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   FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15 L   

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FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15 L (https://dejure.org/2015,17531)
FG Münster, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 V 1012/15 L (https://dejure.org/2015,17531)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 1 V 1012/15 L (https://dejure.org/2015,17531)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz einer GmbH gegen einen vom Finanzamt erlassenen Lohnsteuerhaftungsbescheid

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 42d; AO § 191 Abs 1
    Inanspruchnahme aufgrund Lohnsteuerhaftungsbescheid; materielle Rechtmäßigkeit; Haftung für Steuerschuld aufgrund Schwarzarbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Inanspruchnahme aufgrund Lohnsteuerhaftungsbescheid; materielle Rechtmäßigkeit; Haftung für Steuerschuld aufgrund Schwarzarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 261
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    - Feststellung einer "Bruttolohnquote (a)" für den Betrieb der Antragstellerin von im Streitzeitraum durchschnittlich 48, 18 % bei einer branchenüblichen Bruttolohnquote von mindestens 66, 67 % bezogen auf die Erbringung von Bauleistungen nach § 13b UStG (vgl. zur Mindest-Bruttolohnquote die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form von Schwarzarbeit, insbesondere Urteil v. 10.11.2009, 1 StR 283/09, juris).

    Während die Ermittlungsbehörden mit einer "Bruttolohnquote" argumentierten, rekurriere der BGH in seinem Beschluss vom 11.09.2009 (1 StR 283/09) eindeutig auf eine "Nettolohnquote".

    Insofern ist für den lohn- und arbeitsintensiven Teil der Baubranche (insbesondere bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 13b UStG) eine Mindestlohnquote von 66, 67 % allgemein anerkannt (vgl. zur Begründung einer solchen Mindestlohnquote die strenge strafrechtliche Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 10.11.2009, 1 StR 283/09, juris).

    Die Modalitäten der Berechnung entsprechen in der Sache den von der Rechtsprechung gemachten Vorgaben (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2009, 1 StR 283/09, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 9 K 9217/08

    Haftung einer GbR nach § 42d EStG bzw. der ehemaligen Gesellschafter nach § 71 AO

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Dass die schwarz entlohnten Arbeitnehmer nicht individualisiert werden können, liegt angesichts der Verschleierung ihres Einsatzes durch nicht erbrachte Fremdleistungen (Abdeckrechnungen) in Gestalt einer Nachunternehmerkette auf drei Ebenen in der Natur der Sache (zu einer entsprechenden Schätzungsbefugnis in Fällen von durch Abdeckrechnungen verschleierter illegaler Beschäftigung vgl. FG München, Beschluss v. 08.05.2012, 8 V 625/12, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.05.2014, 6 K 1169/12, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2011, 9 K 9217/08, juris).

    Auch die pauschale Lohnsteuerberechnung auf der Grundlage des Eingangssteuersatzes der Steuerklasse VI ist nicht zu beanstanden (vgl. FG München, Beschluss v. 08.05.2012, 8 V 625/12, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2011, 9 K 9217/08, juris; Krüger in T3., EStG 34 , § 42d EStG Rz. 50).

  • FG München, 08.05.2012 - 8 V 625/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines wegen

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Dass die schwarz entlohnten Arbeitnehmer nicht individualisiert werden können, liegt angesichts der Verschleierung ihres Einsatzes durch nicht erbrachte Fremdleistungen (Abdeckrechnungen) in Gestalt einer Nachunternehmerkette auf drei Ebenen in der Natur der Sache (zu einer entsprechenden Schätzungsbefugnis in Fällen von durch Abdeckrechnungen verschleierter illegaler Beschäftigung vgl. FG München, Beschluss v. 08.05.2012, 8 V 625/12, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.05.2014, 6 K 1169/12, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2011, 9 K 9217/08, juris).

    Auch die pauschale Lohnsteuerberechnung auf der Grundlage des Eingangssteuersatzes der Steuerklasse VI ist nicht zu beanstanden (vgl. FG München, Beschluss v. 08.05.2012, 8 V 625/12, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2011, 9 K 9217/08, juris; Krüger in T3., EStG 34 , § 42d EStG Rz. 50).

