Rechtsprechung
OLG Koblenz, 20.08.2009 - 1 U 295/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch bei bereits vor Fertigstellung feststehender Mangelhaftigkeit einer Schiefereindeckung; Neueindeckung eines Kirchendaches mit bereits vorhandenem Schiefer für Gewährung von Langlebigkeit und einem ordentlichen Erscheinungsbild
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Jede Abweichung von vereinbarter Leistung ist Sachmangel!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Jede Abweichung von vereinbarter Leistung ist Sachmangel! (IBR 2011, 454)
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 06.02.2009 - 3 O 241/07
- OLG Koblenz, 20.08.2009 - 1 U 295/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.03.2005 - VII ZR 321/03
Umfang des Schadenersatzanspruchs bei geringer Wertminderung des Werks
Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2009 - 1 U 295/09
Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet (BGH, BauR 2005, 1014 f.). - OLG Bamberg, 04.04.2005 - 4 U 95/04
Unverhältnismäßiger Aufwand nach Marmorschaden bei Lochbohrung?
Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2009 - 1 U 295/09
Die Zumutbarkeitsgrenze ist durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (zum Vorstehenden: OLG Bamberg, BauR 2006, 2061 ff.).
- OLG Karlsruhe, 27.09.2011 - 8 U 97/09
Schadensersatz wegen Unverhältnismäßigkeit begrenzt?
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand des eingebauten Materials von dem Zustand abweicht, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages vereinbart haben (vgl. OLG München IBR 2001, 175 bzgl. abweichender Estrichsorte; OLG Koblenz IBR 2011, 454 bzgl. abweichender Art von Schiefermaterial).Auf die Frage, ob die Sachverständigen aus technischer Sicht ein Belassen der Steine für vertretbar hielten, wenn andere technische Ausgleichsmaßnahmen beim Verputzen vorgenommen würden, kommt es daher nicht an, denn die Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der bloßen Möglichkeit, einen bestimmten Erfolg, hier den Schallschutzwert der Außenwände, durch andere billigere Baumaßnahmen erreichen zu können (OLG Koblenz IBR 2011, 454).