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   OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09   

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https://dejure.org/2010,15025
OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09 (https://dejure.org/2010,15025)
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2010 - 1 U 3611/09 (https://dejure.org/2010,15025)
OLG München, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - 1 U 3611/09 (https://dejure.org/2010,15025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Grob fahrlässiges Handeln bei Gutachtenerstattung über Heizungsbauleistungen durch unzutreffende Anwendung einer DIN-Vorschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsgutachter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des gerichtlichen Bausachverständigen für fehlerhafte Anwendung einer DIN-Norm? (IBR 2010, 539)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1641
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 05.05.2009 - 4 U 26/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Anwendbarkeit der Haftungsnorm in

    Auszug aus OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09
    In geeigneten Fällen kann sich deswegen aus den objektiv schwerwiegenden Fehlern des Gutachtens eine gravierende Pflichtverletzung des Gutachters ableiten lassen (vgl. dazu OLG Celle, BeckRS 2009 86279).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12

    Feststellungsklage; Haftungsmaßstab bei fehlerhaften richterlichen Entscheidungen

    Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (zusammenfassend OLG Celle, Urt. v. 05.05.2009 - 4 U 26/09 -, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 21.05.2010 - 1 U 3611/09 -, juris Rn. 69); bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 a Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 1 W 37/10

    Amtshaftung: Überprüfungsmaßstab für PKH-Beschluss; Maßstab grober Fehler im

    Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (zusammenfassend OLG Celle, Urt. v. 05.05.2009 - 5 U 26/09 -, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 21.05.2010 - 1 U 3611/09 -, juris Rn. 69); bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Staudinger-Wurm, BGB, 2007, § 839 a Rn. 12 m. w. N.).
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