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   OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 1 U 210/10   

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https://dejure.org/2011,9318
OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 1 U 210/10 (https://dejure.org/2011,9318)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2011 - 1 U 210/10 (https://dejure.org/2011,9318)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. März 2011 - 1 U 210/10 (https://dejure.org/2011,9318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB
    Streupflicht des Anliegers an Überwegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Streupflicht der Gemeinde beschränkt sich aus Gründen der Leistungsfähigkeit auf vielgenutzte und unentbehrliche Überwege für Fußgänger; Grundsätze zum Umfang der Streupflicht eines Anliegers an Fußgängerüberwegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Streupflicht des Anliegers

  • rechtsportal.de

    BGB § 823; HStrG § 10 Abs. 4; HStrG § 10 Abs. 3
    Haftung des Anliegers wegen Verletzung der Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Winterdienst auch neben dem Gehweg? Anlieger müssen bei Schneeglätte im gleichen Umfang streuen, wie es auch die Kommune müsste

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Winterdienst: Streupflicht besteht nur bei zu erwartendem Fußgängerverkehr

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Winterdienst: Streupflicht des Anliegers (IMR 2011, 427)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 21/90

    Verkehrssicherungspflichten im Baustellenbereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 1 U 210/10
    b) Allerdings beschränkt sich die Streupflicht der Gemeinde - selbst wenn insoweit in § 10 Abs. 3 HStrG eine Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit wie in § 10 Abs. 4 HStrG für Straßen fehlt - auch bei Überwegen für Fußgänger auf belebte, über die Fahrbahn führende unentbehrliche Überwege; diese Einschränkung folgt aus dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, da ansonsten die Gemeinden verpflichtet wären, vorrangig Fußgängerüberwege abzustreuen, was auf eine Benachteiligung des Fahrzeugverkehrs gegenüber Fußgängern hinausliefe (BGH, Urt. v. 20.12.1990, VersR 1991, 665 [juris Rn. 13, 18]; Senat, Urt. v. 24.09.1987, NJW-RR 1988, 154; OLG Hamm, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 24.09.1987 - 1 U 138/86

    Streupflicht einer Gemeinde im Straßeneinmündungsbereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 1 U 210/10
    b) Allerdings beschränkt sich die Streupflicht der Gemeinde - selbst wenn insoweit in § 10 Abs. 3 HStrG eine Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit wie in § 10 Abs. 4 HStrG für Straßen fehlt - auch bei Überwegen für Fußgänger auf belebte, über die Fahrbahn führende unentbehrliche Überwege; diese Einschränkung folgt aus dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, da ansonsten die Gemeinden verpflichtet wären, vorrangig Fußgängerüberwege abzustreuen, was auf eine Benachteiligung des Fahrzeugverkehrs gegenüber Fußgängern hinausliefe (BGH, Urt. v. 20.12.1990, VersR 1991, 665 [juris Rn. 13, 18]; Senat, Urt. v. 24.09.1987, NJW-RR 1988, 154; OLG Hamm, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 6 U 3690/99

    Verkehrssicherungspflicht aufgrund gemeindlicher Satzung, Räum- und Streupflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 1 U 210/10
    Diese Verpflichtung ist durch die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde O1 vom 20.11.2001 wirksam auf die Anlieger übertragen worden, jedenfalls in dem Umfang, in dem für eine Gemeinde selbst eine Streupflicht besteht (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19.04.2000, VersR 2001, 868 [juris Rn. 41]).
  • OLG Hamm, 21.12.1977 - 3 U 153/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 1 U 210/10
    Zu den "Überwegen" sind nicht nur solche zu rechnen, die besonders markiert sind, also sog. Zebrastreifen (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.1977, VersR 1978, 950).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 U 245/12

    Anforderungen an die Winterdienstpflicht von Gemeinden zur Sicherung des

    Allerdings steht auch die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Gebietskörperschaften und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Landesgesetze einen Vorbehalt aussprechen oder nicht (vgl. OLGR Jena 2005, 414 [juris Rn. 20 m.w.N]), so dass es ohne Bedeutung ist, dass in § 10 in Abs. 3 HStrG für die Verpflichtung zur Räumung der innerörtlichen Gehwege eine Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit wie in § 10 Abs. 4 HStrG für Straßen fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 17.03.2011 -1 U 210/10 - [juris Rn. 3] ).
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