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   OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43072
OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13 (https://dejure.org/2014,43072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 170/13 (https://dejure.org/2014,43072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 1 U 170/13 (https://dejure.org/2014,43072)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bank-AGB-Klausel, die Gebühren für geduldete Überziehungen vorsieht, ist unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Kostenpauschale für geduldete Überziehungen in den AGB einer Bank

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Klausel über Mindestgebühr für geduldete Kontoüberziehungen

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband PDF
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Formularmäßige Vereinbarung einer Kostenpauschale für geduldete Überziehungen in den AGB einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kosten für geduldete Überziehungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bank verlangt Pauschale bei Überziehung des Kontos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kostenklausel für geduldete Überziehungen sittenwidrig!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer abwälzenden Entgeltklausel einer Bank

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, §§ 504, 505
    Unwirksamkeit einer Klausel über Mindestgebühr für geduldete Kontoüberziehungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Pauschalgebühr für Kontoüberziehung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine pauschale Gebühr bei geduldeter Überziehung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer abwälzenden Entgeltklausel einer Bank

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mindestgebühr für Dispo-Nutzung: So wehren Sie sich richtig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschale Kontoüberziehungsgebühr der Deutschen Bank sittenwidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebühr für Überziehung des Dispokredits unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine 6,90 Euro Pauschalgebühr bei Überziehung des Dispo-Rahmens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pauschalbetrag von 6,50 Euro der Deutschen Bank für geduldete Kontoüberziehung ist sittenwidrig - Bank verlangt für geringe Überziehungen "exorbitante hohe Gegenleistung"

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalbetrag von 6,90 Euro für geduldete Kontoüberziehung sittenwidrig

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Geduldete Überziehung; Rechtsnatur; Gegenleistung bei Verbraucher-darlehensverträgen; Abgrenzung Preisabreden/Preisnebenabreden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 673
  • WM 2015, 721
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind aber der Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 [juris Rn. 24]; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 [juris Rn. 16]; Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 [juris Rn. 26]; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 [juris Rn. 13]).

    Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 [juris Rn. 21]; Urt. v. 13.11.2012, a.a.O., juris Rn. 15 f.).

    Die "Bedingungen" bezeichnen den Betrag von 6, 90 EUR ausdrücklich als "Kosten", während bei einem Gelddarlehen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB darin besteht, den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen; beim Darlehensvertrag stellt demnach der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 33).

    Dass etwa in dem die Vorschrift des § 505 BGB ausfüllenden Art. 247 § 17 EGBGB und weiteren Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht neben "Zinsen" auch von "Kosten" die Rede ist, lässt nicht den Schluss zu, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist (ebenso BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 34).

    In Abgrenzung zu Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeit abhängig vergüten lässt (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 43).

    Denn eine solche Bonitätsprüfung, nämlich die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt, wie sich aus § 18 Abs. 2 KWG entnehmen lässt, ausschließlich aus Sicht und im Interesse des Kreditinstituts (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 49 ff).

    a) Zum einen ist zu beanstanden, dass Aufwand für Tätigkeiten des Verwenders auf den Kunden abgewälzt wird, soweit die nach Ziff. 5 bedungenen erhöhten Überziehungszinsen unter einem Betrag von 6, 90 EUR bleiben; derartige abwälzende Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 66 m.w.N.).

    Zum anderen weicht es vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeit unabhängig ausgestaltet ist, obwohl aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 68).

    b) Durch diese Abweichung der angegriffenen Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung bereits indiziert (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 69; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 [juris Rn. 21]).

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Mit seinem Klageantrag zu I.2 wendet sich der Kläger nicht gegen die Klausel in Ziff. 10 als einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, sondern gegen ein tatsächliches Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage dieser Klausel den in Ziff. 8 bedungenen Betrag von 6, 90 EUR dem Kundenkonto zu belasten, also gegen einen Realakt (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294 [juris Rn. 20]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294 [juris Rn. 23]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 - I-6 U 84/13, NJW-RR 2014, 729 [juris Rn. 36]).

