Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 28.12.1994 - 1 U 241/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fahrzeugführer; Halten am Fahrbahnrand; Ausladen von Gegenständen; Beobachtung des Fahrzeugverkehrs; Beenden des Ausladevorgangs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 26.06.2012 - 1 U 149/11
Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der Tür …
Dabei gehört ebenso wie das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az.: 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss (BGH NJW 2009, 3791; Senat, Urteil vom 16.01.2006, Az.: I-1 U 102/05).Sie musste sich vielmehr während des gesamten Anschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können (vgl. Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az.: 1 U 241/93).
- OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 1 U 158/03
Zur Haftung wegen Kollision mit einem Radfahrer beim Entladen eines VW-Busses
Nach der Rechtsprechung des Senats gehört grundsätzlich auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen noch zum Aussteigevorgang, innerhalb dessen äußerste Sorgfalt aufzubringen ist (Senat, Urteil vom 28. Dezember 1994, Aktenzeichen: 1 U 241/93, veröffentlicht in OLGR 1995, 38). - OLG Düsseldorf, 16.01.2006 - 1 U 102/05
Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich …
Dabei gehört ebenso wie auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss.Sie musste sich vielmehr während des gesamten Anschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93).
Rechtsprechung
OLG Naumburg, 06.09.1994 - 1 U 241/93 |
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 10.11.1993 - 8 O 163/93
- OLG Naumburg, 06.09.1994 - 1 U 241/93
- BGH, 28.09.1995 - IX ZR 197/94