrbahn; Parkplätze; Begriff

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Kein Wenden liegt deshalb vor, wenn der Fahrzeugführer vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen hat (Burmann in Jagow/Burmann/Heß a.a.O., Rdnr. 56 b mit Hinweis auf BGH NJW 2002, 2332, 2333).
  • OLG Koblenz, 01.09.2003 - 12 U 790/02

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Besondere Sorgfaltspflicht des Traktorführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Eine solche Verkehrslage entsteht allerdings noch nicht durch ein langsames Fahren auf der rechten Seite der Fahrspur (OLG Koblenz VRS 105, 418).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 1 U 18/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08
    Ein Verstoß gegen diese doppelte Rückschaupflicht kann im Falle einer Kollision des Linksabbiegers mit einem Linksüberholer nach der Rechtsprechung des Senats bereits im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden (Schaden-Praxis 2000, 408; Urteil vom 11. Juli 2005, Aktenzeichen: I-1 U 18/05 sowie Urteil vom 24. Oktober 2005, Aktenzeichen: I-1 U 68/05).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2017 - 1 U 125/16

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einer Kehrmaschine

    Anderenfalls wäre ein Überholen langsam fahrender Fahrzeuge in der üblichen Fahrweise überhaupt nicht mehr möglich (Senat, Urteil vom 25. Mai 2009, Az.: I-1 U 141/08).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 1 U 84/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers mit einem links überholenden Verkehrsteilnehmer im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden (Senat, Urteil vom 25. Mai 2009 - I-1 U 141/08 -, Rn. 8, juris; Schaden-Praxis 2000, 408; Urteil vom 11. Juli 2005, Aktenzeichen: I-1 U 18/05 sowie Urteil vom 24. Oktober 2005, Aktenzeichen: I-1 U 68/05; ebenso KG DAR 2002, 557; NZV 2005, 413; NZV 2006, 309, 310; OLG des Landes Sachsen-Anhalts, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 1 U 167/11

    Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aufgrund eines Wendemanövers

    Erblickt der Kraftfahrer bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug, so muss er das Abbiegen zurückstellen, wenn er - wie hier - aus den Umständen mit dessen Absicht rechnen muss, ihn vor einem etwaigen Linksabbiegen noch zu überholen (vgl. Senat, Urteil vom 25.05.2009, Az.: I-1 U 141/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 48 a.E., 50).

    Der Nachfahrende darf auch von einem langsam fahrenden Vordermann annehmen, dass dessen Geschwindigkeitsverringerung nicht mit der Absicht einer unmittelbar zu verwirklichenden Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist, so lange der Vordermann nicht ein Blinkzeichen setzt oder in sonstiger Weise seine Absicht zu erkennen gibt (Senat, Urteil vom 25.05.2009, Az.: I-1 U 141/08).

  • LG Mönchengladbach, 10.09.2019 - 5 S 65/18

    Überholer gegen Linksabbieger: Volle Haftung

    Würde man bereits die theoretische Möglichkeit eines verkehrswidrigen Linksabbiegens als unklare Verkehrslage einordnen, so wäre ein Überholen langsam fahrender Fahrzeuge in der üblichen Fahrweise überhaupt nicht mehr möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. April 2017 - I-1 U 1 25/16 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2009 - I-1 U 141/08 -, juris).
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   SG Kassel, 06.03.2012 - S 1 U 141/08   

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https://dejure.org/2012,98608
SG Kassel, 06.03.2012 - S 1 U 141/08 (https://dejure.org/2012,98608)
SG Kassel, Entscheidung vom 06.03.2012 - S 1 U 141/08 (https://dejure.org/2012,98608)
SG Kassel, Entscheidung vom 06. März 2012 - S 1 U 141/08 (https://dejure.org/2012,98608)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2015 - 1 U 55/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Fahrbahnrand links abbiegenden

    Dabei schafft allein die Tatsache, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich möglicherweise sogar rechts einordnet, für den nachfolgenden Verkehr noch keine unklare Verkehrslage dahingehend, dass dessen Fahrer gleich nach links abzubiegen oder sogar zu wenden beabsichtigt (Senat a.a.O.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az.: I-1 U 47/11; Senat, Urteil vom 25. Mai 2009, Az.: I-1 U 141/08 dort mit Hinweis auf OLG Celle, Schaden-Praxis 2005, 333; KG Berlin, KGR 2003, 3; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 35).
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