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   OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08   

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https://dejure.org/2009,9129
OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08 (https://dejure.org/2009,9129)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2009 - 1 U 261/08 (https://dejure.org/2009,9129)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - 1 U 261/08 (https://dejure.org/2009,9129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen eines Sturzes beim Besteigen eines Busses besteht nicht bei hinter einem gravierenden Mitverschulden des Geschädigten zurücktretender Haftung aus Betriebsgefahr; Haftung des Busfahrers und des Verkehrsunternehmens bei Schädigung eines ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Busfahrers bei Schädigung eines Fahrgastes durch nachdrängende Fahrgäste

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Busfahrers und des Verkehrsunternehmens bei Schädigung eines Fahrgastes beim Einsteigen durch nachdrängende Fahrgäste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drängeln beim Einstieg

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beim Einsteigen zu Fall gekommen - wer haftet?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 141
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (36)

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04

    Kein "Betrieb" eines auf einem Privatparkplatz abgestellten Kfz; keine Haftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08
    Welches Verhalten aber im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151; Senat, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04, NJW 2005, 2318 - juris 17).

    Welches Verhalten dabei in concreto verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151; Senat NJW 2005, 2318).

    Im Übrigen genügt es jedoch, wenn sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65/66; 107, 359/366; 115, 84/86; VersR 2005, 566; NJW-RR 2008, 764; Senat, NJW 2005, 2318; Heß/Burmann, NJW 2009, 899 m.w.N.).

  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08
    Dessen ungeachtet dürfen nach zutreffender ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anforderungen an das Betriebspersonal von modernen öffentlichen Massenverkehrsmitteln keinesfalls überspannt werden (vgl. BGH VersR 1972, 152; NJW 1993, 654; NJW 1999, 10; Filthaut NZV 2000, 14).

    bb) Stellte sich die Sachlage für den Beklagten Ziff. 2 beim Herannahen an die Bushaltestelle demnach lediglich so dar, dass dort zwar viele, aber unstreitig keine hilfsbedürftigen (vgl. dazu BGH VersR 1993, 240/241; NJW 1999 573; Filthaut NV 2000, 13 ff.) und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch keine gefährlichen, namentlich etwa infolge Alkoholkonsums völlig enthemmt-aggressive Personen warteten, so ist sein Verhalten dort von Rechts wegen nicht zu beanstanden, begründete insbesondere keine deliktsrechtliche eigene Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin.

    (so für Straßenbahnen BGH VersR 1972, 152 sowie explizit auf Linienbusse erstreckend BGH NJW 1993, 654; NJW 1999 573).

  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 69/70

    Sorgfaltspflicht - Führer - Straßenbahn - Fahrgast - AutomatischeTür

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08
    Dessen ungeachtet dürfen nach zutreffender ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anforderungen an das Betriebspersonal von modernen öffentlichen Massenverkehrsmitteln keinesfalls überspannt werden (vgl. BGH VersR 1972, 152; NJW 1993, 654; NJW 1999, 10; Filthaut NZV 2000, 14).

    (so für Straßenbahnen BGH VersR 1972, 152 sowie explizit auf Linienbusse erstreckend BGH NJW 1993, 654; NJW 1999 573).

  • OLG Naumburg, 30.05.2013 - 1 U 129/12

    Haftung bei Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen in einen Reisebus

    Zur Beförderung und damit zum Betrieb des Reisebusses gehören auch das Ein- und Aussteigen (OLG Karlsruhe NZV 2011, 141, 145 m.w.N.).

    Deshalb haftet der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen Bus stürzt, allein (OLG Karlsruhe NZV 2011, 141, 145 f.; OLG Frankfurt NZV 2013, 77 f.; Filthaut NZV 2013, 68, 71 m.w.N.).

  • AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17

    Beschädigung eines Kraftfahrzeugs: Haftungsverteilung bei Beschädigung eines zur

    OLG Karlsruhe NZV 2011, 141); die vorsätzliche Benutzung des Kraftfahrzeugs durch den Fahrer zur Begehung einer Straftat schließt die Haftung des Halters ebenfalls nicht notwendig aus (BGHZ 37, 311: Vorsätzliche Tötung eines Menschen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs).
  • LG München I, 27.08.2020 - 31 O 1712/20

    Ganz überwiegendes Eigenverschulden des Fahrgasts bei einem Unfall im

    Allerdings würde ein Gedränge eine noch höhere Aufmerksamkeit erfordern bzw. man hätte dann möglicherweise dem ausweichen und den anderen Personen den Vortritt lassen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2009 - 1 U 261/08).
  • LG Magdeburg, 20.09.2012 - 10 O 1273/11

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen erlittener Verletzungen beim

    Der Ein- und Aussteigevorgang gehört in diesem Sinne grundsätzlich schon zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2009, 1 U 261/08, Rz. 86, zitiert nach Juris, mit weiteren Zitaten aus der Rechtsprechung).
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