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische (d.h. überschlägige und nur präsente Beweismittel berücksichtigende) Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse v. 15.01.1998, IX B 25/97; v. 23.07.1999, VI B 116/99, juris; 27.10.2009, IX B 171/09, juris; v. 22.06.2011 VII S 1/11, juris; v. 23.01.2015, IX S 25/14, juris).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH, Beschlüsse v. 21.02.1990, II B 98/89, juris; v. 05.03.1998, VII B 36/97, juris).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische (d.h. überschlägige und nur präsente Beweismittel berücksichtigende) Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse v. 15.01.1998, IX B 25/97; v. 23.07.1999, VI B 116/99, juris; 27.10.2009, IX B 171/09, juris; v. 22.06.2011 VII S 1/11, juris; v. 23.01.2015, IX S 25/14, juris).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH, Beschlüsse v. 21.02.1990, II B 98/89, juris; v. 05.03.1998, VII B 36/97, juris).
  • BFH, 27.10.2009 - IX B 171/09

    Verdeckte Sacheinlage

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische (d.h. überschlägige und nur präsente Beweismittel berücksichtigende) Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse v. 15.01.1998, IX B 25/97; v. 23.07.1999, VI B 116/99, juris; 27.10.2009, IX B 171/09, juris; v. 22.06.2011 VII S 1/11, juris; v. 23.01.2015, IX S 25/14, juris).
  • BFH, 22.06.2011 - VII S 1/11

    Ende der Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid im Insolvenzverfahren der

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische (d.h. überschlägige und nur präsente Beweismittel berücksichtigende) Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse v. 15.01.1998, IX B 25/97; v. 23.07.1999, VI B 116/99, juris; 27.10.2009, IX B 171/09, juris; v. 22.06.2011 VII S 1/11, juris; v. 23.01.2015, IX S 25/14, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 6 K 1169/12

    Lohnsteuerhaftung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei illegaler

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2015 - 1 V 1012/15
    Dass die schwarz entlohnten Arbeitnehmer nicht individualisiert werden können, liegt angesichts der Verschleierung ihres Einsatzes durch nicht erbrachte Fremdleistungen (Abdeckrechnungen) in Gestalt einer Nachunternehmerkette auf drei Ebenen in der Natur der Sache (zu einer entsprechenden Schätzungsbefugnis in Fällen von durch Abdeckrechnungen verschleierter illegaler Beschäftigung vgl. FG München, Beschluss v. 08.05.2012, 8 V 625/12, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.05.2014, 6 K 1169/12, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2011, 9 K 9217/08, juris).
  • BFH, 23.01.2015 - IX S 25/14

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 V 1012/15 L, EFG 2016, 261, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 9 LC 217/16

    Haftungsbescheid über Kurbeitrag bei Hotel; Befugnis zur Schätzung

    Entsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Schätzung von Schwarzlohnzahlungen in Fällen der Haftungsinanspruchnahme zugelassen, auch wenn die schwarz entlohnten Arbeitnehmer nicht individualisiert werden können, weil dies angesichts der Verschleierung ihres Einsatzes in der Natur der Sache liege (vgl. FG Münster, Beschluss vom 23.6.2015 - 1 V 1012/15 L - juris Rn. 127).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2020 - L 15 U 191/18

    Nicht um Nachunternehmer gekümmert: Haftung für nicht gezahlte BG-Beiträge!

    Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter und nimmt an, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (Schwarzarbeit) die Nettolohnquote, die naturgemäß niedriger ist als die Bruttolohnquote, im Baugewerbe zwei Drittel des Nettoumsatzes beträgt (BGH, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 06.02.2013 - 1 StR 577/12 -, juris Rn. 55; FG Köln, Urt. v. 24.10.2012 - 15 K 66/12 -, juris Rn. 57; FG Münster, Beschl. v. 23.06.2015 - 1 V 1012/15 L -, juris Rn. 100; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.07.2016 - 9 K 9267/12 -, juris Rn. 136; Sächsisches LSG, Beschl. v. 08.12.2010 - L 1 B 1/08 KR-PKH -, juris Rn. 19; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.02.2015 - L 3 R 486/12 -, juris Rn. 11, 21, 24).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 9 K 9267/12

    Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten einer GmbH wegen ausstehender

    Aus ihm ergibt sich, wer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, dass die Inanspruchnahme als Haftungs- und nicht als Steuerschuldner erfolgt, aufgrund welcher Vorschrift gehaftet wird (§ 71 sowie § 69 AO, jeweils i. V. m. § 35 AO), welche Steuern und Steuerzeiträume im Einzelnen von der Haftung umfasst sind und wie hoch der zu zahlende Gesamtbetrag ist (vgl. dazu allgemein: FG Münster, rkr. Beschluss vom 23. Juni 2015 1 V 1012/15 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 261 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 9 LC 220/16

    Schätzung der Kurbeiträge durch die erhebende Kommune bei Betrieb eines

    Entsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Schätzung von Schwarzlohnzahlungen in Fällen der Haftungsinanspruchnahme zugelassen, auch wenn die schwarz entlohnten Arbeitnehmer nicht individualisiert werden können, weil dies angesichts der Verschleierung ihres Einsatzes in der Natur der Sache liege (vgl. FG Münster, Beschluss vom 23.6.2015 - 1 V 1012/15 L - juris Rn. 127).
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