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   OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20   

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https://dejure.org/2020,9558
OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20 (https://dejure.org/2020,9558)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2020 - 1 Verg 2/20 (https://dejure.org/2020,9558)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20 (https://dejure.org/2020,9558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • buse.de (Kurzinformation)

    Bereichsausnahme bestätigt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienst: Auswahl darf auf Gemeinnützige beschränkt werden

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Vergaberecht: Bereichsausnahme Rettungsdienst in Hamburg?

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberechtsweg für Rettungsdienstvergaben in Hamburg nicht (mehr) eröffnet!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 210
  • VergabeR 2020, 925
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).

    Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin im Übrigen auch schon nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2012, a.a.O., Rn. 26).

  • VK Hamburg, 12.02.2020 - VgK FB 1/20

    Vorliegen einer Bereichsausnahme ist Zuständigkeitsfrage!

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    1.1 Der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde (Az. VgK FB 1/20) vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 12.02.2020 (Az.: VgK FB 1/20) wird zurückgewiesen.

  • OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Vergabe zur Durchführung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    Dem stehen insbesondere die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25. Juni 2019 - Verg 4/19 -, NZBau 2020, 57 ff., juris Rn. 18 f.) und München (Beschl. v. 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 -, VergabeR 2020, 42 ff., juris Rn. 40 ff.) nicht entgegen.
  • OLG Celle, 16.10.2018 - 13 Verg 3/18

    Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsart ist keine Dienstleistungskonzession!

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18

    Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für öffentliche Aufträge zuständig!

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    Dem stehen insbesondere die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25. Juni 2019 - Verg 4/19 -, NZBau 2020, 57 ff., juris Rn. 18 f.) und München (Beschl. v. 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 -, VergabeR 2020, 42 ff., juris Rn. 40 ff.) nicht entgegen.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, BGHZ 151, 221 ff., juris Rn. 4).
  • OLG München, 30.06.2011 - Verg 5/09

    Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Form einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19

    Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs und

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
    Insoweit gilt zwar, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. März 2019 (- C-465/17 -, NZBau 2019, 314 ff., juris Rn. 56, 61) die Unvereinbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit der dieser nationalen Gesetzgebung zu Grunde liegenden Richtlinie 2014/24/EU insofern festgestellt hat, als es den in § 107 Abs. 1 Nr. 4, Halbsatz 2 GWB gesetzlich vorgesehenen Schluss von der bundes- oder landesrechtlich erfolgten Anerkennung als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisation auf die Gemeinnützigkeit im Sinne des Art. 10 Buchst. h) der Richtlinie betrifft.
  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Mit Beschluss vom 16. April 2020 (Az. 1 Verg 2/20) erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Hamburg.

    Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 2. April 2020 im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az. 1 Verg 2/20), in dem diese mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, im Los 2 des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.

    Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung - davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18).

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris) keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65).

    § 14 HmbRDG sieht keinen grundsätzlichen Gleichrang zwischen privaten Dienstleistern und gemeinnützigen Organisationen vor (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 69).

    Eine auf § 17b Abs. 2 GVG beruhende Einbeziehung der Kosten, die im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 1 Verg 2/20) angefallen sind, war nicht angezeigt, weil der verwiesene Rechtsstreit nicht zum streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren geführt hat.

  • VK Westfalen, 15.06.2022 - VK 1-20/22

    Bereichsausnahme für Rettungsdienst richtet sich nach Landesrecht!

    Ebenso seien auch die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 16.04.2020 (1 Verg 2/20) und Schleswig vom 28.03.2022 (54 Verg 1/22) zu verstehen, die die Anwendbarkeit von § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB bejahten.

    Insoweit erfolgt aus § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB kein Automatismus dahingehend, dass Notfallrettungsdienstleitungen grundsätzlich und ausschließlich ohne Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften vergeben werden dürfen (vgl. hierzu beispielsweise OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 mit Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2019, RN 4 K 18.2140; OVG Celle, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.652; VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16 aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21 und in diese Richtung tendierend OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19).

    Sieht die landesrechtliche Regelung dagegen eine Gleichrangigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und privaten Akteuren vor, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme berufen (vgl. zum Ganzen: OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 mit Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2019, RN 4 K 18.2140; OVG Celle, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.652; VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16 aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21 und in diese Richtung tendierend OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19).

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird dies auch nicht von den von ihr zitierten Spruchkörpern, der Vergabekammer Hamburg (Beschluss vom 12.02.2020, Vgk FB 1/20) und dem OLG Hamburg (Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20) in Abrede gestellt.

    Zutreffend führt der Senat in seiner Entscheidung vom 16.04.2020 (1 Verg 2/20) aus:.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht gegen Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie verstößt, folgt bereits daraus, dass die Norm nahezu unverändert den Wortlaut der Richtlinie übernommen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2022 - 13 B 839/22, Rn 50, zitiert nach NRWE; OVG Hamburg, Urt. v. 20.09.2022 - 3 Bf 198/21; juris Rn 96 ff.).

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.2019 (EuGH, Urt. v. 21.03.2019 - C-465/17 Falck Rettungsdienste GmbH, Falck AS/Stadt Solingen, NZBau 2019, 314) keine Bedenken hiergegen geäußert hat (OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2022 - 13 B 839/22, Rn 50, zitiert nach NRWE; OVG Hamburg, Urt. v. 20.09.2022 - 3 Bf 198/21; juris Rn 100; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 66).

