Rechtsprechung
OLG Jena, 08.04.2004 - 1 U 779/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG
Keine Herausgabe schuldhaft nicht gezogener Nutzungen od.durch Eigennutzung erlangter Vorteile an Restitutionsberechtigten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Herausgabe schuldhaft nicht gezogener Nutzungen aus einem Restitutionsobjekt; Entsprechende Anwendbarkeit des § 7 Abs. 7 S. 2 Vermögensgesetz (VermG) auf schuldhaft nicht gezogener Nutzungen
- Judicialis
VermG § 7 Abs. 7 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 7 Abs. 7 S. 2
Zur Frage der Herausgabe schuldhaft nicht gezogener Nutzungen an Restitutionsberechtigte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG
Keine Herausgabe schuldhaft nicht gezogener Nutzungen od.durch Eigennutzung erlangter Vorteile an Restitutionsberechtigten
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 30.07.2003 - 4 O 1372/02
- OLG Jena, 08.04.2004 - 1 U 779/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98
Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung
Auszug aus OLG Jena, 08.04.2004 - 1 U 779/03
§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG kann indes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 141, 232 ff.) auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden, und er ist auch nicht auf die Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen gerichtet (BGHZ 132, 306 ff.).Bei den sonstigen Nutzungen, insbesondere der Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten, ergibt sich dieser Bezug indes nicht in gleicher Weise (vgl. zum Ganzen: BGHZ 141, 232 ff.).
Die hier vorliegende Unterlassung der Erzielung von Nutzungen aufgrund vertraglich vereinbarter unentgeltlicher Überlassung des Objekts an einen Dritten stellt vielmehr - ebenso wie das Unterlasen von Nutzungen (BGHZ 132, 306 ff.) oder das schuldhafte Unterlassen des Ziehens von Nutzungen (BGHZ 141, 232 ff.) - die von vorn herein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten dar.
- BGH, 12.04.1996 - V ZR 310/94
Rechtsfolgen der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheids
Auszug aus OLG Jena, 08.04.2004 - 1 U 779/03
§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG kann indes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 141, 232 ff.) auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden, und er ist auch nicht auf die Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen gerichtet (BGHZ 132, 306 ff.).Die hier vorliegende Unterlassung der Erzielung von Nutzungen aufgrund vertraglich vereinbarter unentgeltlicher Überlassung des Objekts an einen Dritten stellt vielmehr - ebenso wie das Unterlasen von Nutzungen (BGHZ 132, 306 ff.) oder das schuldhafte Unterlassen des Ziehens von Nutzungen (BGHZ 141, 232 ff.) - die von vorn herein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten dar.
- BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von …
Auszug aus OLG Jena, 08.04.2004 - 1 U 779/03
Es handelt sich auch nicht etwa - wie in dem mit Urteil des BGH vom 14.12.2001 (MDR 2002, 509 f.) entschiedenen Fall - um die Nichterhebung geschuldeter Entgelte, d. h. die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen.
- OLG Brandenburg, 21.11.2006 - 11 U 134/05
Ansprüche des Rückübertragungsberechtigten: Haftung des Verfügungsberechtigten …
Ob und inwieweit ein solcher Zuschuss geflossen ist, berührt lediglich das Verhältnis zwischen den beteiligten öffentlichen Körperschaften und hat sachlich nichts mit dem Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu tun (vgl. in diesem Zusammenhang Thüringer OLG, Urteil vom 8. April 2004; 1 U 779/03).