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   BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17   

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BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17 (https://dejure.org/2018,6728)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17 (https://dejure.org/2018,6728)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17 (https://dejure.org/2018,6728)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2, § 123 Abs. 1 Satz 1; AufenthG §§ 58a, 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Abänderung; Abänderungsverfahren; Amnestie; Antiterrorismusgesetz; Auskunft; Aussetzung; Begnadigung; Bewährung; EGMR; EMRK; Einzelakt; Entlassung; Ermessen; Europäische Menschenrechtskonvention; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz für einen tunesischen islamistischen Gefährder bei drohender Verhängung der Todesstrafe im Heimatland

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamistische Gefährder - und der Abschiebungsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz - und das Abänderungsverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung von Gefährdern bestätigt: Vertrauen auf die Menschlichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien ohne Erfolg

  • archive.li (Pressebericht, 07.04.2018)

    Tunesischer Gefährder: Zäher Rechtsstreit um Abschiebung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Todesstrafe in Tunesien begründet wegen Umwandlung in Freiheitsstrafe kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1395
  • DÖV 2018, 535
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 17.01.2017 - 57592/08

    HUTCHINSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Weiteren festgestellt hat, kann ein Gefangener nur in Haft gehalten werden, solange es legitime Strafgründe für die Inhaftierung gibt, die Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung einschließen (EGMR , Urteile vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100 und vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 42).

    Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44).

    Dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Grundsatz, wonach ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener ein Recht hat, von Anfang an zu wissen, was er tun muss, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden und unter welchen Bedingungen diese erfolgen kann, einschließlich der Frage, wann eine Überprüfung stattfindet oder beantragt werden kann (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44), wird hier Rechnung getragen.

    Der Gerichtshof führt aus, dass es ihm nicht zustehe, darüber zu spekulieren, wie effektiv ein solches System, das ein Mindestmaß an Regulierung aufweist, in der Praxis generell funktionieren mag (EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017- Nr. 57592/08 - Hutchinson/U.K. - Rn. 69):.

  • EGMR, 04.09.2014 - 140/10

    Belgien wegen Auslieferung von Ex-Fußballprofi verurteilt

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Die Überprüfung, die erforderlich ist, damit eine lebenslange Freiheitsstrafe reduzierbar ist, soll den innerstaatlichen Behörden erlauben zu erwägen, ob eine Änderung des Gefangenen und ein Fortschritt in Richtung seiner Resozialisierung von solcher Bedeutung sind, dass die weitere Inhaftierung nicht länger durch legitime Strafgründe gerechtfertigt ist (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100).

    Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits betont, dass eine Begnadigung nicht von vornherein untauglich ist, um dem Verurteilten eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit einzuräumen (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 137).

    Dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Grundsatz, wonach ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener ein Recht hat, von Anfang an zu wissen, was er tun muss, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden und unter welchen Bedingungen diese erfolgen kann, einschließlich der Frage, wann eine Überprüfung stattfindet oder beantragt werden kann (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44), wird hier Rechnung getragen.

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Der Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (1 VR 8.17) wird wie folgt geändert:.

    Mit Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - hat der erkennende Senat einen hiergegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums und der Ausführungen in der Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 11. Juli 2017 fest (vgl. Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - Rn. 48 ff.; siehe auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 und vom 20. März 2018 ).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland gestärkt und gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - BVerfGK 16, 491 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 31).

    Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Begnadigung in einem justizförmigen Verfahren, sofern das Begnadigungsrecht eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 38).

  • EGMR, 09.07.2013 - 66069/09

    Überprüfung von lebenslänglichen Haftsstrafen: "Wegsperren für immer" ist in ganz

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Reduzierbar in diesem Sinne ist eine lebenslange Freiheitsstrafe dann, wenn sie überprüft werden kann und eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen besteht (EGMR , Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 110 ff.).

    Vielmehr hat er unter Berufung auf die Doktrin des Beurteilungsspielraums ("margin of appreciation") darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei vorzuschreiben, in welcher Form die Überprüfung stattzufinden habe (EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 120).

  • EGMR, 17.01.2012 - 130/10
    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Reduzierbar in diesem Sinne ist eine lebenslange Freiheitsstrafe dann, wenn sie überprüft werden kann und eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen besteht (EGMR , Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 110 ff.).

    Vielmehr hat er unter Berufung auf die Doktrin des Beurteilungsspielraums ("margin of appreciation") darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei vorzuschreiben, in welcher Form die Überprüfung stattzufinden habe (EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 120).

  • EGMR, 26.04.2016 - 10511/10

    MURRAY c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Weiteren festgestellt hat, kann ein Gefangener nur in Haft gehalten werden, solange es legitime Strafgründe für die Inhaftierung gibt, die Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung einschließen (EGMR , Urteile vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100 und vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 42).

    Die Überprüfung, die erforderlich ist, damit eine lebenslange Freiheitsstrafe reduzierbar ist, soll den innerstaatlichen Behörden erlauben zu erwägen, ob eine Änderung des Gefangenen und ein Fortschritt in Richtung seiner Resozialisierung von solcher Bedeutung sind, dass die weitere Inhaftierung nicht länger durch legitime Strafgründe gerechtfertigt ist (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100).

  • BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09

    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte"

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland gestärkt und gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - BVerfGK 16, 491 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 31).
  • BVerwG, 12.07.2016 - 4 VR 13.16

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - BauR 2016, 1770 Rn. 6 m.w.N.).
  • EGMR, 20.05.2014 - 73593/10

    LÁSZLÓ MAGYAR v. HUNGARY

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44).
  • EGMR, 19.11.2009 - 41015/04

    KABOULOV v. UKRAINE

  • EGMR, 12.02.2008 - 21906/04

    KAFKARIS c. CHYPRE

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.
  • BVerfG, 23.04.2018 - 2 BvR 632/18

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach

    den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018 - BVerwG 1 VR 1.18 -,.
  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 10 CE 18.769

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung im

    Der Antragsteller ist jedenfalls auch aus Sicht der tunesischen Behörden nicht verdächtig, bereits eine islamistisch motivierte Straftat begangen zu haben, insbesondere keine solche mit Bezug auf das tunesische Staatsgebiet (anders z.B. in BVerwG, B.v. 26.3.2018 - 1 VR 1.18 u.a. - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 3 S 87.18

    Asylrecht: Prüfungsmaßstab im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO;

    Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18 u.a. - juris Rn. 6).

    Die Abänderung von Amts wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts der Hauptsache, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18 u.a. - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 18 B 895/16

    Klage eines ausreisepflichtigen Ausländers gegen die in einer Ordnungsverfügung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - 1 B 375/22

    Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der verfügten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 7 f; vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris, Rn. 6.
  • VG Düsseldorf, 09.02.2021 - 6 L 118/21
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18-, juris, Rn. 6, vom 10. März 2011 - 8 VR 2/11 -, vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - und vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 - jeweils juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2023 - 19 B 1030/22

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 1395, juris, Rn. 6, und vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2019 - 13a AS 19.32891 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2022 - 8 MC 74/22

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung : Asyl; Dänemark; Europäischen Gerichtshof;

    Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6 u. v. 10.3.2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 8).
  • VG Düsseldorf, 18.02.2019 - 22 L 340/19

    Asylrecht (Vorläufiger Rechtsschutz - Dublin - Bulgarien;hier: Abänderungsantrag)

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 u. a. -, juris Rn. 6.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 4 R 87/23

    Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q)

  • VG Düsseldorf, 01.02.2019 - 22 L 340/19
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2021 - 4 KM 660/21

    Somalia: Dublin Italien; Einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Änderung des

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