    Entsprechend liegt ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere Regelung erreicht wird, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (BGH, Urt. v. 08.03.2005, a.a.O., juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Es genügt das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen, einer besonderen Umgehungsabsicht bedarf es nicht (Palandt-Grüne-berg, a.a.O., § 306 a Rn. 2; MüKoBGB-Basedow, 6. Aufl. 2012; § 306 a Rn. 3; BeckOK BGB/H. Schmidt, Ed. 33, Stand: 01.11.2014, § 306 a Rn. 3; offen gelassen von BGH, Urt. v. 08.03.2005, a.a.O.).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind aber der Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 [juris Rn. 24]; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 [juris Rn. 16]; Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 [juris Rn. 26]; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 [juris Rn. 13]).

    b) Durch diese Abweichung der angegriffenen Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung bereits indiziert (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 69; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 [juris Rn. 21]).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind aber der Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 [juris Rn. 24]; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 [juris Rn. 16]; Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 [juris Rn. 26]; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 [juris Rn. 13]).

    Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 [juris Rn. 21]; Urt. v. 13.11.2012, a.a.O., juris Rn. 15 f.).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Zinsen kann der Kläger auf diesen Ersatzanspruch in gesetzlicher Höhe nach § 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit (§ 291 ZPO) beanspruchen; die Zinspflicht beginnt in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 ZPO mit dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urt. v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 [juris Rn. 25]; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 291 Rn. 6).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Ein solcher Verstoß würde gemäß der Klarstellung in § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch die Unwirksamkeit einer Klausel begründen, die eine Preisabrede zum Gegenstand hat; denn § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB soll nach seinem Zweck nur die Angemessenheitskontrolle, nicht aber eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung ausschließen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 42; BGH, Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12 [juris Rn. 21]).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294 [juris Rn. 23]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 - I-6 U 84/13, NJW-RR 2014, 729 [juris Rn. 36]).
  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für eine Kreditgewährung in Gestalt einer geduldeten Kontoüberziehung, auf die der Kunde keinen Anspruch hat, ein höheres Entgelt vereinbart wird als für die Ausnutzung einer zuvor vereinbarten Kreditlinie (BGH, Urt. v. 14.04.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126 [juris Rn. 16, 18]).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind aber der Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 [juris Rn. 24]; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 [juris Rn. 16]; Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 [juris Rn. 26]; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 1 U 170/13
    Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 [juris Rn. 21]; Urt. v. 13.11.2012, a.a.O., juris Rn. 15 f.).
  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 9/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2015, 721 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass Kunden der Beklagten an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben können, etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWiR 2015, 203, 204).

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 387/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

    Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass Kunden der Beklagten an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben können, etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWiR 2015, 203, 204).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2015 - 6 U 94/14

    Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Mindestentgelts bei geduldeter

    Der Wortlaut der Ziff. 8 unterscheidet sich auch von der Klausel, die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.12.2014 (1 U 170/13, juris Rz. 7) zugrundeliegt und in der von "Kosten der geduldeten Überziehung" die Rede ist.

    Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt spricht hiergegen nicht, dass die Verbandsklage dem Grundsatz nach dazu bestimmt ist, Verstöße, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, zu unterbinden (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014, 1 U 170/13, juris Rz. 55 = WM 2015, 721 ff.).

    Der Wortlaut der Ziff. 8 unterscheidet sich auch von der Klausel, die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.12.2014 (1 U 170/13, juris Rz. 7) zugrundeliegt und in der von "Kosten der geduldeten Überziehung" die Rede ist.

    Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt spricht hiergegen nicht, dass die Verbandsklage dem Grundsatz nach dazu bestimmt ist, Verstöße, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, zu unterbinden (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014, 1 U 170/13, juris Rz. 55 = WM 2015, 721 ff.).

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