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   OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02   

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OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02 (https://dejure.org/2003,3172)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.07.2003 - 1 U 190/02 (https://dejure.org/2003,3172)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 1 U 190/02 (https://dejure.org/2003,3172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach strafbewehrter Unterlassungserklärung; Drittunterwerfung bei Kollusionsverdacht; Wegfall der Verfolgungsmöglichkeiten und Sanktionsmöglichkeiten; Berechtigtes Interesse für Drittunterwerfung; Zweifel an Ernsthaftigkeit des ...

  • Judicialis

    UklaG § 1; ; UklaG § 3; ; VVG § 172

  • haerting.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr für die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1430
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Diese sind an die Stelle der genannten bisherigen Vorschriften des AGBG getreten, da gemäß § 16 Abs. 1 UKlaG am 01.01.2002 anhängige Verfahren nach dem AGBG nach den Vorschriften des UKlaG abzuschließen sind (vgl. BGH NJW 2002, 2386).

    Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (st. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW 2002, 2386 unter I.2. der Gründe).

    Allein aus der Versicherung, die unwirksamen Klauseln nicht mehr verwenden zu wollen, folgt noch nicht die Beseitigung der Wiederholungsgefahr (BGH NJW 2002, 2386 unter I.2. der Gründe; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rn. 30 m.w.N. in Fn. 123).

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02

    Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Insbesondere weicht diese Entscheidung auch nicht von der des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.02.2003 - 12 U 210/02 ab, da die dortige Entscheidung auf Besonderheiten eines anders gelagerten Sachverhalts beruht.
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Der Verwender trägt die Darlegungs- und ggf. Beweislast, dass die Wiederholungsgefahr entfallen ist (BGH GRUR 1987, 640; Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl. 1999, § 13 Rn. 55).
  • BGH, 07.06.1982 - VIII ZR 139/81

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Vertrieb fabrikneuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Eine Aufbrauchfrist für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist - anders als dies im gewerblichen Rechtsschutz der Fall sein mag (s. etwa BGH WRP 2001, 1179, 1181) - nach einhelliger Meinung abzulehnen (BGH NJW 1982, 2311, 2312; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 6; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, § 13 Rn. 52); denn die Unzulässigkeit einer derartigen Aufbrauchfrist im Verfahren nach § 13 AGBG folgt gerade aus der Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln (BGH, a.a.O.).
  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 19/87

    HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz - Kopplung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Soweit der BGH vereinzelt solche Aufbrauchfristen als zulässig angesehen hat, betraf dies Sonderfälle, die mit der hier gegebenen Konstellation nicht gemein haben; weder war hier eine Frist zu gewähren, um übergangslosen anderweitigen Versicherungsschutz der beteiligten Versicherungsnehmer sicher zu stellen (so im Fall BGH GRUR 1990, 522, 528), noch geht es um einen Klauselverwender aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich (so im Fall BGHZ 81, 222 ff - eine Entscheidung, der im übrigen zu Recht ein deutlicher Ausnahmecharakter beigelegt wird [Bultmann, BB 1982, 703; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O. Rn. 30 Fn. 125]).
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte nicht gegen die festgestellte rechtliche Unzulässigkeit der beanstandeten Klauseln - deren Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß der Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 09.05.2001 (NJW 2001, 2012 ff und 2014 ff) ist nicht im Streit - sondern ausschließlich gegen die Auffassung, die Wiederholungsgefahr sei durch die von der Beklagten gegenüber der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." in Bad Homburg abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt worden.
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 123/80

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Soweit der BGH vereinzelt solche Aufbrauchfristen als zulässig angesehen hat, betraf dies Sonderfälle, die mit der hier gegebenen Konstellation nicht gemein haben; weder war hier eine Frist zu gewähren, um übergangslosen anderweitigen Versicherungsschutz der beteiligten Versicherungsnehmer sicher zu stellen (so im Fall BGH GRUR 1990, 522, 528), noch geht es um einen Klauselverwender aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich (so im Fall BGHZ 81, 222 ff - eine Entscheidung, der im übrigen zu Recht ein deutlicher Ausnahmecharakter beigelegt wird [Bultmann, BB 1982, 703; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O. Rn. 30 Fn. 125]).
  • OLG Köln, 18.09.2002 - 5 U 75/02

    Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Soweit das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 2003, 316, 317) jedenfalls kurze Aufbrauchfristen für unschädlich gehalten hat, weicht dies von der gefestigten Rechtsprechung des BGH ab; dem ist zum einen aus dem für die Nichtanerkennung einer Aufbrauchfrist in AGB-Sachen genannten Grund nicht zu folgen.
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Eine Aufbrauchfrist für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist - anders als dies im gewerblichen Rechtsschutz der Fall sein mag (s. etwa BGH WRP 2001, 1179, 1181) - nach einhelliger Meinung abzulehnen (BGH NJW 1982, 2311, 2312; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 6; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, § 13 Rn. 52); denn die Unzulässigkeit einer derartigen Aufbrauchfrist im Verfahren nach § 13 AGBG folgt gerade aus der Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln (BGH, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 07.05.1998 - 6 U 161/97

    Missbräuchlichkeit der Verfolgung gleichgelagerter Wettbewerbsverstöße durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02
    Es ist anerkannt, dass jedenfalls grundsätzlich einem Verletzer die Möglichkeit einer Drittunterwerfung nicht abgesprochen werden kann, sofern es sich bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Dritten handelt, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplizky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. 2002, Kap. 8 Rn. 41; OLG Frankfurt am Main, WRP 1998, 895, 896).
  • BGH, 16.10.2002 - IV ZR 307/01

    BGH lehnt Annahme der Revision des Bundes der Versicherten zur Frage der

  • OLG Stuttgart, 06.04.2001 - 2 U 175/00

    Nach § 172 Abs. 2 VVG ist die Bedingungsanpassung wegen Unwirksamkeit einer ALB

  • OLG München, 26.02.1998 - 6 U 3622/97

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung;

  • LG Braunschweig, 18.10.2012 - 22 O 66/12

    Nachfragepflicht des Versenders bei Empfang einer unklaren Abbestellung einer

    Dabei ist einer unaufgeforderten oder auf andere Abmahnung hin abgegebenen Unterlassungserklärung grundsätzlich mit erheblichem Misstrauen zu begegnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010, - 2 U 95/09 -, Magazindienst 2010, 876, OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1430, 1431, Teplitzki, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 41, Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.168 a, Büscher in Fezer, aaO, § 8 Rn 89).
  • LG Köln, 03.11.2010 - 26 O 57/10

    Unterlassungsanspruch bzgl. einer 40 % pauschalierte Rücktrittskosten

    Da das Unterlassungsgebot zeitlich vorbehaltlos greift, ist jede Neuverwendung oder Berufung auf die beanstandete Klausel untersagt, so dass eine Frist für eine Anpassung oder gar den Aufbrauch von Altformularen (abgesehen von gesondert gelagerten, hier nicht einschlägigen Sonderfällen; BGH GRUR 1990, 522; BGHZ 81, 222) nicht gewährt werden kann (vgl. OLG Fankfurt, NJW-RR 2003, 1430; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 1 UKlaG Rn. 49).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2010 - 4a O 160/10

    Dreifach neigungsverstellbare Kopfstütze

    Da den anderen Gläubigerin in diesem Fall keine Sanktionsmöglichkeiten zustehen, kommt es auf die Person und die Eigenschaften des Vetragsstrafegläubigers und dessen Beziehungen zum Schuldner an, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestehen (Köhler/Bornkamm, UWG 28. Aufl.: § 12 Rn 1.168; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 1430, 1431).

    Deshalb wird darauf abgestellt, ob für die Drittunterwerfung ein berechtigtes Interesse besteht (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 1430, 1431).

