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   OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98   

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OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98 (https://dejure.org/1999,13319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.12.1999 - 1 UF 334/98 (https://dejure.org/1999,13319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - 1 UF 334/98 (https://dejure.org/1999,13319)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 04.03.1999 - 14 UF 35/99

    Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung; Namensänderung; Formgerechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98
    1) Gegen Ersetzungsentscheidungen nach § 1618 BGB n.F. ist nicht die einfache Beschwerde nach § 19 FGG eröffnet (anders: OLG Köln (FamRZ 1999, 735).

    Der - nicht näher begründeten - Auffassung des OLG Köln (FamRZ 1999, 735), gegen Ersetzungsentscheidungen nach § 1618 BGB neue Fassung sei die einfache Beschwerde nach § 19 FGG eröffnet, teilt der Senat nicht.

  • OLG Köln, 13.01.1999 - 14 UF 220/98

    Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung aller Beteiligten im Verfahren zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98
    Erforderlich ist vielmehr, daß die Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich ist, wobei diese Verschärfung der Voraussetzung gegenüber der bisherigen Rechtslage vom Gesetzgeber ausdrücklich, wie aus der Entstehungsgeschichte ersichtlich, gewollt war (vgl. OLG Köln a.a.O. und NJW-RR 1999, 729; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; OLG Braunschweig MDR 1999, 873).
  • OLG Braunschweig, 25.11.1998 - 1 UF 178/98

    Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Namenserteilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98
    Erforderlich ist vielmehr, daß die Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich ist, wobei diese Verschärfung der Voraussetzung gegenüber der bisherigen Rechtslage vom Gesetzgeber ausdrücklich, wie aus der Entstehungsgeschichte ersichtlich, gewollt war (vgl. OLG Köln a.a.O. und NJW-RR 1999, 729; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; OLG Braunschweig MDR 1999, 873).
  • OLG Hamm, 09.02.1999 - 2 UF 517/98

    Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Namensänderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98
    Erforderlich ist vielmehr, daß die Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich ist, wobei diese Verschärfung der Voraussetzung gegenüber der bisherigen Rechtslage vom Gesetzgeber ausdrücklich, wie aus der Entstehungsgeschichte ersichtlich, gewollt war (vgl. OLG Köln a.a.O. und NJW-RR 1999, 729; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; OLG Braunschweig MDR 1999, 873).
  • OLG Frankfurt, 29.12.1999 - 1 UF 256/99
    Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; Senat, Beschluß vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98 -).

    Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; Senat, Beschluß vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98 -).

  • OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
    Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).

    Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2001 - 3 UF 196/00

    Einbenenneung, Kindeswohl, schwerwiegender Eingriff

    Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar ist und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreicht (OLG Celle, FamRZ 1999/1374; OLG Ffm., Beschluß vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98; OLG Ffm. Beschluß vom 13.4.2000, 3 UF 367/99).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2000 - 5 UF 201/99
    Die Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen durch das Kindschaftsreformgesetz hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig sein muß und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; OLG Frankfurt am Main, 1. Senat, Beschluß vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98 -, Entscheidungssammlung der Familiensenate, Version 2000; Senat, Beschluß vom 10.03.1999, 5 UF 20/99 a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 5 UF 41/04

    Einbenennung von Kindern zur Schadensabwendung?

    Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen (§ 1618 S. 4 BGB) hat zur Folge, das die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig sein muss und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: Senat, Beschluss vom 19.04.2000, 5 UF 201/99; OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; OLG Frankfurt/Main 1. Senat Beschluss vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98 -).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 3 UF 367/99
    Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vergl. BGH FamRZ 99, 1648; OLG Ffm Beschl. v. 10.3.1999 - 5 UF 20/99; OLG Ffm Beschl. v. 9.12.1999 - 1 UF 334/98).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2000 - 1 UF 297/99
    Vielmehr müssen die Tatsachen, aus denen sich eine Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1999, 1 UF 334/98).
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