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   StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13   

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StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13 (https://dejure.org/2013,20868)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.08.2013 - 1 VB 65/13 (https://dejure.org/2013,20868)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. August 2013 - 1 VB 65/13 (https://dejure.org/2013,20868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Staatsgerichtshof PDF

    Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag - mangelnde Rechtswegerschöpfung (Art 55 Abs 2 StGHG ) durch derzeit noch nicht erfolgte Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs

  • baden-wuerttemberg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ratschlag für die Gesetzesauslegung

  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig - Mögliche Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrags wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären

Papierfundstellen

  • VBlBW 2014, 218
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" - wie bei der alten "Rundfunkgebühr" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16) - nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. "Vorzugslast" handeln soll.

    Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34; P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 59 ff.; Lent, LKV 2012, 494; zum Begriff der Vorzugslast: BVerfGE 108, 186 - Juris Rn. 119 und 129; zur alten Rundfunkgebühr: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - , Juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 - Juris Rn. 51).

    Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 829/06

    Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    bb) Daneben bestehen für die Beschwerdeführerin weitere Möglichkeiten, auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages einen Vollzugsakt herbeizuführen, gegen den sie um Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nachsuchen und in deren Rahmen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geprüft werden könnte (ebenso zur alten Rundfunkgebühr: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.1.2008 - 1 BvR 829/06 -, Juris Rn. 21 ff.).

    Dadurch kann sie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens vermeiden (so auch das BVerfG im Falle der alten Rundfunkgebühr: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.1.2008 - 1 BvR 829/06 -, Juris Rn. 25).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 74, 69 - Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, Juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32).

    Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des fünfzehnten

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 74, 69 - Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, Juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32).

    So hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (1 BvR 2550/12, Juris) eine Verfassungsbeschwerde mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität in einem Fall für unzulässig gehalten, in dem der Beschwerdeführer geltend machte, er sei ein strenggläubiger Christ, lebe deshalb in bescheidenen Verhältnissen und lehne jede Form der elektronischen Medien ab.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Jedoch setzt eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 90, 128 - Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.3.2009 - 1 BvR 119/09 -, Juris Rn. 24 ff.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rn. 526 f.; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 154).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichliegender Fälle geschaffen werden soll (vgl. für § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG: BVerfGE 108, 370 - Juris Rn. 168).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Jedoch setzt eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 90, 128 - Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.3.2009 - 1 BvR 119/09 -, Juris Rn. 24 ff.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rn. 526 f.; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 154).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Zwar ist es regelmäßig nicht zumutbar, unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zunächst Vollzugsakte abzuwarten, wenn die Verhängung eines Bußgeldes droht (vgl. BVerfGE 125, 260 - Juris Rn. 179).
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. zu § 6 Abs. 3 des außer Kraft getretenen Rundfunkgebührenstaatsvertrages: BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Juris Rn. 17, und vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, Juris Rn. 15; ferner Lent, SRa 2013, 6, 8).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13
    Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. zu § 6 Abs. 3 des außer Kraft getretenen Rundfunkgebührenstaatsvertrages: BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Juris Rn. 17, und vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, Juris Rn. 15; ferner Lent, SRa 2013, 6, 8).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

  • StGH Baden-Württemberg, 21.06.2013 - 1 VB 55/13
  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014

    Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten (verneint); Befreiung von der

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32 m.w.N.).

    Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfGE 74, 69 - Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, Juris Rn. 4).

    Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere wenn dies offensichtlich aussichtlos erscheint (vgl. StGH, Beschlüsse vom 21.6.2013 - 1 VB 55/13 - und vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 6).

    Jedoch setzt die Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 23 f.; BVerfGE 90, 128 - Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.3.2009 - 1 BvR 119/09 -, Juris Rn. 24 ff.).

    Denn eine solche Vorabentscheidung setzt voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 24).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Zwar ist hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich (StGH BW, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 VB 65/13 -, juris Rn. 8; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26; Tucholke, ebd., § 10 RBStV Rn. 34).
  • VG Freiburg, 02.04.2014 - 2 K 1446/13

    Bestehen eines Rundfunkbeitragsverhältnisses

    Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage.

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593).

    Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als "nicht von vornherein ausgeschlossen" bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).

    Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).

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