    Unter Umständen mag ein berechtigtes Interesse des Schuldners, sich einem Dritten zu unterwerfen, dann zu bejahen sein, wenn er wegen desselben Vorwurfs eines Wettbewerbsverstoßes mit zahlreichen Abmahnungen und/oder Eilverfahren überzogen wird und er mit der Drittunterwerfung gegenüber einem seriösen Verband seiner Verpflichtung zu rechtlich einwandfreiem Verhalten nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 1430, 1431).

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2012 - 4 U 30/12

    Ohne Kristallzucker - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit

    Schließlich ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, weil der Kläger - wie sich aus dem für ihn vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17.07.2003 (1 U 190/02) ergibt -, in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen ist.
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2010 - 6 U 38/09

    Fomularmäßige Vereinbarung von Anforderungen an die Schnittstellenkontrolle in

    Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn auch nur für eine Übergangszeit der Gebrauch von Vordrucken gestattet würde, die derartige Klauseln enthalten (BGH NJW 1980, 2518 ff. = juris Rn 28; NJW 1982, 2311 ff. = juris Rn 29; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1430 ff. = juris Rn 12; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 1 UKlaG Rn 8, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 UKlaG Rn 12).
  • OLG Köln, 26.10.2007 - 6 U 32/07

    "Lieferverträge über Flüssiggas" - AGB-Inhaltskontrolle

    Ein Wertungswiderspruch zu der Entscheidung des OLG Frankfurt in NJW-RR 2003, 1430 besteht schon deshalb nicht, weil vorliegend nicht wie in der dortigen Konstellation eine - zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr allenfalls ausnahmsweise geeignete - Drittunterwerfung in Rede steht, sondern eine rechtskräftige gerichtliche Unterlassungsverurteilung.
  • OLG Stuttgart, 20.05.2010 - 2 U 95/09

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nach

    Denn mangels eigener Abmahnung ist nicht zu erkennen, dass er - ungeachtet seiner Befähigung hierzu - ein konkretes Interesse daran habe, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterbinden und - folglich - bereit sei, das Verhalten des Schuldners zu überwachen und künftige Verstöße zu verfolgen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 1430; Bornkamm, a.a.O., Rn. 167 ff.).
  • OLG Köln, 21.10.2011 - 6 U 64/11

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

    Eine derartige Unterlassungserklärung kann nur unter strengen Voraussetzungen die Anforderungen an die Ernsthaftigkeit erfüllen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1430; Senat, Urt. v. 2.7.2010 - 6 U 19/10 - Strömer/Grootz WRP 2008, 1148, 1150 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 1 U 57/10
    Im Berufungsverfahren hat der Senat durch Urteil vom 5. Mai 2003 - 1 U 190/02 - die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld bestätigt.
  • OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 19/10

    Vereinbarkeit des Verbandsklagerechts gem. § 1 UKlaG mit der UGP-Richtlinie

    Eine Drittunterwerfung kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, wenn nach der Person des Dritten und seinen Beziehungen zum Schuldner ein Kollusionsverdacht nicht aufkommt und sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung die vertraglichen Sanktionen geltend machen wird (vgl. BGH, GRUR 1983, 186 [187] - Wiederholte Unterwerfung I; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2003, 1430 [1431]; OLG Hamburg, NJOZ 2009, 3610 [3611 f.]); bei Feststellung dieser Voraussetzungen im Einzelfall ist allerdings besondere Vorsicht geboten, wenn der Dritte den Schuldner nicht abgemahnt hatte (Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.166 ff. [1.168 f.]).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2015 - 1 U 130/15

    Unzulässigkeit von Aufbrauch- und Anpassungsfristen im Verfahren über

  • LG Cottbus, 24.06.2014 - 11 O 153/13

    Wettbewerbsverstoß: Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung;

  • LG Bielefeld, 18.04.2008 - 17 O 66/08

    Drittunterwerfung bei Wettbewerbsverstößen auf eBay nicht möglich

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