Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.03.2018

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17   

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https://dejure.org/2017,35299
BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17 (https://dejure.org/2017,35299)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 1 VR 8.17 (https://dejure.org/2017,35299)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 (https://dejure.org/2017,35299)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Abänderung; Abänderungsverfahren; Amnestie; Antiterrorismusgesetz; Auskunft; Aussetzung; Begnadigung; Bewährung; EGMR; EMRK; Einzelakt; Entlassung; Ermessen; Europäische Menschenrechtskonvention; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung einer Abschiebung nach Tunesien; Gewährung der Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer im Falle der Verhängung einer lebenslangen ...

  • rewis.io

    Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung einer Abschiebung nach Tunesien; Gewährung der Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer im Falle der Verhängung einer lebenslangen ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung einer Abschiebung nach Tunesien; Gewährung der Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer im Falle der Verhängung einer lebenslangen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtschutz für Gefährder: Abschiebung auch nach Tunesien und in die Türkei

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

Sonstiges

  • hessen.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Amtsgericht Frankfurt am Main verlängert Abschiebungshaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    HUTCHINSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Die Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 13) nicht zu beanstanden.

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 42).

    Etwaigen Gefahren kann indes auch insoweit mit einer diplomatischen Zusicherung begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 48 f.).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 42).

    Bevor auf der Grundlage einer solchen Zusicherung die Abschiebung erfolgt, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 50).

    Etwaigen Gefahren kann indes auch insoweit mit einer diplomatischen Zusicherung begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 48 f.).

  • EGMR, 02.03.2010 - 61498/08

    TOUMI c. ITALIE

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Der etwaigen Gefahr einer möglichen Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsteller kann daher mit einer geeigneten diplomatischen Zusicherung begegnet werden, da die Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK verstoßenden Behandlung durch eine derartige Zusicherung beseitigt werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 143 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 587 f.).

    Nach Inkrafttreten der Artikel 1 der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK, die die Abschaffung der Todesstrafe regeln (Satz 1) und bestimmen, dass niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden darf (Satz 2), hat der Gerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Art. 2 EMRK die Auslieferung oder Ausweisung einer Person in einen anderen Staat verbietet, wenn er dort der ernsthaften Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, durch die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sein Leben zu verlieren (EGMR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, Kaboulov/Ukraine - Rn. 99 ff.; vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 115 ff., 123, 144 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 576 ff.).

    Der Gerichtshof sieht jedoch nicht bereits in der (isolierten) Verhängung der Todesstrafe einen Verstoß gegen Art. 2 EMRK, sondern stellt darauf ab, ob die ernsthafte Gefahr einer Tötung aufgrund einer Todesstrafe ("real risk of execution") besteht (vgl. EGMR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, Kaboulov/Ukraine Rn. 103 und vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 137, 144; vgl. auch: Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 12).

  • EGMR, 24.07.2014 - 28761/11

    KABOULOV v. UKRAINE

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Der etwaigen Gefahr einer möglichen Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsteller kann daher mit einer geeigneten diplomatischen Zusicherung begegnet werden, da die Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK verstoßenden Behandlung durch eine derartige Zusicherung beseitigt werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 143 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 587 f.).

    Nach Inkrafttreten der Artikel 1 der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK, die die Abschaffung der Todesstrafe regeln (Satz 1) und bestimmen, dass niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden darf (Satz 2), hat der Gerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Art. 2 EMRK die Auslieferung oder Ausweisung einer Person in einen anderen Staat verbietet, wenn er dort der ernsthaften Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, durch die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sein Leben zu verlieren (EGMR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, Kaboulov/Ukraine - Rn. 99 ff.; vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 115 ff., 123, 144 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 576 ff.).

    In der Präambel zu Protokoll Nr. 13 zur EMRK brächten sie die Überzeugung zum Ausdruck, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 577).

