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   OLG Hamm, 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16   

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https://dejure.org/2017,12047
OLG Hamm, 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 (https://dejure.org/2017,12047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 (https://dejure.org/2017,12047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 (https://dejure.org/2017,12047)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug wegen des Verdachts einer erneuten Straftat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 115 Abs. 1; 116; StvollzG NRW § 12
    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen

  • rechtsportal.de

    StVollzG §§ 115 Abs. 1 ; 116; StvollzG NRW § 12
    Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug wegen des Verdachts einer erneuten Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08

    Anhörung von Anstaltsbediensteten und Gefangenen einer Vollzugsanstalt aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16
    Zwar weist die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hin, dass sich die Überprüfung der auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Verlegungsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig allein darauf zu erstrecken hat, ob die Behörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz(Ws) 643/08 - m.w.N., juris).

    Im Übrigen dürfte es zumal unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Verurteilten naheliegen, eine dienstliche Äußerung der Ermittlungsbehörde zum gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens und der Stärke des gegen den Verurteilten noch bestehenden Tatverdachts einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2008, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14

    Unzulässige Bezugnahme auf nicht in der Akte befindliche Schriftstücke nach § 115

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16
    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13-, jew. zit. n. juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).
  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 1 Vollz (Ws) 517/13

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Unmöglichkeit der Überprüfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16
    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13-, jew. zit. n. juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).
  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16
    Erforderlich ist hierbei jedoch die Prüfung und Darlegung , dass sich der Verdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehören (vgl. KG, NStZ 2007, 224; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 45).
  • OLG Stuttgart, 13.05.1985 - 4 Ws 113/85

    Antrag eines Verurteilten auf Rückverlegung in eine offene Vollzugsanstalt;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16
    Erforderlich ist hierbei jedoch die Prüfung und Darlegung , dass sich der Verdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehören (vgl. KG, NStZ 2007, 224; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 45).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18

    Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität

    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17

    Strafvollzug; gerichtliche Überprüfung der Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen

    Diese ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlungen der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine

    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 30.12.2019 - 1 Vollz (Ws) 556/19
    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 527/16 m.w.N., vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 497/14, zitiert nach juris Rn. 4 und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.09.2020 - 1 Vollz (Ws) 198/20

    Rechtmäßigkeit der Ablösung eines Strafgefangenen aus dem Wohngruppenvollzug

    Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und auch zuzulassen, weil die tatsächlichen Feststellungen bzw. rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 527/16 m.w.N.; vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 497/14, zitiert nach juris Rn. 4 und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 18/20

    Rechtmäßigkeit der Ablösung eines Strafgefangenen von einer Motivations- und

    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 527/16 m.w.N.; vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 497/14, juris und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 433/19

    Störung der Anstaltsordnung durch Aufnahme bestimmter Telefonnummern

    Allein die allgemein gehaltene Mitteilung, dass der Betroffene aufgrund einer ehrverletzenden Äußerung strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilt worden sei, genügt den Anforderungen an die Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen, deren Fehlen über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinausgehend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 116 Rn. 4, jew. m. w. N.), jedenfalls nicht.
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 509/17

    Sicherungsverwahrungsvollzug; Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum;

    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 - Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 - Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17

    Strafvollzug; Verlegung in den offenen Vollzug; Begriff der Maßnahme im Sinne der

    Denn die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und Darstellung der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines gegen den Strafgefangenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - Beschluss vom 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17 - bzgl. einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 02.07.2019 - 1 Vollz (Ws) 215/19
    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 527/16 m.w.N., vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 497/14, zitiert nach juris Rn. 4 und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.).
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