Rechtsprechung
   VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38902
VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15 (https://dejure.org/2016,38902)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 (https://dejure.org/2016,38902)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 (https://dejure.org/2016,38902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,38902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Staates zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung; Garantie der Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb gegenüber den in der Wissenschaft Tätigen; Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen; Abwehr von Gefährdungen der ...

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Staates zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung; Garantie der Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb gegenüber den in der Wissenschaft Tätigen; Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen; Abwehr von Gefährdungen der ...

  • doev.de PDF

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vertretung von Wissenschaftlern in Hochschulorganen

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitglieder mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar

  • baden-wuerttemberg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitglieder mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar

  • baden-wuerttemberg.de PDF (Leitsatz)
  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitglieder mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg teilweise verfassungswidrig

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Kurzinformation)

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes teilweise mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg teilweise verfassungswidrig

  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Landeshochschulgesetz

Besprechungen u.ä.

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Unzureichende Kompetenzen des Senats im reformierten Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg?

Papierfundstellen

  • ESVGH 67, 124
  • NVwZ 2017, 403
  • VBlBW 2017, 61
  • DÖV 2017, 212
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, wenn sie ein Gesamtgefüge schaffen, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 57).

    Ausgehend hiervon ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vor einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen über Wahl- und Abwahlentscheidungen wie nach § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 LHG, in denen er eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit sieht, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen konkrete Entscheidungen zu beschreiten (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 51).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 57).

    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt, denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 58).

    Grundlegende ökonomische Entscheidungen, wie etwa diejenige über den Wirtschaftsplan einer Hochschule, sind nicht etwa wissenschaftsfern, sondern angesichts der Angewiesenheit von Forschung und Lehre auf die Ausstattung mit Ressourcen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71).

    Dies kann es erfordern, dass hinsichtlich der Wahl und der Abwahl der Leitungsorgane eine - gegebenenfalls zum Schutz der Interessen der betroffenen Person qualifizierte (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95) - Mehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Selbstverwaltungsorgan gesetzlich gesichert wird, um den geringen Einfluss der Hochschullehrer auf wissenschaftsrelevante personelle, sachliche oder finanzielle Entscheidungen des Leitungsorgans zu kompensieren (vgl. auch BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, Juris Rn. 52 und 55 ff.).

    Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

    Darüber hinaus dient die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger der Herstellung von Legitimation für die Entscheidung über Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. Gärditz, DVBl. 2014, S. 1127 ).

    Im Bereich der Hochschulmedizin ist den von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Belangen der Krankenversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 55; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 55 und 61).

    Grundlegende ökonomische Entscheidungen der Hochschule sind nicht wissenschaftsfern und können nicht als rein staatliche Aufgaben angesehen werden (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71; Groß, DÖV 2016, S. 449 ; a. A. wohl noch BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf-19-VII-06 -, Juris Rn. 103).

    Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, soweit deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 143; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 65).

    Ausstattungsfragen sind wissenschaftsrelevant, weil Forschung und Lehre auf eine Ausstattung mit Ressourcen angewiesen sind (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71).

    Er kann auch auf gesetzliche Vorgaben zur Mittelverwendung zurückgreifen (BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71 f.).

    Zudem lässt sich eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vermeiden, wenn die Ausgaben auf der Grundlage eines unter Mitwirkung der Wissenschaftler im Senat erstellten Haushaltsplans erfolgen und eine Abweichung von der Bindung kontrolliert und korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 72 - 74).

    Die Bindung an ein Zweidrittelquorum als solches ist zwar unbedenklich, auch weil die Abwahl als ultima ratio für die Lösung von Konflikten ausgestaltet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 169) und der Gesetzgeber nicht nur die Belange der Wissenschaftsfreiheit, sondern auch die Interessen der betroffenen Person berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95).

    Dennoch ist es nach Art. 20 Abs. 1 LV auch erforderlich, dass die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer sich von einem mit starken wissenschaftsrelevanten Befugnissen ausgestatteten Leitungsorgan, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen sowie ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    d) Soweit die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung der Frist des § 56 Abs. 4 VerfGHG unzulässig ist, ist damit allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Verfassungsgerichtshof die betreffenden Normen im Rahmen der Prüfung der zulässig angegriffenen Normen in den Blick nimmt, um zu beurteilen, ob in organisatorischer Hinsicht ein Gesamtgefüge geschaffen wurde, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 92).

