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   OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09   

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https://dejure.org/2010,18535
OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09 (https://dejure.org/2010,18535)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2010 - 1 U 1526/09 (https://dejure.org/2010,18535)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 1 U 1526/09 (https://dejure.org/2010,18535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 253 Abs 2 BGB, § 839 Abs 1 BGB, § 11 Abs 1 StrG RP, § 14 StrG RP, § 48 Abs 2 StrG RP
    Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Schmerzensgeldforderung auf Grund des Sturzes auf einem Bürgersteig

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schmerzensgeld wegen Sturz auf schwach beleuchteten Gehweg!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.1966 - III ZR 132/65

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09
    Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten sowie mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten zu rechnen und sich hierauf einzustellen (BGH VersR 1979, 1055; 1967, 281, 282).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09
    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09
    Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten sowie mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten zu rechnen und sich hierauf einzustellen (BGH VersR 1979, 1055; 1967, 281, 282).
  • OLG Köln, 27.06.2003 - 6 U 212/02

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Entsorgungsdienstleistungen mit

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09
    a) Die Grundsätze der - auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen und angewendeten - obergerichtlichen Rechtsprechung können wie folgt zusammengefasst werden (vgl. etwa OLG Celle OLGR 2007, 637 ff.; OLG Frankfurt OLGR 2004, 5 f.; Senatsurteil vom 15. Oktober 2008 - 1 U 785/08 - Überblick bei Stein/Itzel/Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2005, Rn. 473 ff. und 541; s. auch Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2007, § 823 Rn. 330):.
  • OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 149/18

    Historische Pflasterung: Fußgänger muss auf Unebenheiten achten!

    Zutreffend führt das Landgericht aus, dass ein Niveauunterschied von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen sei (Senatsurteil vom 23.06.2010 - 1 U 1526/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.02.2003 - 1 U 153/01 - OLGR Frankfurt 2003, 418 f.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage 2012, Rn. 541).
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