  • EGMR, 19.11.2009 - 41015/04
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Nach Inkrafttreten der Artikel 1 der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK, die die Abschaffung der Todesstrafe regeln (Satz 1) und bestimmen, dass niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden darf (Satz 2), hat der Gerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Art. 2 EMRK die Auslieferung oder Ausweisung einer Person in einen anderen Staat verbietet, wenn er dort der ernsthaften Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, durch die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sein Leben zu verlieren (EGMR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, Kaboulov/Ukraine - Rn. 99 ff.; vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 115 ff., 123, 144 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 576 ff.).

    Der Gerichtshof sieht jedoch nicht bereits in der (isolierten) Verhängung der Todesstrafe einen Verstoß gegen Art. 2 EMRK, sondern stellt darauf ab, ob die ernsthafte Gefahr einer Tötung aufgrund einer Todesstrafe ("real risk of execution") besteht (vgl. EGMR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, Kaboulov/Ukraine Rn. 103 und vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. - Rn. 137, 144; vgl. auch: Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 12).

  • BVerwG, 07.11.2017 - 1 A 8.17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Hierbei wurde ermittelt, dass der Antragsteller mittels Telegram-Chat "Grundsätze des Islamischen Staats" an vier Personen übersandte und mit den Worten "Das ist unser Weg, das ist unser Glaube" kommentierte (vgl. Vermerk des HLKA vom 24. August 2017, Gerichtsakte 1 A 8.17, Bl. 423 ff.).

    Darüber hinaus ergaben Kontrollen, dass der Pass des Antragstellers von anderen Personen genutzt wurde, um sich auszuweisen (vgl. Vermerk des HLKA vom 24. August 2017, Gerichtsakte 1 A 8.17, Bl. 423, 426).

  • EGMR, 24.02.2009 - 246/07

    MAAOUIA v. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Zwar trägt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20. August 2017 unter Berufung auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 und vom 24. Februar 2009 - Nr. 246/07, Ben Khemais/Italien -) vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass im Falle der Abschiebung nach Tunesien Zusicherungen keinen wirksamen Schutz vor der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bieten.

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen betreffend die Abschiebung nach Tunesien (vgl. Urteile vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330; vom 24. Februar 2009 - Nr. 246/07, Ben Khemais/Italien - Rn. 60 und vom 5. April 2011 - Nr. 25716/09, Toumi/Italien - NVwZ 2012, 1159 Rn. 54) eine Zurückhaltung der tunesischen Behörden bei der Zusammenarbeit mit unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen bemängelt und infolgedessen eine ausreichende Überprüfbarkeit der gegebenen Zusicherungen verneint.

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Zwar trägt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20. August 2017 unter Berufung auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 und vom 24. Februar 2009 - Nr. 246/07, Ben Khemais/Italien -) vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass im Falle der Abschiebung nach Tunesien Zusicherungen keinen wirksamen Schutz vor der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bieten.

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen betreffend die Abschiebung nach Tunesien (vgl. Urteile vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330; vom 24. Februar 2009 - Nr. 246/07, Ben Khemais/Italien - Rn. 60 und vom 5. April 2011 - Nr. 25716/09, Toumi/Italien - NVwZ 2012, 1159 Rn. 54) eine Zurückhaltung der tunesischen Behörden bei der Zusammenarbeit mit unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen bemängelt und infolgedessen eine ausreichende Überprüfbarkeit der gegebenen Zusicherungen verneint.

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Belgien wegen Auslieferung von Ex-Fußballprofi verurteilt

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 ; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 = juris Rn. 17).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • OLG München, 07.12.2012 - 14 AuslA 1156/12

    AL-SAADOON AND MUFDHI v. THE UNITED KINGDOM

  • OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10

    BEN KHEMAIS c. ITALIE

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen

  • VG Frankfurt/Main, 26.07.2017 - 6 L 6363/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • VG Frankfurt/Main, 05.04.2017 - 6 L 2695/17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • EGMR, 17.01.2017 - 57592/08

    Neufassung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • EGMR, 04.09.2014 - 140/10

    Polen zahlt Schmerzensgeld für Haft in CIA-Gefängnis

  • EGMR, 05.04.2011 - 25716/09

    G.R. v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 10.01.2012 - 22251/07

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • EGMR, 05.10.2000 - 39652/98

    Jens Söring

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9.