    Dies kann es erfordern, dass hinsichtlich der Wahl und der Abwahl der Leitungsorgane eine - gegebenenfalls zum Schutz der Interessen der betroffenen Person qualifizierte (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95) - Mehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Selbstverwaltungsorgan gesetzlich gesichert wird, um den geringen Einfluss der Hochschullehrer auf wissenschaftsrelevante personelle, sachliche oder finanzielle Entscheidungen des Leitungsorgans zu kompensieren (vgl. auch BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, Juris Rn. 52 und 55 ff.).

    Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder eines Leitungsorgans ist ein hinreichendes Mitwirkungsniveau gewährleistet, wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vertreter der Hochschullehrer die Wahl eines Mitglieds, das das Vertrauen dieser Gruppe nicht genießt, verhindern kann (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 126; auch im Findungsverfahren: BVerfGE 136, 333 - Juris Rn. 85).

    Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

    Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen erfüllt, unterliegt allerdings seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 106 ff.).

    Er bedarf hinreichend gewichtiger sachlicher Gründe, die eine Abweichung vom Berufungsvorschlag der Grundrechtsträger des Art. 20 Abs. 1 LV rechtfertigen (vgl. BVerfGE 127, 87 - Rn. 110; BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf. 19-VII-06 -, Juris Rn.121).

    Denn eine unmittelbare Entscheidung des Senats über die Vergabe solcher Leistungsbezüge und Zulagen wäre mangels der für diese Entscheidung erforderlichen Distanz nicht geeignet, der Wissenschaftsfreiheit zu dienen (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 113).

    Dennoch ist es nach Art. 20 Abs. 1 LV auch erforderlich, dass die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer sich von einem mit starken wissenschaftsrelevanten Befugnissen ausgestatteten Leitungsorgan, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen sowie ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

    Eine Nichtigerklärung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber hinsichtlich der bislang noch unzureichenden Gestaltung der Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer im Senat ein Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 133 f.; StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 184).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Auch wenn eine starke Stellung der Leitungsorgane der Hochschule grundsätzlich zulässig ist, muss durch die Organisation der Hochschule insgesamt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 139 ff.).

    Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, soweit deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 143; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 65).

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluation sind auch für Forschung und Lehre relevant, insbesondere wegen der Verwendung der Evaluationsergebnisse für die Ressourcenverteilung (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 150 ff.).

    Evaluationskriterien haben eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen angewiesen sind (BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 150).

    Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 151).

    Soweit die Einwerbung von Drittmitteln hiernach als Bewertungskriterium dienen kann, darf es sich jedenfalls nicht um Drittmittel handeln, deren Entgegennahme Anreize für eine auftrags- und ergebnisorientierte Forschung setzen könnte (BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 152).

    Die Bindung an ein Zweidrittelquorum als solches ist zwar unbedenklich, auch weil die Abwahl als ultima ratio für die Lösung von Konflikten ausgestaltet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 169) und der Gesetzgeber nicht nur die Belange der Wissenschaftsfreiheit, sondern auch die Interessen der betroffenen Person berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Grenzen für den Gesetzgeber ergeben sich jedoch, wo sie aufgrund der Wertentscheidung des Art. 20 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Gleichheitssatz gezogen werden müssen (BVerfGE 35, 79 - Juris Rn. 132 ff.).

    So können sich neben den Hochschullehrern insbesondere auch die Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die Wissenschaftsfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 35, 79 - Juris Rn. 120 ff.).

    Nach der derzeitigen Struktur der Hochschule sind sie die Inhaber der Schlüsselfunktion des wissenschaftlichen Lebens (vgl. BVerfGE 35, 79 - Juris Rn. 125 ff.).

    Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen (BVerfGE 35, 79 - Leitsatz 8 und Juris Rn. 132 ff.).

    Erst recht kann ein Amtsmitglied kein Vertreter der Hochschullehrer in einem Selbstverwaltungsorgan sein, wenn es noch nicht einmal Mitglied der Hochschule ist (vgl. BVerfGE 35, 79 - Juris Rn. 119, 128 und 132 sowie 162, wo andere Umstände als hier zugrunde lagen; v. Coelln, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, VII Rn. 93; Trute, in: Hoffmann- Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle , Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 82 ff.; Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 33 und Band III, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 30 ff.).

    Sach- fremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 - Juris Rn. 142).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Auf 20 Abs. 1 LV kann sich der Beschwerdeführer - ebenso wie auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - auch als Fachhochschullehrer berufen (vgl. BVerfGE 126, 1; StGH, ESVGH 31, 241 zu Pädagogischen Hochschulen).

