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   OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04   

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OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 (https://dejure.org/2004,5801)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 (https://dejure.org/2004,5801)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 (https://dejure.org/2004,5801)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung in Strafvollzugssache; Statthaftigkeit einer isolierten Streitwertbeschwerde

  • Judicialis

    GKG § 13; ; StVollzG § 116

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 13; StVollzG § 116
    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung; Beschwerdemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 4 Vollz H 265/03
  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Auszug aus OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 (veröffentlicht in NStZ 1989, 495) näher ausgeführt hat, richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG erfolgte Streitwertfestsetzung ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz (§§ 48 a Satz 1, 25 Abs. 3 GKG), welches ein eigenständiges Beschwerderecht gewährt und zwar unabhängig von den im Hinblick auf §§ 116, 121 StVollzG eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten gerichtlicher Entscheidungen anderer Art im vollzuglichen Bereich.

    Der Streitwert von 4.000,00 EUR stellt keinen Regelstreitwert, sondern lediglich einen Ersatzwert dar, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertbemessung bietet (zu vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 495; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 1).

  • OLG Koblenz, 15.09.1981 - 2 Vollz (Ws) 54/81
    Auszug aus OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04
    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einer früheren Entscheidung die Auffassung vertreten hat, eine "isolierte" Streitwertbeschwerde sei nicht statthaft im Hinblick darauf, dass Nebenentscheidungen keiner weiteren Nachprüfung unterliegen könnten als die Sachentscheidung selbst (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1982, 48), überzeugt diese von anderen Oberlandesgerichten nicht geteilte Ansicht nicht.
  • KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07

    Strafvollzug: Streitwertfestsetzung in Strafvollzugssachen

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495 = ZfStrVo 1990, 252; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Strafvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. zu § 13 GKG a.F. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    Vielmehr ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14

    Streitwert in Strafvollzugsverfahren: Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 3]; Senat, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 4]) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

    b) Wendet sich ein Strafgefangener gegen eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, so hat sich die Festsetzung des Gegenstandswertes danach zu orientieren, welche Auswirkungen die Verlegung nach dem Vorbringen des Betroffenen für diesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]).

  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14

    Streitwert in Strafvollzugssachen

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 -, juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 121 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16

    Vollzugsöffnende Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin:

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Straf- bzw. Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62).

  • LG Hamburg, 22.05.2023 - 637 Vollz 14/23
    Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 -, juris; Spaniol, in AK-StVollzG, 7. Auflage 2017, § 121 Rn 10).

    Insoweit ist neben der gegebenenfalls wechselnden Vollzugsform (offener/geschlossener Vollzug) und den geografischen Gegebenheiten (Entfernungsverhältnisse) insbesondere die (Rest-)Vollzugsdauer von Bedeutung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04)).

  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

    Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004, 1 Vollz (Ws) 75/04, bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, § 121 StVollzG Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • LG Kassel, 18.05.2021 - 3 StVK 69/21

    Einstweilige Anordnung zur Ausführung eines Gefangen zur Trauerfeier und

    Die Kammer bestimmt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Begehren des Antragstellers ergibt, wobei der Streitwert angesichts der geringen finanziellen Lage der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen ist, da die Bemessung des Streitwertes aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist ( Arloth/Krä , a.a.O., § 121 Rn. 1 m.w.N.; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2004, Az. 1 Vollz (Ws) 75/04, juris; vgl. KG, Beschl. v. 30.03.2007, Az. 2 Ws 151/07 Vollz, juris).
  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2005 - 4 Ws 231/05

    Strafvollzugsrecht: Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

  • OLG Rostock, 12.11.2012 - I Vollz (Ws) 28/12

    Der Grundsatz der eingeschränkten Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in §

  • KG, 01.09.2011 - 2 Ws 383/11

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen Weigerung bei Abbruch einer Urinprobe

  • KG, 09.09.2010 - 2 Ws 390/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anspruch des Gefangenen auf Kenntnis vorbereitender

  • KG, 24.03.2010 - 2 Ws 24/10

    Lockerungen in der Sicherungsverwahrung: Ermessensreduzierung auf Null bei der

  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 3 Ws 550/19

    Kosteninteresse; Antrag gerichtliche Entscheidung; Strafvollzugssachen;

  • OLG Stuttgart, 31.01.2020 - V 4 Ws 22/20

    Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren: Statthaftigkeit der

  • LG Kassel, 30.08.2022 - 3 StVK 50/22
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