Rechtsprechung
VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
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Bieterpflicht zur Benennung der Nachunternehmer im Angebot: Ausnahmsweise zulässig!
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- OLG Karlsruhe, 11.07.2011 - 15 Verg 5/11
Vergaberecht: Kosten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens; Notwendigkeit …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
Die Frage, ob es für einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06, OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11).Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu beschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, ggf. externen Rechtsrat einholen darf (OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11; OLG Karlsruhe vom 10.3.2015 - 15 Verg 11/14; OLG Düsseldorf vom 10.7.- - Verg 40/12).
- BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
Die Frage, ob es für einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06, OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11). - EuGH, 03.04.2008 - C-444/06
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
Der BGH vertritt in seiner von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 10.6.2008, VergR 2008, 776 die Ansicht, dass die Forderung, die Nachweise bereits mit der Angebotsabgabe vorzulegen, Bieter in einem Maße belasten könne, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehe, die der Auftraggeber damit erziele.
- BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07
Nachunternehmererklärung
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
So ist es seit der Entscheidung des BGH vom 10.6.2008, X ZR 78/07, NZBau 2008, 592) allgemein bekannt, dass die Forderung nach Benennung der Nachunternehmer und das Verlangen von Verpflichtungserklärungen bereits mit dem Angebot unzumutbar und deshalb unzulässig sein kann. - OLG Karlsruhe, 21.12.2012 - 15 Verg 10/12
Tragwerksplanung - Ausschreibung freiberuflicher Leistungen: Vergaberechtswidrige …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
Dabei ist davon auszugehen, dass für Bieter jedenfalls solche Fehler erkennbar sind, die sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und dem Text der Bekanntmachung bzw. der Vergabeunterlagen feststellen lassen (OLG Karlsruhe vom 21.12.2012, 15 Verg 10/12). - OLG Düsseldorf, 10.07.2013 - Verg 40/12
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber im …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu beschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, ggf. externen Rechtsrat einholen darf (OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11; OLG Karlsruhe vom 10.3.2015 - 15 Verg 11/14; OLG Düsseldorf vom 10.7.- - Verg 40/12). - OLG Karlsruhe, 10.03.2015 - 15 Verg 11/14
Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VK 15/15
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu beschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, ggf. externen Rechtsrat einholen darf (OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11; OLG Karlsruhe vom 10.3.2015 - 15 Verg 11/14; OLG Düsseldorf vom 10.7.- - Verg 40/12).