    Dazu gehört die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 LV ebenfalls geschützte Funktionsfähigkeit der Hochschulen (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 55).

    Im Bereich der Hochschulmedizin ist den von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Belangen der Krankenversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 55; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 55 und 61).

    Soweit es sich bei Hochschullehrern um Beamte handelt, sind auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere die sich aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten - eine mögliche Schranke der Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 65; BVerfGE 130, 263 - Juris Rn. 159 ff.).

    Anordnungen hinsichtlich der vom Hochschullehrer zu haltenden Lehrveranstaltungen müssen jedoch sein Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre beachten, dessen inhaltlicher Bezugspunkt durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 56 f.).

  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Auch andere Landesverfassungsgerichte legen die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Garantien der Wissenschaftsfreiheit entsprechend aus (vgl. zu Art. 31 Abs. 1 BbgVerf: VerfG Bbg, Urteil vom 21.5.2016 - VfGBbg 51/15 -, Juris Rn. 172 und 186 ff.; zu Art. 108 BayVerf: BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf. 19-VII-06 -, Juris Rn. 90).

    Hinsichtlich der Finanzausstattung der Hochschulen ist zu beachten, dass es sich bei den staatlichen Hochschulen nicht nur um Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch um staatliche Einrichtungen handelt (§ 8 Abs. 1 LHG), die aus dem vom Landtag zu beschließenden Staatshaushalt finanziert werden (Art. 79 LV, § 13 LHG und § 105 LHO; BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf-19-VII-06 -, Juris Rn. 103).

    Grundlegende ökonomische Entscheidungen der Hochschule sind nicht wissenschaftsfern und können nicht als rein staatliche Aufgaben angesehen werden (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71; Groß, DÖV 2016, S. 449 ; a. A. wohl noch BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf-19-VII-06 -, Juris Rn. 103).

    Er bedarf hinreichend gewichtiger sachlicher Gründe, die eine Abweichung vom Berufungsvorschlag der Grundrechtsträger des Art. 20 Abs. 1 LV rechtfertigen (vgl. BVerfGE 127, 87 - Rn. 110; BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf. 19-VII-06 -, Juris Rn.121).

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Bei einer Nichtigerklärung der genannten mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbaren Normen träte ein Zustand ein, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. StGH, Urteile vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 485, und vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183; BVerfGE 128, 326 - Juris Rn. 168).

    Denn dann wären entgegen Art. 20 Abs. 1 LV gar keine gültigen Regelungen über die Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern mehr in Kraft (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183).

    Eine Nichtigerklärung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber hinsichtlich der bislang noch unzureichenden Gestaltung der Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer im Senat ein Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 133 f.; StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 184).

  • StGH Baden-Württemberg, 24.11.1973 - GR 1/73

    Akademisches Selbstverwaltungsrecht, Fachaufsicht und Weisungsbefugnis des

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich hierbei - wie bei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - um ein individuelles Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist (StGH, ESVGH 24, 12 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden- Württemberg,1984, Art. 20 Rn. 1 und 8; Feuchte, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 20 Rn. 4, 9 und 18).

    Art. 20 Abs. 1 LV enthält wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (StGH, ESVGH 24, 12 ).

    Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum hochschulorganisa- torischen Bedeutungsgehalt der Wissenschaftsfreiheit wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung übernommen (vgl. StGH, ESVGH 24, 12 ; ESVGH 31, 241 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 171).

    Darüber hinaus ist das vorherige gerichtliche Vorgehen gegen einen Vollzugsakt dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere wenn dies offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 172).

    Bei einer Nichtigerklärung der genannten mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbaren Normen träte ein Zustand ein, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. StGH, Urteile vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 485, und vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183; BVerfGE 128, 326 - Juris Rn. 168).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
    Soweit es sich bei Hochschullehrern um Beamte handelt, sind auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere die sich aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten - eine mögliche Schranke der Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 65; BVerfGE 130, 263 - Juris Rn. 159 ff.).

    Bei der Vergabe von Besoldungsanteilen handelt es sich zunächst um eine staatliche Aufgabe, die nach beamten- und dienstrechtlichen Vorgaben zu treffen ist und bei der auch Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten ist (vgl. BVerfGE 130, 263).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 9/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahlrecht sowie vorläufige und vorbeugende

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 1 VB 42/16

    Gewährung von Beihilfen eines Beamten für Wahlleistungen in der

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13

    Konkurrentenstreit bzgl der Besetzung eines Hochschullehrstuhls - Abschluss des

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

    Mit Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - erklärte der Verfassungsgerichtshof die Regelungen über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder in § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99; im folgenden LHG a.F.) für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV.