  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Recht auf Freiheit und Sicherheit (Freiheit der Person; rechtmäßige

  • EGMR, 12.05.2005 - 46221/99

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebung eines unter Terrorismusverdacht stehenden tunesischen

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

    vgl. dazu, eine mündliche Versicherung gegenüber dem Bundesministerium des Inneren in formeller Hinsicht nicht ausreichen lassend: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 110; eine diplomatische Zusicherung ausreichen lassend, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 50.

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 - 58.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

    Abschiebungen nach § 58a AufenthG stellen zudem ebenfalls (ausländerrechtliche) Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 12).

    Eine Abschiebungsanordnung ist abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab angesichts der besonderen Gefahrenlage schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 33, 35; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 17, 19; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 25, 27; s. zur verfassungsrechtlichen Billigung BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42 ff.).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21; vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    (c) Ein beachtliches Risiko kann sich in einer Gesamtwürdigung etwa grundsätzlich schon daraus ergeben, dass sich die Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikalislamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18).

    Ebenso genügt es, wenn ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Betroffener sich in besonderem Maße mit dem radikalextremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37; vom 27. März 2018 - 1 A 5.17, juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 28), oder die Radikalisierung einer solchen Person ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen, auch wenn dieser Kampf zunächst im Ausland stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    Dasselbe gilt, wenn ein Betroffener fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20), oder eine salafistisch radikalisierte Person mit dem Ziel ausreist oder auszureisen versucht, an dem militärischen oder terroristischen "Kampf zur Verteidigung des Islams" teilzunehmen oder sich für terroristische Zwecke ausbilden zu lassen, um sodann als "Märtyrer" ins Paradies einzuziehen; ist eine solche Reise für diese oder andere terroristische Zwecke bestimmt, so ist es für die Annahme jedenfalls einer terroristischen Gefahr grundsätzlich unerheblich, dass diese Person noch keine konkreten Vorstellungen von dem Ort der Begehung terroristischer Straftaten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten "Jihad" als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach

    Der Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (1 VR 8.17) wird wie folgt geändert:.

    Mit Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - hat der erkennende Senat einen hiergegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums und der Ausführungen in der Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 11. Juli 2017 fest (vgl. Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - Rn. 48 ff.; siehe auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 und vom 20. März 2018 ).

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten "Jihad" als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 14.01.2020 - 1 A 3.19

    Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als

    In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).
  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2018 - 7a L 1947/18

    Fall Sami A.: Keine Abschiebungsverbote mehr nach Vorlage einer Verbalnote der

    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 - 58.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de ; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Dschihad als verpflichtend ansieht, kann von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).

    Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verschafft dem absoluten Charakter des Abschiebungsschutzes aus Art. 3 EMRK in solchen Fällen Geltung, in denen der Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 49).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • VG Berlin, 24.01.2020 - 25 L 506.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf eines Abschiebungsverbots

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2018 - 7a L 1437/18

    Abschiebungsverbot für Sami A. bleibt wirksam - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

  • BVerwG, 07.11.2017 - 1 A 8.17

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - 1 A 909/19

    Kein Abschiebungsschutz für Sami A.

  • OVG Sachsen, 25.01.2018 - 3 A 246/17

    Versammlung; Trennungsprinzip; Betretensverbot; Einschätzungsspielraum

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 10 CE 18.769

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung im

  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

  • VG München, 20.03.2018 - M 25 S 18.1335

    Versagung eines Aufenthaltstitels wegen Unterstützung des islamistischen

  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2017 - 29 T 258/17
  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 7/19

    Gelingensprognose im Abschiebungshaftverfahren: Erwartbarkeit der Beseitigung

  • VG Ansbach, 13.05.2019 - AN 5 S 19.621

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • AG Frankfurt/Main, 23.10.2017 - 934 XIV 1432/17
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17   

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https://dejure.org/2018,6728
BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17 (https://dejure.org/2018,6728)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17 (https://dejure.org/2018,6728)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17), 1 VR 1.18, 1 VR 8.17, 1 VR 10.17 (https://dejure.org/2018,6728)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2, § 123 Abs. 1 Satz 1; AufenthG §§ 58a, 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Abänderung; Abänderungsverfahren; Amnestie; Antiterrorismusgesetz; Auskunft; Aussetzung; Begnadigung; Bewährung; EGMR; EMRK; Einzelakt; Entlassung; Ermessen; Europäische Menschenrechtskonvention; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz für einen tunesischen islamistischen Gefährder bei drohender Verhängung der Todesstrafe im Heimatland

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamistische Gefährder - und der Abschiebungsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz - und das Abänderungsverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung von Gefährdern bestätigt: Vertrauen auf die Menschlichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien ohne Erfolg

  • archive.li (Pressebericht, 07.04.2018)

    Tunesischer Gefährder: Zäher Rechtsstreit um Abschiebung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Todesstrafe in Tunesien begründet wegen Umwandlung in Freiheitsstrafe kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1395
  • DÖV 2018, 535
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 17.01.2017 - 57592/08

    HUTCHINSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Weiteren festgestellt hat, kann ein Gefangener nur in Haft gehalten werden, solange es legitime Strafgründe für die Inhaftierung gibt, die Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung einschließen (EGMR , Urteile vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100 und vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 42).

    Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44).

    Dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Grundsatz, wonach ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener ein Recht hat, von Anfang an zu wissen, was er tun muss, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden und unter welchen Bedingungen diese erfolgen kann, einschließlich der Frage, wann eine Überprüfung stattfindet oder beantragt werden kann (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44), wird hier Rechnung getragen.

    Der Gerichtshof führt aus, dass es ihm nicht zustehe, darüber zu spekulieren, wie effektiv ein solches System, das ein Mindestmaß an Regulierung aufweist, in der Praxis generell funktionieren mag (EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017- Nr. 57592/08 - Hutchinson/U.K. - Rn. 69):.

  • EGMR, 04.09.2014 - 140/10

    Belgien wegen Auslieferung von Ex-Fußballprofi verurteilt

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Die Überprüfung, die erforderlich ist, damit eine lebenslange Freiheitsstrafe reduzierbar ist, soll den innerstaatlichen Behörden erlauben zu erwägen, ob eine Änderung des Gefangenen und ein Fortschritt in Richtung seiner Resozialisierung von solcher Bedeutung sind, dass die weitere Inhaftierung nicht länger durch legitime Strafgründe gerechtfertigt ist (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100).

    Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits betont, dass eine Begnadigung nicht von vornherein untauglich ist, um dem Verurteilten eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit einzuräumen (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 137).

    Dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Grundsatz, wonach ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener ein Recht hat, von Anfang an zu wissen, was er tun muss, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden und unter welchen Bedingungen diese erfolgen kann, einschließlich der Frage, wann eine Überprüfung stattfindet oder beantragt werden kann (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44), wird hier Rechnung getragen.

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Der Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (1 VR 8.17) wird wie folgt geändert:.

    Mit Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - hat der erkennende Senat einen hiergegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums und der Ausführungen in der Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 11. Juli 2017 fest (vgl. Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - Rn. 48 ff.; siehe auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 und vom 20. März 2018 ).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland gestärkt und gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - BVerfGK 16, 491 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 31).

    Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Begnadigung in einem justizförmigen Verfahren, sofern das Begnadigungsrecht eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 38).

  • EGMR, 09.07.2013 - 66069/09

    Überprüfung von lebenslänglichen Haftsstrafen: "Wegsperren für immer" ist in ganz

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Reduzierbar in diesem Sinne ist eine lebenslange Freiheitsstrafe dann, wenn sie überprüft werden kann und eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen besteht (EGMR , Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 110 ff.).

