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   OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12   

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OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12 (https://dejure.org/2014,583)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2014 - 1 U 158/12 (https://dejure.org/2014,583)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 1 U 158/12 (https://dejure.org/2014,583)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Fahrsicherheitstraining, Haftungsausschluss, Fahrfehler

  • openjur.de

    Formularmäßiger Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung

  • verkehrslexikon.de

    Formularmäßiger Haftungsausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung bei Motorsportveranstaltung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Fahrfehler des "ambitionierten Porsche-Fahrers” auf dem Hockenheimring

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kollision bei einer Rennveranstaltung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unfallgeschädiger bei Fahrsicherheits-Veranstaltung auf einer Rennstrecke muss vereinbarten Haftungsausschluss gegen sich gelten lassen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für Unfall bei Fahrertraining

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Haftung für Unfallschaden zwischen Teilnehmern einer Autorennveranstaltung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unfallgeschädiger bei Fahrsicherheits-Veranstaltung auf einer Rennstrecke muss vereinbarten Haftungsausschluss gegen sich gelten lassen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Privatrennen: Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Unfall beim Fahrertraining - wer zahlt?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 692
  • NZV 2015, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88

    Fahrerlehrgangsveranstaltung; Rennveranstaltung; Öffentlicher Verkehrsraum;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    a) Insbesondere scheitert das Eingreifen der Gefährdungshaftung nicht daran, dass sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einer Rennstrecke ereignet hat (vgl. BGH BGHZ 5, 318-321 [jurisTz.10] und Senat NJW-RR 1989,1333-1335 [juris Tz. 33] und Hentschel/König/Dauer- König , Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.2013, § 7 StVG Rn. 1).

    Dies gilt auch für Haftungsverzichtserklärungen von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Kraftfahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-661 [juris Tz. 8]; OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 24] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke , Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 46).

    Zunächst verstößt die formularmäßige Haftungsausschlusserklärung - anders als die der Entscheidung des Senats vom 23.08.1989 (NJW-RR 1989, 1333-1335) zugrunde liegende - nicht gegen das Klauselverbot, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nicht wirksam ist (§ 309 Nr. 7 a) BGB).

    Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR2011,383-384[jurisTz.10]undOLGStuttgartNZV2009,233-235[jurisTz.24ff.]).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 5 U 44/08

    Schadenersatz wegen Motorradunfall: Haftungsausschluss bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    (b) Die Frage, ob die stillschweigende Einbeziehung eines Dritten bei einem formularvertraglichen Haftungsausschluss im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) möglich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die vom Kläger unterzeichnete Haftungsausschlusserklärung - anders als die der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZV 2009 233-235) zugrundeliegende Klausel - andere Teilnehmer und die zugehörigen Fahrzeugeigner bereits nach ihrem klaren Wortlaut neben dem Veranstalter als "Begünstigte" erfasst.

    Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Haftungsbeschränkung der gesetzlichen Gefährdungshaftung wurde in den benannten Entscheidungen des OLG Koblenz (VRR 2011, 383-384 [juris Tz. 10]) und OLG Stuttgart (NZV 2009, 233-235 [juris Tz. 24 ff.]) jedoch - wie bereits ausgeführt - nur obiter dictum angesprochen.

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Denn auch mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer solchen Veranstaltung auf einer Rennstrecke gehen erhöhte Gefahren einher, die mit dessen gewöhnlicher Nutzung im Straßenverkehr nicht verbunden sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1591-1593 [juris Tz. 9]).

    Wenn die Teilnehmer - gegenüber dem Veranstalter, jedoch mit Wirkung für das Verhältnis zwischen ihnen - den Umfang der Haftungsbeschränkung ausdrücklich regeln, verstößt es - anders als bei gänzlich unterbliebener Vereinbarung zu den Haftungsrisiken (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1591-1593 [juris Tz. 8] m.w.N.) - nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Teilnehmer im Falle eines Unfalles auf die für alle erkennbar getroffene Regelung beruft.

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR2011,383-384[jurisTz.10]undOLGStuttgartNZV2009,233-235[jurisTz.24ff.]).

    Maßgeblich ist neben der Intention der gesetzlichen Gefährdungshaftung insbesondere auch Zweck und Ziel der Veranstaltung, an der der Kläger - freiwillig - teilgenommen hat (vgl. BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]).

  • OLG Koblenz, 29.06.1992 - 12 U 561/91

    Teilnahme an Sportveranstaltung; Haftungsausschluß; Allgemeine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Dies gilt auch für Haftungsverzichtserklärungen von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Kraftfahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-661 [juris Tz. 8]; OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 24] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke , Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 46).

    Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR2011,383-384[jurisTz.10]undOLGStuttgartNZV2009,233-235[jurisTz.24ff.]).

  • OLG Bamberg, 14.06.2005 - 5 U 88/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses des Veranstalters eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Dies gilt auch für Haftungsverzichtserklärungen von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Kraftfahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-661 [juris Tz. 8]; OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 24] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke , Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 46).

    Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR2011,383-384[jurisTz.10]undOLGStuttgartNZV2009,233-235[jurisTz.24ff.]).

  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 U 1529/09

    Kein Haftungsausschluss beim Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Haftungsbeschränkung der gesetzlichen Gefährdungshaftung wurde in den benannten Entscheidungen des OLG Koblenz (VRR 2011, 383-384 [juris Tz. 10]) und OLG Stuttgart (NZV 2009, 233-235 [juris Tz. 24 ff.]) jedoch - wie bereits ausgeführt - nur obiter dictum angesprochen.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.1965 - 7 U 37/65

    Schuldanerkenntnis; Unfallbeteilgter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Die betreffende Erklärung ist ihrem gesamten Inhalt und den Umständen der Abgabe nach insgesamt als bloß einseitiges Schuldbekenntnis - im vorbeschriebenen Umfang (einfache Fahrlässigkeit) - aufzufassen (vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1965, 1183 [1183]).
  • KG, 28.01.2010 - 12 U 40/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Wartepflichtigen mir einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Hier gilt es vielmehr in besonderen Maße die bei schnellen Geschehensabläufen wie Verkehrsunfällen sowie der Schätzung von Geschwindigkeiten stets nicht auszuschließenden Wahrnehmungsmängel zu beachten (vgl. hierzu u.a. KG, Beschl. v. 28.01.2010 - 12 U 40/09 [juris Tz. 21 und 19]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.05.2009 - 4 U 347/08 [juris Tz. 32]; Geigel - Knerr , Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 37 Rn. 33; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 201 ff. Geipel , Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Aufl. 2013, Kap. 22 Rn. 102 und Fetzer MDR 2009, 602 [605]).
  • BGH, 15.11.1971 - VIII ZR 62/70

    Bewachungspflicht des Betreibers einer Tiefgarage im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
    Vielmehr muss für das jeweilige Geschehen gefragt werden, welche Anforderungen an das Verhalten der Beteiligten nach der Anschauung des betreffenden Verkehrskreises typischerweise gestellt werden (vgl. BGH NJW 1972, 150 [juris Tz. 11] und Staudinger - Löwisch/Caspers , BGB, 2009, § 276 Rn. 35 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 212/93

    Sorgfaltspflichten der Bank bei Hereinnahme und Veräußerung von Inhaberpapieren

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • OLG Saarbrücken, 19.05.2009 - 4 U 347/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

  • BGH, 26.10.2009 - II ZR 222/08

    Schadensersatzpflicht des Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 363/51

    Sorgfaltspflicht eines Rennfahrers

  • BGH, 07.07.1960 - II ZR 209/58

    Haftungsausschluss zugunsten Dritter unter Zugrundelegung Allgemeiner

  • RG, 27.01.1930 - VI 267/29

    Ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, wonach der

  • RG, 05.07.1935 - II 340/34

    1. Bedeutet Zustimmung der Gläubiger zum Einbringen eines Schuldnervermögens in

  • OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 22 U 39/14

    Motorradfahren im Pulk kann zu Haftungsausschluss führen

    Der Bundesgerichtshof hat bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regel oder geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht (BGH NJW 03, 2018, BGH NJW 08, 1591; DAR 09, 326; OLG Stuttgart, OLGR 09, 1; OLG Karlsruhe, 27.01.14, 1 U 158/12; OLG Hamm, 05.11.13, 9 U 124/13; andere Ansicht OLG Koblenz, 14.03.11, 12 U 1529/09).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22

    Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer

    c) Dies gilt auch, soweit dieser Haftungsausschluss sich - wie hier vom Beklagten zu 1 behauptet - über den Betreiber und seine Erfüllungsgehilfe hinaus auch auf die Haftung im Verhältnis der Kunden untereinander erstrecken sollte (vgl. Wurmnest in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 309 Nr. 7 Rn. 10; Coester-Waltjen in Staudinger (2022) BGB § 309 Nr. 7 Rn. 21; siehe bspw. zu einem Haftungsausschluss eines Rennveranstalter, der die Haftung zwischen den Teilnehmern ausschloss: OLG Dresden Beschl. v. 20.6.2007 - 13 W 165/07, NJW-RR 2007, 1619 = juris Rn. 16, wo die Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB nicht eingehalten waren; OLG Karlsruhe Urt. v. 27.1.2014 - 1 U 158/12, NJW-RR 2014, 692 = juris Rn. 63, wo die Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB eingehalten waren; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1251; a. A. Weiler in beck-online.GK (Stand: 01.01.2023), § 309 Nr. 7 Rn. 78 ff., der aber über § 307 BGB zum gleichen Ergebnis kommen dürfte) .
  • LG Magdeburg, 31.03.2015 - 11 O 35/15

    Schadensersatz gegen einen Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherung

    Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

    aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs. 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs. 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 692).

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