    Der Beschwerdeführer zu 1 war auch Beschwerdeführer im Verfahren 1 VB 16/15.

    Insbesondere kann offenbleiben, ob die Jahresfrist des § 56 Abs. 4 VerfGH hinsichtlich des - im Wesentlichen - unverändert gebliebenen § 18 Abs. 2 LHG gewahrt wurde (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 100), ob es sich bei den Ausführungen in der nach Ablauf der Jahresfrist eingegangenen Replik um zulässige Ergänzungen der Verfassungsbeschwerde oder aber um teilweise unzulässige substantielle Erweiterungen des Verfahrensgegenstands handelt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 110, Juris Rn. 73) und ob hinsichtlich des inzwischen aufgehobenen § 18 Abs. 3 LHG ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 44, Juris Rn. 44).

    Das setzt die Behauptung voraus, durch das angegriffene Gesetz in einem beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279, 305, Juris Rn. 93; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - Juris Rn. 115).

    Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl und Abwahl der Leitungsorgane der Hochschulen und den Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der im konkreten Kontext vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, die Anlass für den Erlass der angegriffenen gesetzlichen Regelungen war, nicht gerecht.

    Soweit es jedoch - wie hier - um die Wissenschaftsfreiheit an Hochschulen geht, wird Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Art. 20 Abs. 1 LV verdrängt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 123).

    Art. 20 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 125).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 126).

    Zur Sicherung einer hinreichenden Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge müssen die Vertreter der Hochschullehrer in Gremien der Hochschulselbstverwaltung nicht generell über eine eindeutige Mehrheit verfügen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 128).

    Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 129).

    Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich außerdem von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131 m.w.N.).

    a) Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder eines Leitungsorgans ist nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 ein hinreichendes Mitwirkungsniveau gewährleistet, wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vertreter der Hochschullehrer die Wahl eines Mitglieds, das das Vertrauen dieser Gruppe nicht genießt, verhindern kann (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131).

    Schließlich könnten sie in der Grundordnung bestimmen, dass im Falle des Scheiterns aller Wahlen eine Neuausschreibung und kein Losentscheid durchzuführen ist" (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199).

    Dass die Verhinderung eines den Hochschullehrern nicht genehmen Kandidaten unter Umständen die Einigkeit der Vertreter der Hochschullehrer voraussetzt, hat der Verfassungsgerichtshof gesehen und genügen lassen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199).

    Die Hochschullehrer konnten mit ihrer Stimmenmehrheit im Senat daher selbst bestimmen, ob bei Scheitern sämtlicher Wahlgänge das Los entscheidet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199; vgl. dazu ausdrücklich auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 28).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. November 2016 ausgeführt, das Erfordernis, dass die gewählten Hochschullehrer im Senat bei Entscheidungen über die Wahl und Abwahl von haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitgliedern über eine Mehrheit verfügen, könne nicht allein über eine geänderte Zusammensetzung dieser Selbstverwaltungsgremien, sondern auch "durch eine Änderung nur der für diese Entscheidungen geltenden Abstimmungsregeln" erreicht werden (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    In seinem Urteil vom 14. November 2016 legt das Plenum des Verfassungsgerichtshofs Art. 20 Abs. 1 LV ausdrücklich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 124).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95) hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 14. November 2016 dezidiert gefordert, dass sich die Hochschullehrer von einem Rektoratsmitglied, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können müssen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131 und 203 - 205).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

    5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 LV und dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

    Evaluationssatzung an Hochschule

    (1) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wie auch Art. 20 Abs. 1 LV (zu dessen Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung.

    Auch Fachhochschullehrerinnen und -lehrer, denen wie dem Antragsteller die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).

    Evaluationskriterien haben eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O. zur Forschungsevaluation; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).

    Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und im Interesse einer Effektivierung der Ressourcenverwendung auch leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der in der Forschung erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).

    Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004, a.a.O., vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 24.06.2014, a.a.O., und vom 17.02.2016, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).

