Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,69350
OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15 (https://dejure.org/2015,69350)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15 (https://dejure.org/2015,69350)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15 (https://dejure.org/2015,69350)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,69350) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine unzureichend begründete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StVollzG § 115 Abs. 1 S. 3; StVollzG § 116
    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine unzureichend begründete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 241/14
  • OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13

    Rechtsbehelf im Strafvollzugsverfahren: Bezugnahme der - ablehnenden -

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15
    Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat, wird zu berücksichtigen sein, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Vollz (Ws) 26-28/07 zit. nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702).

    Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 1 Vollz (Ws) 517/13

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Unmöglichkeit der Überprüfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15
    § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 517/13 - juris).
  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15

    Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

    Im Rahmen einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2015 (III - 1 Vollz(Ws) 247/15) hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 150/16

    Vollzugslockerungen; vollzugsöffnende Maßnahmen; Feststellung von Fluchtgefahr

    Im Rahmen einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2015 (III - 1 Vollz(Ws) 247/15) hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 03.03.2020 - 1 Vollz (Ws) 5/20
    Lediglich pauschale Wertungen oder abstrakte Hinweise auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr reichen insofern nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 zu 2 BvR 1951/96, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.; Senatsbeschluss vom zu 475/14), insbesondere genügt es nicht, wenn sie (bloß) nicht sicher auszuschließen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18 und vom 14. November 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 475/14 - zur Fluchtgefahr; vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18, vom 29. September 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 411/15 und vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 247/15, zitiert nach juris Rn. 14 - zur Missbrauchsgefahr).

    Im Rahmen der Prüfung einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Anstalt dabei eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen, wobei vor allem die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat und die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 247/15, zitiert nach juris Rn. 13, sowie vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18).

  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15

    Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Verlegung in einer

    Die Missbrauchsgefahr ist vielmehr positiv festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 247/15).
  • OLG Hamm, 04.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 376/18

    Strafvollzug; Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr und

    Im Rahmen der Prüfung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hat die Anstalt eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen, wobei vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat und die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 247/15).
  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 209/17
    Im Rahmen einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2015 (III-1 Vollz (Ws) 247/15) hat der Senat u. a. Folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 136/22

    Offener Vollzug; Missbrauchsgefahr; Spruchreife; lebenslänglich Inhaftierte

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung genügt indes eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus, wie das Fehlen einer positiven Sozialprognose (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III-1 Vollz(Ws) 247/15 -, 03. Mai 2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16 -, Rn. 13, juris und 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 03.09.2020 - 2 StVK 164/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bedarf es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NRW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2015, III-1 Vollz(Ws) 247/15, zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 190/17
    Insofern ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die - ohnehin mittlerweile über zwei Jahre alte - interne Stellungnahme des psychologischen Dienstes gemäß § 56 Abs. 1 StVollzG NRW lediglich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei der Gewährung eigenständig abzuwickelnder vollzugsöffnender Maßnahmen sowohl das Flucht- wie auch das Missbrauchsrisiko nicht einzuschätzen seien, während die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW deren positive Feststellung verlangt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 411/15 -, Beschluss vom 16.07.2015 - III-1 Vollz (Ws) 247/15 -, jew. zit. n. juris), deren Begründung durch die Antragsgegnerin sich also nicht ohne weiteres maßgeblich auf das vorgenannte Ergebnis der Stellungnahme des psychologischen Dienstes stützen kann.
  • LG Arnsberg, 24.09.2020 - 2 StVK 67/18
    Nach der gefestigten Entsprechung des OLG Hamm bedarf es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NRW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2015, III-1 Vollz(Ws) 247/15, zit. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht