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   OLG Hamm, 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17   

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https://dejure.org/2017,31335
OLG Hamm, 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 (https://dejure.org/2017,31335)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 (https://dejure.org/2017,31335)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 (https://dejure.org/2017,31335)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StVollzG § 116
    Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; StVollzG § 116
    Anforderungen an das rechtliche Gehör im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 16.07.2013 - 1 Vollz (Ws) 256/13

    Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17
    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil der allgemein anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgreift (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2013 - III-1 Vollz (Ws) 256/13 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3a, jew. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17
    Hierbei kann dahinstehen, ob das Landgericht bei dieser Argumentation die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG hinreichend beachtet und nicht in unzulässiger Weise anstelle der Antragsgegnerin - die zumindest in erster Linie schlicht auf das Fehlen eines Genehmigungsantrags abgestellt hat - eigene Ermessenserwägungen angestellt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N.).
  • KG, 19.12.2018 - 5 Ws 165/18

    Unverschuldete Nichtkenntnisnahme der Strafvollstreckungskammer von einem

    Ein solcher (möglicher) Verfahrensverstoß ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Zulassungsgrund (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 - III-1 Vollz [Ws] 236/17 - juris Rdn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 1 Ws 310/00 - juris Rdn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 1993 - 3 Ws 696/93 -, ZfStrVo 1994, 182, 183; OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 - juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 Ws 389/13 Vollz - juris Rdn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 Ws 341/07 Vollz - dogmatisch abweichend noch die frühere Rechtsprechung [Bejahung der Zulässigkeit als Unterfall des § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG], vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. April 1978 - 3 Ws 821/77 [StVollz] -, ZfStrVo 1979, 60; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Mai 1979 - Ws 27/79 -, ZfStrVo SH 1979, 111; HansOLG Bremen, Beschluss vom 21. September 1995 - Ws 12/95 -, ZfStrVo 1997, 56); denn die in zulässiger Weise geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen besonders schweren Rechtsfehler dar (vgl. HansOLG Bremen a.a.O.; Spaniol, a.a.O., § 116 Rdn. 11).

    Der Senat kann nach den vorliegenden Erkenntnissen ausschließen, dass die Strafvollstreckungskammer anders entschieden hätte, wenn ihr die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2018 bekannt gewesen wäre (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 - III-1 Vollz [Ws] 236/17 - juris Rdn. 7; HansOLG Bremen a.a.O.).

  • OLG Hamm, 02.01.2018 - 1 Vollz (Ws) 532/17

    Strafvollzug: Bestandsschutz bezüglich genehmigten Besitzes

    Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Argumentation zudem die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet und in unzulässiger Weise anstelle des Antragsgegners - der nach seiner eigenen diesbezüglichen Hausverfügung gar nicht zwischen den verschiedenen Abteilungen differenziert - eigene Ermessenserwägungen angestellt hat, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 - Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N., jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 480/21

    Verkürzung der Nutzungszeiten eines Freizeitraums in der JVA Begrenzung der

    Eigengeld">83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG (Nichtbefolgung von Weisungen) angenommen und damit eigene Ermessenserwägungen angestellt hat, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 - und Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N., jew. Zit.
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