    Mit Blick darauf, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG der Senat über den Erlass der Evaluationssatzung entscheidet und dass nach § 10 Abs. 3 LHG für den Senat und den Fakultätsrat die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen ist, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer und der außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG), in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen, geht von der operativen Kompetenz des Rektorats nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LHG keine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit aus (so bereits zu § 10 Abs. 3 LHG a.F. VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang sind auch die Befugnisse u.a. von Hochschulrat und Senat zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 LHG sowie die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG vom 13.03.2018, LT-Drs. 16/3639) in Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2016 (a.a.O.) neu geschaffene Möglichkeit zur Abwahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds durch die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer nach § 18a LHG in den Blick zu nehmen.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (

    Mit Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - erklärte der Verfassungsgerichtshof die Regelungen über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder in § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99; im folgenden LHG a.F.) für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV.

    Das setzt die Behauptung voraus, durch das angegriffene Gesetz in einem beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279, 305, Juris Rn. 93; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - Juris Rn. 115).

    Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Hochschulwahlen und den Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der im konkreten Kontext vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, die Anlass der angegriffenen gesetzlichen Regelungen war, nicht gerecht.

    Eine derartige pluralistische Zusammensetzung eines Hochschulorgans zur sachverständigen Einbringung der auch in der Wissenschaft bestehenden Unterschiede ist ein legitimer gesetzlicher Zweck (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 59, Juris Rn. 59; Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 68 a.E., Juris Rn. 68).

    Die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands in die Entscheidungsstrukturen ist geradezu eine Leitvorstellung einer wissenschaftsadäquaten Hochschulorganisation (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132).

    Dass sich der Landesgesetzgeber bei der Repräsentation der Fächerkulturen im Senat auf die Hochschullehrer beschränkt, ist nicht erkennbar unsachlich, denn sie sind nach der derzeitigen Struktur der Hochschule die Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 128).

    Soweit es jedoch - wie hier - um die Wissenschaftsfreiheit an Hochschulen geht, wird Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Art. 20 Abs. 1 LV verdrängt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 123).

    Art. 20 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 125).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 126).

    Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass als Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer nur gewertet werden könne, "wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde" (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 130).

    Der vom Gesetzgeber bezweckte fachbezogene Pluralismus im Senat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132).

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfGE 136, 338 ; vgl. BVerfGE 139, 148 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 89).

    Dies zieht die Parallele zur durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Wahl des Hochschulleiters (Präsident oder Rektor), da die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger - normativ - der Herstellung von Legitimation für die Entscheidung über akademische Selbstverwaltungsaufgaben dient (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 90; Gärditz, WissR 49 [2016], S. 97 ; ders., DVBl 2014, S. 1127 ; a.A. Ennuschat, RdJB 2017, S. 34 ).

    Gerade aus der verantwortlichen und grundsätzlich wissenschaftsrelevanten Einbindung des Kanzlers beziehungsweise hauptamtlichen Rektoratsmitglieds für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung in die Leitungsebene der Hochschule folgt die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 93 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17 -, juris, Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu

    Mit Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - erklärte der Verfassungsgerichtshof die Regelungen über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder in § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99; im folgenden LHG a.F.) für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV.

    Das setzt die Behauptung voraus, durch das angegriffene Gesetz in einem beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279, 305, Juris Rn. 93; VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - Juris Rn. 115).

    Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Hochschulwahlen und den Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der im konkreten Kontext vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, die Anlass der angegriffenen gesetzlichen Regelungen war, nicht gerecht.

    Eine derartige pluralistische Zusammensetzung eines Hochschulorgans zur sachverständigen Einbringung der auch in der Wissenschaft bestehenden Unterschiede ist ein legitimer gesetzlicher Zweck (vgl. VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 59, Juris Rn. 59; Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 68 a.E., Juris Rn. 68).

    Die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands in die Entscheidungsstrukturen ist geradezu eine Leitvorstellung einer wissenschaftsadäquaten Hochschulorganisation (vgl. VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132).

    Dass sich der Landesgesetzgeber bei der Repräsentation der Fächerkulturen im Senat auf die Hochschullehrer beschränkt, ist nicht erkennbar unsachlich, denn sie sind nach der derzeitigen Struktur der Hochschule die Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens ( VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 128).

    Soweit es jedoch - wie hier - um die Wissenschaftsfreiheit an Hochschulen geht, wird Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Art. 20 Abs. 1 LV verdrängt ( VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 123).

    Art. 20 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen ( VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 125).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet ( VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 126).

    Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass als Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer nur gewertet werden könne, "wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde" ( VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 130).

    Der vom Gesetzgeber bezweckte fachbezogene Pluralismus im Senat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH , Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

    Gleiches gilt für die in Folge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) neu gefassten Bestimmungen in § 18, § 18a LHG.

