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   OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17   

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https://dejure.org/2017,54598
OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17 (https://dejure.org/2017,54598)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17 (https://dejure.org/2017,54598)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17 (https://dejure.org/2017,54598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 32 StVK 72/17
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08

    Anhörung von Anstaltsbediensteten und Gefangenen einer Vollzugsanstalt aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17
    Denn die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und Darstellung der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines gegen den Strafgefangenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - Beschluss vom 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17 - bzgl. einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16

    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17
    Denn die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und Darstellung der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines gegen den Strafgefangenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - Beschluss vom 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17 - bzgl. einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17

    Strafvollzug; gerichtliche Überprüfung der Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17
    Denn die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und Darstellung der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines gegen den Strafgefangenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - Beschluss vom 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17 - bzgl. einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG München, 18.11.1985 - 1 Ws 876/85
    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17
    Die Rechtsbeschwerde ist durch die antragsgemäße Verlegung des hierzu vom Senat angehörten Betroffenen in den offenen Vollzug erledigt, so dass der Senat nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. OLG München, NStZ 1986, 96), nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18

    Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität

    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine

    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
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