Rechtsprechung
OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,15025) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Grob fahrlässiges Handeln bei Gutachtenerstattung über Heizungsbauleistungen durch unzutreffende Anwendung einer DIN-Vorschrift
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gerichtsgutachter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Haftung des gerichtlichen Bausachverständigen für fehlerhafte Anwendung einer DIN-Norm? (IBR 2010, 539)
Verfahrensgang
- LG München II, 04.06.2009 - 14 O 4227/06
- OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09
Papierfundstellen
- BauR 2010, 1641
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 05.05.2009 - 4 U 26/09
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Anwendbarkeit der Haftungsnorm in …
Auszug aus OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09
In geeigneten Fällen kann sich deswegen aus den objektiv schwerwiegenden Fehlern des Gutachtens eine gravierende Pflichtverletzung des Gutachters ableiten lassen (vgl. dazu OLG Celle, BeckRS 2009 86279).
- OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
Feststellungsklage; Haftungsmaßstab bei fehlerhaften richterlichen Entscheidungen …
Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (…zusammenfassend OLG Celle, Urt. v. 05.05.2009 - 4 U 26/09 -, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 21.05.2010 - 1 U 3611/09 -, juris Rn. 69); bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (…Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 a Rn. 12 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 1 W 37/10
Amtshaftung: Überprüfungsmaßstab für PKH-Beschluss; Maßstab grober Fehler im …
Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (…zusammenfassend OLG Celle, Urt. v. 05.05.2009 - 5 U 26/09 -, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 21.05.2010 - 1 U 3611/09 -, juris Rn. 69); bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (…Staudinger-Wurm, BGB, 2007, § 839 a Rn. 12 m. w. N.).