    Die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen entbehrt erst dann eines hinreichenden sachlichen Grundes, wenn es für die formierte Gruppe keine typische Interessenlage mehr gibt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148, juris Rn. 76; vgl. ferner Urteile vom 29.05.1973, a.a.O. und vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 01.03.1978 - 1 BvR 333, 75 u.a. -, BVerfGE 47, 327, vom 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78 u.a. -, BVerfGE 54, 363, vom 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192, vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 20, vom 03.03.1993 - 1 BvR 557/188 u.a. -, BVerfGE 88, 129 und vom 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. -, BVerfGE 95, 193; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61).

    bb) Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts sind Hochschullehrer Personen, die akademisch forschen und lehren und aufgrund der Habilitation oder eines anderen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 29.05.1973, a.a.O. und vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 01.03.1978, a.a.O., vom 20.10.1982, a.a.O. und vom 12.05.2015, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).

    dd) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2016 (a.a.O.) zu begründen versucht, verfängt dieser Vergleich nicht.

    ff) Schließlich ist - selbst wenn man annähme, Präsident und Vizepräsident würden während ihrer Amtsperiode aufgrund des Ruhens ihrer Pflichten aus § 46 LHG andere Interessen als die Hochschullehrer ohne Leitungsfunktionen vertreten - nicht ersichtlich, dass durch ihre Teilnahme an der Wahl ein Gesamtgefüge an der Hochschule geschaffen worden wäre, das eine freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O. juris Rn. 135).

    c) Angesichts dessen ist das Verfahren nicht auszusetzen und dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg vorzulegen (zur Auslegung des Art. 20 Abs. 1 LV im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 19.12.2019 - 9 S 838/18 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19

    Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule

    Richtig ist zwar, dass je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein muss (zum Kompensationszusammenhang VerfGH für das Land Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - BVerfG, Beschluss vom 24.04.2018 - 2 BvL 10/16 -, m.w.N., jeweils Juris).

    Der Findungskommission gehören gemäß den Vorgaben des zum maßgeblichen Zeitpunkt 2016/2017 in der Fassung vom 01.04.2014 geltenden § 18 Abs. 1 Satz 2 LHG a.F. (vgl. VerfGH für das Land Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris) und des § 7 Abs. 2 GrO neben der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender der Findungskommission zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats, drei Mitglieder des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums als beratendes Mitglied an.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.11.2016 (- 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

    Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; VerfGH Bad.-Württ. Urteil vom 14.11.2016, a. a. O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle.

  • BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

    Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - und der nachfolgenden Änderung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 im Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) wurde die Verfassungsbeschwerde teilweise aufrechterhalten und teilweise für erledigt erklärt, dies aber später teilweise widerrufen.

    Insoweit kann offen bleiben, ob, wovon der Verfassungsgerichtshof ausgeht, aufgrund des Repräsentationsprinzips in kollegialen Selbstverwaltungsgremien für die Gruppe der Hochschullehrenden nur gewertet werden könne, wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 130).

    Er hat dem Senat im Gesamtgefüge der DHBW erhebliche Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse zugewiesen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, Rn. 170).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

  • BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 9 S 2648/17

    Einsatz von Drittmitteln bei Forschungsvorhaben; Kontrolle durch Hochschule;

  • VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17

    Stellung des Hochschulkanzlers nach baden-württembergischem Hochschulrecht

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.09.2019 - 1 VB 30/18

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 VB 54/21

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen baden-württembergisches Gesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 VB 103/20
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 9 S 3751/21

    Zur Frage der Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines

  • VG Freiburg, 12.04.2021 - 1 K 348/21

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit; zum Merkmal des "Nachwuchswissenschaftlers

  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891

    Normernkontrollantrag der SPD und der FDP gegen Landesrechtliche Bestimmungen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2020 - 9 S 647/20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsvorschrift wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2020 - 4 S 2583/20

    Zum Auswahlkriterium "qualitativ hochwertige Promotion" bei der Ausschreibung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22

    Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 1 VB 38/19

    Nutzung des Internet zur öffentlichen Bekanntmachung von Wahlvorschlägen gem § 8

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 VB 65/19

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 VB 59/19
  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 VB 64/19
  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 VB 67/19

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 VB 62/19
  • VG Arnsberg, 07.06.2023 - 9 L 742/23
  • VG Karlsruhe, 28.02.2023 - 11 K 4528/22

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren des Rektors einer Kunsthochschule gegen eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht