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   OLG Hamm, 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16   

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https://dejure.org/2016,47686
OLG Hamm, 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16 (https://dejure.org/2016,47686)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16 (https://dejure.org/2016,47686)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16 (https://dejure.org/2016,47686)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 93/16
  • OLG Hamm, 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11

    Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug (allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16
    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar; wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser insofern Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 -2 BvR 2815/11-, Rn. 15 ff. m. w. N., juris).

    Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Vollzugsbehörde daher nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns fernliegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, a.a.O., Rn. 21).

    Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin ohnehin auf null reduziert gewesen wäre (ähnl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, a.a.O., Rn. 22 ff.), auch wenn allein der Umstand, dass die zu durchsuchende Person lediglich von einer geschlossenen Vollzugseinrichtung in die nächste transportiert wird, nach Auffassung des Senats je nach den konkreten Umständen und der Ausgestaltung dieses Transports sowie nach den für die Einschätzung des diesbezüglichen Missbrauchsrisikos relevanten Erkenntnissen über diese Person nicht notwendig dazu führt, dass der typischerweise bei der Aufnahme eines neuen Insassen bestehenden Gefahr insbesondere des Einschmuggelns verbotener Gegenstände bereits durch mildere Maßnahmen hinreichend begegnet werden kann.

  • BVerfG, 14.04.2016 - 2 BvR 695/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16
    Diese grundsätzliche Notwendigkeit einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand hat das Bundesverfassungsgericht mittlerweile auch im Zusammenhang mit § 64 SVVollzG NRW hervorgehoben (Beschluss vom 14.04.2016 - 2 BvR 695/16 -, Rn. 6, juris).
  • LG Arnsberg, 27.05.2021 - 2 StVK 395/20
    Die Anordnung steht damit zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall von einer Durchsuchung mit Entkleidung abgesehen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 2016 - III-1 Vollz (Ws) 385/16 -, Rn. 10, juris).

    Der Antragsgegner ist konkludent davon ausgegangen, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns nicht fernliegt, wie es beispielsweise der Fall sein könnte, wenn der Untergebrachte aus dem geschlossenen System einer JVA in eine andere JVA verlegt wird (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 3.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16, BeckRS 2016, 110318).

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