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   OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14   

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https://dejure.org/2015,1184
OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14 (https://dejure.org/2015,1184)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14 (https://dejure.org/2015,1184)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14 (https://dejure.org/2015,1184)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Fehltagen auf die Gewährung von Freistellungstagen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 42
    Anrechnung von Fehltagen auf die Gewährung von Freistellungstagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezahlter Urlaub im Strafvollzug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Inhaftierte haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Gefängnis

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Oberlandesgericht Hamm klärt Fragen der Berechnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch von Gefangenen auf bezahlten Urlaub im Knast

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" - OLG Hamm präzisiert Berechnung der Jahresfrist bei Arbeitsfehlzeiten eines Gefangenen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung der Nichtgewährung von Arbeitsfreistellung in der JVA bedarf genauer Feststellungen zur Anrechnung von Fehlzeiten

Verfahrensgang

  • LG Bochum - V StVK 96/14
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 123
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 31.12.1991 - 2 Vollz (Ws) 38/91
    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14
    Zunächst ist daher ggf. eine Entscheidung über die Anrechnung von Fehlzeiten als Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, weiter dann ggf. die Behandlung nicht mehr anrechenbarer Fehlzeiten (OLG Koblenz ZfStrVO 1992, 197; Pfister NStZ 1988, 117, 118).

    Da der Senat Bedenken hat, dass im angefochtenen Beschluss der zu Grunde liegende Sachverhalt zutreffend erfasst worden ist, da eine Anrechnung von 44 Fehltagen deutlich über der weithin anerkannten Obergrenze von 30 Tagen läge (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 479; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 42 Rdn. 4), und auch Feststellungen zur Dauer und Zeitpunkten der Unterbrechungen fehlen (zu den erforderlichen Feststellungen vgl. OLG Koblenz ZfStrVO 1992, 197, 198) soll der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Sachverhaltsfeststellung gegeben werden.

  • BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 27/86

    Voraussetzungen der Freistellung von der Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14
    Dies ist in der Rechtsprechung dahingehend umgesetzt worden, dass es in einem Fall, in dem es nicht mehr angemessen ist, Fehltage auf die Jahresfrist anzurechnen, es nicht zur Unterbrechung, sondern zur Hemmung der Jahresfrist kommt und der Gefangene dann erst nach Ablauf von ggf. erheblich mehr als einem Jahr ab Arbeitsaufnahme "ein Jahr lang" Tätigkeit ausgeübt hat (BGHSt 35, 95; OLG Hamm MDR 1989, 764).
  • BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1242/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.1984 (NStZ 1984, 572) ist § 42 Abs. 1 StVollzG nicht so auszulegen, dass der Gefangene etwa ein Jahr lang an allen Werktagen gearbeitet haben muss.
  • OLG Hamm, 31.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88
    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14
    Dies ist in der Rechtsprechung dahingehend umgesetzt worden, dass es in einem Fall, in dem es nicht mehr angemessen ist, Fehltage auf die Jahresfrist anzurechnen, es nicht zur Unterbrechung, sondern zur Hemmung der Jahresfrist kommt und der Gefangene dann erst nach Ablauf von ggf. erheblich mehr als einem Jahr ab Arbeitsaufnahme "ein Jahr lang" Tätigkeit ausgeübt hat (BGHSt 35, 95; OLG Hamm MDR 1989, 764).
  • OLG Stuttgart, 28.07.1987 - 4 Ws 173/87
    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14
    Da der Senat Bedenken hat, dass im angefochtenen Beschluss der zu Grunde liegende Sachverhalt zutreffend erfasst worden ist, da eine Anrechnung von 44 Fehltagen deutlich über der weithin anerkannten Obergrenze von 30 Tagen läge (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 479; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 42 Rdn. 4), und auch Feststellungen zur Dauer und Zeitpunkten der Unterbrechungen fehlen (zu den erforderlichen Feststellungen vgl. OLG Koblenz ZfStrVO 1992, 197, 198) soll der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Sachverhaltsfeststellung gegeben werden.
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