    Vielmehr hat er unter Berufung auf die Doktrin des Beurteilungsspielraums ("margin of appreciation") darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei vorzuschreiben, in welcher Form die Überprüfung stattzufinden habe (EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 120).

  • EGMR, 17.01.2012 - 130/10
    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Reduzierbar in diesem Sinne ist eine lebenslange Freiheitsstrafe dann, wenn sie überprüft werden kann und eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen besteht (EGMR , Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 110 ff.).

    Vielmehr hat er unter Berufung auf die Doktrin des Beurteilungsspielraums ("margin of appreciation") darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei vorzuschreiben, in welcher Form die Überprüfung stattzufinden habe (EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 120).

  • EGMR, 26.04.2016 - 10511/10

    MURRAY c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Weiteren festgestellt hat, kann ein Gefangener nur in Haft gehalten werden, solange es legitime Strafgründe für die Inhaftierung gibt, die Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung einschließen (EGMR , Urteile vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100 und vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 42).

    Die Überprüfung, die erforderlich ist, damit eine lebenslange Freiheitsstrafe reduzierbar ist, soll den innerstaatlichen Behörden erlauben zu erwägen, ob eine Änderung des Gefangenen und ein Fortschritt in Richtung seiner Resozialisierung von solcher Bedeutung sind, dass die weitere Inhaftierung nicht länger durch legitime Strafgründe gerechtfertigt ist (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100).

  • BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09

    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte"

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland gestärkt und gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - BVerfGK 16, 491 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 31).
  • BVerwG, 12.07.2016 - 4 VR 13.16

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - BauR 2016, 1770 Rn. 6 m.w.N.).
  • EGMR, 20.05.2014 - 73593/10

    LÁSZLÓ MAGYAR v. HUNGARY

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18
    Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR , Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44).
  • EGMR, 19.11.2009 - 41015/04

    KABOULOV v. UKRAINE

  • EGMR, 12.02.2008 - 21906/04

    KAFKARIS c. CHYPRE

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.
  • BVerfG, 23.04.2018 - 2 BvR 632/18

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach

    den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018 - BVerwG 1 VR 1.18 -,.
  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 10 CE 18.769

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung im

    Der Antragsteller ist jedenfalls auch aus Sicht der tunesischen Behörden nicht verdächtig, bereits eine islamistisch motivierte Straftat begangen zu haben, insbesondere keine solche mit Bezug auf das tunesische Staatsgebiet (anders z.B. in BVerwG, B.v. 26.3.2018 - 1 VR 1.18 u.a. - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 3 S 87.18

    Asylrecht: Prüfungsmaßstab im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO;

    Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18 u.a. - juris Rn. 6).

    Die Abänderung von Amts wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts der Hauptsache, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18 u.a. - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 18 B 895/16

    Klage eines ausreisepflichtigen Ausländers gegen die in einer Ordnungsverfügung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - 1 B 375/22

    Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der verfügten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 7 f; vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris, Rn. 6.
  • VG Düsseldorf, 09.02.2021 - 6 L 118/21
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18-, juris, Rn. 6, vom 10. März 2011 - 8 VR 2/11 -, vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - und vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 - jeweils juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2023 - 19 B 1030/22

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 1395, juris, Rn. 6, und vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2019 - 13a AS 19.32891 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2022 - 8 MC 74/22

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung : Asyl; Dänemark; Europäischen Gerichtshof;

    Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6 u. v. 10.3.2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 8).
  • VG Düsseldorf, 18.02.2019 - 22 L 340/19

    Asylrecht (Vorläufiger Rechtsschutz - Dublin - Bulgarien;hier: Abänderungsantrag)

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 u. a. -, juris Rn. 6.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 4 R 87/23

    Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q)

  • VG Düsseldorf, 01.02.2019 - 22 L 340/19
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2021 - 4 KM 660/21

    Somalia: Dublin Italien; Einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Änderung des

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