    (1) Die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift, durch die Art. 10 lit. h) der Vergaberechtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die zu vergebenden Dienstleistungen dann von gemeinnützigen Organisation oder Vereinigungen "erbracht werden", wenn der öffentliche Auftraggeber das Auswahlverfahren auf diese Organisation oder Vereinigungen beschränkt und nur sie zur Angebotsabgabe aufgefordert hat (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 80, 81, 88; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 63; so wohl auch OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 17 ff.; vgl. auch Jaeger , in: NZBau 2020, 223).

    Damit ist die Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn sie kann diese Frage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klären lassen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 92; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 73).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.01.2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (Senat, Beschl. v. 19.12.2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 73; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten auf den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.12.2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).

    Von § 17b Abs. 2 S. 1 GVG werden diese Kosten unmittelbar nicht erfasst, da sie nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind (BGH, Beschl. v. 23.01.2012 - X ZB 5/11, NZBau 2012, 248 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 95; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 78).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    Hierfür könne insbesondere auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. April 2020 (1 Verg 2/20, juris) verwiesen werden, da die landesrechtliche Rechtslage in Brandenburg mit derjenigen in Hamburg vergleichbar sei.

    Eine solche Regelung habe das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 16. April 2020 (1 Verg 2/20, juris) jedoch für ausreichend erachtet, um von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch machen zu können.

    Der seitens des Gerichtshofes in diesem Zusammenhang unter anderem erfolgte Hinweis auf den Prüfungsmaßstab des § 52 AO und auf die Kriterien der dauerhaft selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet lässt dabei allein den Schluss zu, dass gegen die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, der sich diesbezüglich in der wörtlichen Wiederholung des Richtlinienwortlauts erschöpft, im Übrigen gerade keine Bedenken bestehen (OLG Hamburg, Urteil vom 16. April 2021 - 1 Verg 2/20, juris Rn. 65).

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Insofern treffen die Ausführungen des Vergabesenats im Verweisungsbeschluss zu, wonach die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme daraus folge, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/11 - "Falck") keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, juris Rn. 65).

    aaa) Die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ausgeschriebenen Leistungen der Notfallrettung sind solche der Gefahrenabwehr, die unter die Referenznummer 75252000-7 des Common Procurement Vocabulary fallen (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, juris Rn. 62).

  • OLG Celle, 03.01.2024 - 13 Verg 6/23

    Rettungsdienstleistungen; Direktvergabe; Bereichsausnahme; richtlinienkonforme

    Es kommt in Betracht, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ggf. nachdem das Verwaltungsgericht auf sachdienliche Anträge hingewirkt hat - geklärt wird, inwiefern der Antragstellerin als gewerblicher Anbieterin von Rettungsdienstleistungen unter Berücksichtigung ihrer betroffenen Grundrechte zumindest ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin darüber zusteht, ob sie lediglich gemeinnützige Dienstleister beauftragt oder - abweichend von der Bereichsausnahme - ein für gewerbliche Anbieter geöffnetes Vergabeverfahren durchführt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20, Rn. 70, 75, juris).

    Daher besteht für die Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer kein Anlass; auch bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es zu verbleiben (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20, Rn. 70, 75, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 , Rn. 95, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22, Rn. 56, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    Zur Anwendbarkeit der Bereichsausnahme in Hamburg vgl. Hanseat. OLG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20 -, juris, Rn. 67 ff.; zur Anwendbarkeit in Brandenburg siehe Bbg. OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris, Rn. 87 ff.
  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23

    Anspruch auf Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren, das die

    Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG schließt es dabei nicht aus, dass die zuständige Behörde ihr durch § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG eingeräumtes Ermessen - welches sich nicht nur auf die Entscheidung bezieht, ob sie Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes überhaupt auf Dritte übertragen will, sondern auch auf die Entschließung, ob sie gewerbliche Anbieter in die Ausschreibung einbezieht oder nicht (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, NZBau 2021, 210, juris Rn. 67; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 80, wonach sich die Regelung des § 13 RettG NRW insoweit nicht von solchen in anderen Bundesländern unterscheide, die die Möglichkeit zur Privilegierung gemeinnütziger Organisationen ausdrücklich vorsehen) - auch dahingehend ausübt, den Kreis der Leistungserbringer unter Verzicht auf das Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG lediglich auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.

    Gegen eine derartige Gesetzesregelung bestehen gemessen am Maßstab des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB keine durchgreifenden Bedenken (im Ergebnis auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, NZBau 2021, 210, juris Rn. 69).

  • OLG Schleswig, 28.03.2022 - 54 Verg 1/22

    Gemeinnützige Organisationen - Kostenentscheidung nach Erledigung von

    Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist in der Folgezeit für möglich gehalten worden, weil der EuGH gegen die Anwendung des 1. Halbsatzes keine Bedenken gehabt habe (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20, Rn. 64 f. bei juris; OLG München, Beschluss vom 21.10.2019, Verg 13/19, Rn. 37 ff. bei juris; Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 12.02.2020, VgK FB 1/20, Rn. 35 ff. bei juris; Friton/Wolf in: BeckOK Vergaberecht, 23. Ed., § 107 GWB, Rn. 39; grundsätzlich für eine Anwendbarkeit auch OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19, Rn. 17 bei juris; Wende in: MKWettbR, 4. Aufl., § 107 GWB, Rn. 24).
  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2022 - 15 L 743/22

    Vergabe, Rettungsdienstleistungen, Verwaltungsrechtsweg, Sonderzuweisung,

  • KG, 09.03.2022 - Verg 3/18

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Vergabekammer

  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21-20/21

    Vergaberechtsweg: Auswahlverfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur

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